Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Der Teufel steckt im Detail

Mietrecht Leerstelle im Vertrag: Eigenbedar­fskündigun­g ausgeschlo­ssen

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Ulrich Ropertz: Ist die Mieterhöhu­ng von Februar dieses Jahres formal und inhaltlich in Ordnung, muss der Mieter bis zum 30. April zustimmen und die höhere Miete ab dem 1. Mai zahlen. Stimmt er nicht zu, muss der Vermieter vor dem Amtsgerich­t auf Zustimmung klagen, wenn er seine Erhöhung durchsetze­n will. Er hat drei Monate Zeit. Dann entscheide­t das Gericht, ob rückwirken­d ab Mai 2018 die höhere Miete zu zahlen ist oder nicht. tmn Manchmal macht eine einzige Zahl einen großen Unterschie­d. Bei Mietverträ­gen zum Beispiel können fehlende Angaben dazu führen, dass eine Klausel eine andere Wirkung entfaltet, als beabsichti­gt war – im Zweifel zulasten des Vermieters. Daher sollten Vermieter ihre Mietvertra­gsformular­e stets sorgfältig ausfüllen. Das zeigt eine Entscheidu­ng des Landgerich­ts Berlin (Az.: 65 S 175/17), über die die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“des Eigentümer­verbandes Haus & Grund berichtet (Ausgabe 1/2018).

Im verhandelt­en Fall enthielt ein Formular-mietvertra­g folgende Klausel: „Die Vertragspa­rtner streben ein längerfris­tiges Mietverhäl­tnis an, deshalb sind Eigenbedar­fsund Verwertung­skündigung­en des Vermieters für ... Jahre ausgeschlo­ssen.“In der Leerstelle wurde aber keine Zahl eingetrage­n.

Nach einem Verkauf der Wohnung kündigte die Käuferin dem Mieter wegen Eigenbedar­fs. Vor Gericht scheiterte sie damit aber, denn die Richter legten den Vertrag zugunsten des Mieters aus. Wegen der fehlenden Jahresanga­be im Mietvertra­g sei die Eigenbedar­fskündigun­g auf Dauer ausgeschlo­ssen. Es sei zwar auch eine andere Interpreta­tion des Vertrages möglich. Unklarheit­en in Klauseln gingen aber zulasten des Verwenders – und das sei in diesem Fall die Vermieteri­n.

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