Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)
Der Teufel steckt im Detail
Mietrecht Leerstelle im Vertrag: Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen
Ulrich Ropertz: Ist die Mieterhöhung von Februar dieses Jahres formal und inhaltlich in Ordnung, muss der Mieter bis zum 30. April zustimmen und die höhere Miete ab dem 1. Mai zahlen. Stimmt er nicht zu, muss der Vermieter vor dem Amtsgericht auf Zustimmung klagen, wenn er seine Erhöhung durchsetzen will. Er hat drei Monate Zeit. Dann entscheidet das Gericht, ob rückwirkend ab Mai 2018 die höhere Miete zu zahlen ist oder nicht. tmn Manchmal macht eine einzige Zahl einen großen Unterschied. Bei Mietverträgen zum Beispiel können fehlende Angaben dazu führen, dass eine Klausel eine andere Wirkung entfaltet, als beabsichtigt war – im Zweifel zulasten des Vermieters. Daher sollten Vermieter ihre Mietvertragsformulare stets sorgfältig ausfüllen. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 175/17), über die die Zeitschrift „Das Grundeigentum“des Eigentümerverbandes Haus & Grund berichtet (Ausgabe 1/2018).
Im verhandelten Fall enthielt ein Formular-mietvertrag folgende Klausel: „Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an, deshalb sind Eigenbedarfsund Verwertungskündigungen des Vermieters für ... Jahre ausgeschlossen.“In der Leerstelle wurde aber keine Zahl eingetragen.
Nach einem Verkauf der Wohnung kündigte die Käuferin dem Mieter wegen Eigenbedarfs. Vor Gericht scheiterte sie damit aber, denn die Richter legten den Vertrag zugunsten des Mieters aus. Wegen der fehlenden Jahresangabe im Mietvertrag sei die Eigenbedarfskündigung auf Dauer ausgeschlossen. Es sei zwar auch eine andere Interpretation des Vertrages möglich. Unklarheiten in Klauseln gingen aber zulasten des Verwenders – und das sei in diesem Fall die Vermieterin.