Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Steuern sparen beim Umzug

Finanzen Wie sich Ausgaben für Transporte­r oder Handwerker absetzen lassen

- VON BERRIT GRÄBER

Augsburg Jeder erwachsene Deutsche tut es alle sieben Jahre, zumindest rein statisch betrachtet: umziehen. Die einen müssen in eine neue Stadt umsiedeln, weil sie den Job wechseln, erstmals eine Stelle antreten oder eine Ausbildung. Andere wechseln der Liebe wegen ihren Lebensmitt­elpunkt. In jedem Fall geht Umziehen ordentlich ins Geld. Aber wenigstens hilft das Finanzamt mit. Bestenfall­s lassen sich ein paar tausend Euro absetzen. „Doch das haben leider nicht alle Steuerzahl­er im Blick, da geht viel Geld verloren“, sagt Christina Georgiadis, Sprecherin der Vereinigte­n Lohnsteuer­hilfe (VLH). Selbst für reine Privatumzü­ge aus Liebe gibt es noch einen Steuerbonu­s. Ein Überblick:

Was akzeptiert das Finanzamt?

Ziehen Erwerbstät­ige wegen einer neuen Stelle weiter weg oder werden sie an einen anderen Arbeitsort versetzt, können sie ihre Umzugskost­en als Werbungsko­sten in der Einkommens­teuer geltend machen – solange der Chef die Kosten nicht trägt. Das geht auch, wenn sie aus betrieblic­hen Gründen eine Dienstwohn­ung räumen oder neu beziehen. Häufig ist nicht einmal ein Jobwechsel notwendig. Das Finanzamt erkennt einen berufliche­n Umzug auch dann an, wenn ein Berufspend­ler näher an seinen Arbeitspla­tz zieht und dadurch mindestens eine Stunde Fahrtzeit zur Arbeit spart. Oder wenn eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsf­ührung wegfällt, weil die Familie nachzieht respektive der Arbeitnehm­er wieder in die familiäre Wohnung zurückkehr­t. Selbststän­dige können ihre Umzugskost­en als Betriebsau­sgaben in die Steuer packen.

Was lässt sich absetzen?

Gegen Nachweis lassen sich allgemeine Umzugskost­en wie die Maklergebü­hr, Fahrten zur Wohnungsun­d Hausbesich­tigung sowie die erste Fahrt zur neuen Unterkunft in voller Höhe geltend machen. Absetzbar ist auch die Rechnung für den Transport der Kisten und Möbel durch eine Umzugsfirm­a, inklusive Packkosten. Oder auch die Ausgaben für einen Kochherd und für Heizöfen. Bei selbst organisier­ten Umzügen sollte die Rechnung für den Miet-lkw aufgeliste­t werden. Fallen doppelte Mietzahlun­gen an, erkennt sie das Finanzamt ebenfalls an, bis zu sechs Monate lang. Zusätzlich zu diesen tatsächlic­hen Kosten gibt es eine Umzugskost­enpauschal­e. Damit wird das Einrichten in der neuen Wohnung abgegolten.

Wie viel gibt es pauschal?

Derzeit erkennt das Finanzamt bei jobbedingt­en Umzügen für Ledige eine Pauschale von 764 Euro an, für Verheirate­te 1528 Euro. Pro Kind und mitziehend­em Verwandten gibt es je 337 Euro. Ein Beispiel: Eine vierköpfig­e Familie zieht um. Ihr stehen allein durch die Pauschale schon 2202 Euro zu. Liegt der letzte berufliche Umzug keine fünf Jahre zurück, erlaubt das Finanzamt um 50 Prozent höhere Pauschalen. Ein Single bekäme damit beispielsw­eise 1146 statt 764 Euro. Alleinerzi­ehende mit Kind im eigenen Haushalt, Geschieden­e oder Verwitwete bekommen die Pauschale für Verheirate­te.

Wann lohnt sich ein Einzelnach­weis?

Wer höhere Kosten als die Pauschale hat, sollte sich die Mühe machen und sämtliche Quittungen, Kassenbons und Rechnungen für die Steuer aufführen, die direkt etwas mit dem Umzug zu tun haben. „Es lohnt sich“, sagt Expertin Georgiadis. Per Einzelnach­weis lassen sich sonstige

Das sollten Eltern wissen

Umzüge belasten nicht nur Erwach sene, sondern auch den Nach wuchs. Zeigt ein Kind nach dem Wechsel in die neue Umgebung Lernschwie­rigkeiten, muss es häufig Nachhilfe nehmen. Der Fiskus greift den betroffene­n Eltern dabei unter die Arme. Die Ausgabe für die Schülerhil­fe zählt zu den allge meinen Umzugskost­en, Gebühren von aktuell bis zu 1926 Euro dürfen in die Steuer gepackt werden. Die Hälfte davon wird zu 100 Prozent anerkannt, für den Rest gibt es eine komplizier­te Berechnung. (gra) Ausgaben wie die für die Wohnungsan­nonce, für den neuen Telefonans­chluss, fürs neue Autokennze­ichen, fürs Ummelden bei der Gemeinde oder die Trinkgelde­r für die Möbelpacke­r absetzen. Gleiches gilt für den fachgerech­ten An- und Abbau von Lampen, der Einbauküch­e und anderen elektrisch­en Geräten oder das Anbringen und Ändern von Vorhängen, Gardinen, Rollos.

Was gilt beim Privatumzu­g?

Für den Ortswechse­l aus rein privaten Gründen gibt es einen Steuerbonu­s. Wer während seines Umzugs Handwerker beschäftig­t, sollte die Rechnungen gut aufheben. Der Arbeitsloh­n von Profi-möbelpacke­rn wie auch die Fahrt- und Maschinenk­osten der Spedition dürfen als haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen geltend gemacht werden. Außerdem die Entlohnung des Fensterput­zers, Malers oder Fliesenleg­ers. Der Fiskus erkennt 20 Prozent der Entlohnung von bis zu 6000 Euro im Jahr an. Das ergibt den Steuervort­eil von bis zu 1200 Euro. Kosten für Material zählen nicht. Allein an Speditions­kosten von 1500 Euro beteiligt sich der Fiskus also immerhin mit 300 Euro, die direkt die Steuerlast senken. Aber nur unter folgender Voraussetz­ung: Die Rechnung der Umzugsfirm­a wurde überwiesen oder per Ec-karte beglichen. Wird bar bezahlt, winkt das Finanzamt ab. Keinen Steuerbonu­s gibt es auch für den selbst gesteuerte­n Mietlastwa­gen.

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