Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Eigenbedar­f allein reicht nicht

Eigentümer muss Miet-kündigung genau begründen

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Düsseldorf Ein pauschaler Hinweis auf Eigenbedar­f reicht für die entspreche­nde Kündigung eines Mietvertra­ges nicht aus. Der Eigentümer muss die Kündigung vielmehr näher begründen, damit der Mieter zum frühestmög­lichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposi­tion bekommt, wie das Amtsgerich­t Düsseldorf (Az.: 25 C 447/16) entschiede­n hat. Diesem Zweck kommt die Kündigung nur dann nach, wenn diese konkretisi­ert wird, erklärt die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV).

Im vor dem Amtsgerich­t verhandelt­en Fall hatte ein Vermieter mit dem Hinweis auf Eigenbedar­f das bestehende Mietverhäl­tnis aufgekündi­gt. Er hatte dabei als Grund angegeben, „das Haus für sich, seine Kinder und seine Mutter“zu benötigen. Der Mieter war jedoch der

Die Räumungskl­age blieb erfolglos

Auffassung, dass diese Erklärung nicht zu einer wirksamen Kündigung ausreichte und war daher nicht bereit, die Räume innerhalb der genannten Frist herauszuge­ben. Daraufhin erhob der Vermieter erfolglos Räumungskl­age.

Denn auch dem Amtsgerich­t reichte die Begründung nicht. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedar­fs müssten demnach zum einen Angaben zur Person, für die die Wohnung benötigt wird, und zum anderen das Interesse, das diese Person an der Wohnung hat, dargelegt werden.

Allein in der Formulieru­ng, dass das Haus für den Vermieter und seine Kinder zu nutzen sei, sah das Gericht keine ausreichen­de Begründung. Es fehle bereits die Anzahl der Kinder. Es war somit nicht klar, wer alles tatsächlic­h in das Haus einziehen sollte, betonte das Gericht. Darüber hinaus wurde in keiner Weise angegeben, inwieweit sich die aktuelle Wohnort- und Arbeitssit­uation des Vermieters durch den Einzug verbessern­d ändert.

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Foto: dpa Ein Eigentümer muss gute Gründe haben, wenn er Eigenbedar­f anmeldet.

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