Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)
FCA scheitert vor Gericht
Bundesligist muss wohl weiter für Ex-profi zahlen
Der FC Augsburg muss eine Schlappe vor Gericht hinnehmen. Das Landgericht Augsburg hat die Klage der „FC Augsburg 1907 Gmbh & Co. KGAA“gegen eine Spielerberatungsfirma abgewiesen. In dem Zivilprozess hatte der Bundesligist Schadenersatz von der Agentur verlangt und dies mit „fehlerhafter Beratung“begründet. Hintergrund des Streits ist ein Transfer, der bereits einige Jahre zurückliegt. Andreas Ottl, ehemaliger Bayern-spieler, war 2012 von Hertha BSC nach Augsburg gewechselt. Heute ist Ottl kein aktiver Fußballer mehr und war von der Angelegenheit vor dem Landgericht nur am Rande betroffen.
Die Klage des FCA drehte sich um das damalige Vertragsverhältnis. Konkret ging es um eine spezielle Form der Altersvorsorge. Die vom FCA erfolglos verklagte Agentur berät Profikicker hinsichtlich ihrer Geldanlage und tritt dabei auch als Versicherungsmaklerin auf, so auch bei Ottl, der in einer früheren Station eine Form der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen hatte, eine sogenannte Unterstützungskasse. Als der Fußballer nach Augsburg kam, wollte er, dass die Unterstützungskasse weiterlief, und der FCA stimmte zu. Bestandteil der Unterstützungskasse ist, dass der Arbeitgeber Beiträ- ge in einen „Pensionssicherungsverein“einzahlt, der dafür Sorge tragen soll, dass die Versorgungsansprüche gesichert sind, sollte die Unterstützungskasse pleitegehen. Um jene Beiträge dreht sich der Prozess.
Der FCA war der Meinung, die Agentur hätte darauf hinweisen müssen, dass die Beiträge auch nach Vertragsende weitergezahlt werden müssen. In der Klage geht es um die Beiträge der Jahre 2013 und 2014, insgesamt um 4700 Euro. Der FCA muss diese Beiträge theoretisch weiterhin zahlen, bis der Versicherungsfall eintritt oder sie auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden. Richter Michael Schneider ließ früh durchblicken, dass die Erfolgsaussichten gering seien. Letztlich wies er die Klage ab, da zwischen FCA (Kläger) und Agentur (Beklagter) kein Vertrag bestehe.