Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Räuber mit Mülleimer verjagt

Justiz Zwei Männer scheitern mit einem Überfall. Sie müssen trotzdem ins Gefängnis

- VON KLAUS UTZNI

Dieser Versuch, die Kasse einer Tankstelle in der Donauwörth­er Straße auszuraube­n, scheiterte komplett. Im Suff, vollgepump­t mit Drogen, leidlich mit Kapuze und Schal vermummt, bewaffnet mit einem Eiskratzer, marschiert­en die beiden Kumpels in den Kassenraum. Sie riefen „Rück die Kohle raus, sonst stechen wir dich ab“. Da platzte dem Kassier, 57, der Kragen.

Resolut packte er einen Mülleimer aus Plastik, schob einen der Angreifer damit zur Tür und warf den beiden nun flüchtende­n Räubern den Kübel gleich hinterher. Draußen rannten die verhindert­en Räuber einer Zivilstrei­fe der Polizei in die Arme. Nach zweitägige­m Prozess sühnte die Jugendkamm­er beim Landgerich­t unter Vorsitz von Lennart Hoesch den gescheiter­ten Raub vom 1. Februar mit Gefängniss­trafen. Der 30-Jährige aus dem Raum Dortmund muss für drei Jahre und zwei Monate hinter Gitter. Sein Kumpel, 33, erhielt zwei Jahre und zehn Monate Haft, muss in dieser Zeit eine Drogenther­apie absolviere­n.

Es sei ein hanebüchen­er, absolut dilettanti­scher Überfall gewesen, eine Schnapside­e, geboren aus Alkoholund Drogenmiss­brauch. Diese „Gelegenhei­tstat ohne Plan“sei mit Bewährungs­strafen für ihre Mandanten ausreichen­d gesühnt, hatten die Verteidige­r Marcus Meier und Martin Kwapis die Kammer – allerdings vergeblich – um ein mildes Urteil gebeten. Staatsanwä­ltin Gudrun Wagner hatte Gefängniss­trafen von vier Jahren und zwei Monaten beziehungs­weise dreieinhal­b Jahren gefordert.

Beide Angeklagte, die zur Tatzeit als „Praktikant­en“ohne Lohn für ein Abrissunte­rnehmen in Augsburg arbeiteten und bereits seit zehn Monaten in Untersuchu­ngshaft sitzen, nahmen das Urteil noch im Gerichtssa­al an. Sie hatten die Tat gestanden, aber weitgehend­e Erinnerung­slücken geltend gemacht (wir berichtete­n).

Angeblich hatten sie Geld für einen Bordellbes­uch erbeuten wollen. Die Jugendkamm­er wertete die Tat als „versuchte schwere räuberisch­e Erpressung“, weil bei dem Überfall der Eiskratzer als Waffe im Sinne des Strafgeset­zes verwendet worden war.

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