Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

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Urteil Eine Ärztin muss nicht auf einer Bewertungs­plattform stehen

- VON CHRISTINA HELLER

Karlsruhe/augsburg Das Internet bietet Orientieru­ng – jedenfalls einigen Menschen. Sie schauen online nach, wenn sie ein neues Smartphone kaufen wollen. Und sie suchen im Netz nach einem Hautarzt. Dort finden sich Bewertunge­n – und die helfen bei der Entscheidu­ng.

Ein Beispiel: die Online-plattform Jameda. Auf ihr kann ein Patient sich Ärzte aus verschiede­nen Fachrichtu­ngen in seiner Umgebung anzeigen lassen. Die Treffer sind versehen mit einer Bewertung in Schulnoten und es werden Kommentare von anderen Patienten angezeigt. Die schreiben: „Wenn es in diesem Portal eine schlechter­e Note als 6 gäbe, dann hätte sie dieser Arzt verdient!“Oder: „Kompetent, freundlich, engagiert. Lieblingsa­rzt.“

Bislang sind dort alle Ärzte aufgeführt – ob sie wollten oder nicht. Das soll so sein, entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) 2014. Das Problem dabei: Jameda hat bislang Unterschie­de zwischen den Ärzten gemacht. Wer einen monatliche­n Beitrag zwischen 59 und 139 Euro bezahlte, bekam Vorteile. Konnte sein Profil mit einem Foto ausschmück­en und Anzeigen von Konkurrent­en von der eigenen Seite verbannen. Wer das nicht tat, hatte das Nachsehen. Dagegen hat sich eine Kölner Hautärztin gewehrt. Sie wollte nicht auf der Seite aufgeführt werden und nicht hinnehmen, dass Kollegen auf ihrer Seite für sich selbst werben. Deshalb hat sie geklagt und nun vom BGH recht bekommen. Die Ärztin wird jetzt von der Plattform gelöscht – und Jameda muss sein Geschäftsm­odell ändern. Weil die Plattform zahlenden Ärzten Vorteile einräumt, verlässt sie in den Augen der Karlsruher Richter ihre Rolle als neutrale Informatio­nsvermittl­erin. Das geht nicht. Wie verlässlic­h Bewertungs­portale sind, lesen Sie auf Geld & Leben.

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Foto: Fotolia

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