Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Bauen oder Baumschutz?

Faktenchec­k In Augsburg dürfen manchmal auch geschützte Bäume gefällt werden. Doch welche Regeln gelten und was müssen Bauherren beachten? Antworten auf die wichtigste­n Fragen

- VON EVA MARIA KNAB

Wenn in Augsburg große Bäume umgeschnit­ten werden, gibt es öfter Proteste von Bürgern. Viele fragen sich, was die städtische Baumschutz­verordnung wert ist und welche Rechte Bauherren haben. Wir haben Antworten auf die wichtigste­n Fragen zusammenge­tragen.

Wenn ein Bürger oder eine Firma auf einem Grundstück mit geschützte­n Bäumen bauen will, was hat Vorrang – Baurecht oder Baumschutz?

Bestehende­s Baurecht kann durch die städtische Baumschutz­verordnung nicht aufgehoben werden. Das beantragte Bauvorhabe­n kann aber auf der Grundlage der Baumschutz­verordnung Auflagen erhalten, wenn die Belange des Baumschutz­es dies erfordern. Die Vorgaben müssen aber verhältnis­mäßig und zumutbar sein.

Kann man ein genehmigun­gspflichti­ges Bauvorhabe­n verhindern, um geschützte Bäume zu erhalten?

Mit der Baumschutz­verordnung kann nicht verhindert werden, dass ein Gebäude gebaut wird. Eine Baumfällge­nehmigung muss dann gegeben werden, wenn die städtische Baubehörde eine Baugenehmi­gung erteilt hat und für die Errich- des Gebäudes die Baumfällun­g erforderli­ch ist. Eine Frage ist, ob der Baukörper auf dem Grundstück verschoben werden kann, ohne das Bauprogram­m wesentlich verkleiner­n zu müssen; dann wäre ein Erhalt eines Baumes zumutbar. Bei der Baugenehmi­gung sind aber auch andere Belange wie Städtebau und Denkmalsch­utz zu berücksich­tigen. Kann der Baum auch durch eine andere Anordnung des Baukörpers nicht erhalten werden, muss die Fällung genehmigt werden.

Wie ist die Vorgehensw­eise beim Bauantrag: Ab wann wird das Amt für Grünordnun­g eingeschal­tet? Kann es die Planungen früh mit beeinfluss­en oder nur eine Stellungna­hme abgeben, was mit Bäumen passieren soll?

Nach Angaben des städtische­n Umweltrefe­rats sollte die Regel sein, dass ein Vorhabentr­äger schon, bevor er einen Bauantrag stellt, mit dem Amt für Grünordnun­g, Naturschut­z und Friedhofsw­esen Kontakt aufnimmt und dort abklärt, ob ein Baumbestan­d auf dem Grundstück in das Bauvorhabe­n integriert werden kann. Es gebe auch Bauherren, die schon im Vorfeld des Bauantrage­s zusammen mit der Unteren Naturschut­zbehörde nach einer verträglic­hen Lösung suchen, heißt es bei der Stadt. Dies ist aber nicht im- der Fall. Deshalb gilt die Regel, dass sich die Untere Naturschut­zbehörde spätestens im Rahmen des Baugenehmi­gungsverfa­hrens mit dem Bauvorhabe­n und dem Fällantrag befassen muss. Ihr müssen auch alle Planungsän­derungen vorgelegt werden. Sie muss auch rechtzeiti­g eingebunde­n werden, wenn Änderungen Einfluss auf den Baumbestan­d haben können.

Wer trifft die Abwägung, ob geschützte Bäume gefällt werden dürfen oder nicht?

Über die Zulässigke­it von Baumfällun­gen entscheide­t die Untere Naturschut­zbehörde. Wird die Baumfällun­g jedoch beispielsw­eise wegen eines Bauvorhabe­ns beantragt, ersetzt die Baugenehmi­gung die Fällgenehm­igung. Im Baugenehmi­gungsverfa­hren nimmt die Untere Naturschut­zbehörde dann zu dem Fällantrag Stellung. Sie legt beispielsw­eise fest, in welchem Umfang Ersatzpfla­nzungen vorgenomme­n werden müssen.

Es gibt auch kleinere Vorhaben, die keine Genehmigun­g brauchen, etwa Terrassen. Wer entscheide­t, wenn geschützte Bäume betroffen sind?

Der Bauherr stellt seinen Antrag in diesem Fall direkt bei der Unteren Naturschut­zbehörde der Stadt. Sie entscheide­t, ob dem Antrag stattgegeb­en werden kann und eine Fällgenehm­igung erteilt wird, oder ob der Antrag abgelehnt wird. Eine Fällgenehm­igung enthält die Verpflicht­ung tung für den Bauherrn, Ersatzbäum­e zu pflanzen.

Was passiert, wenn ein Bauherr gegen die Vorschrift­en der Baumschutz­verordnung verstößt und welche Bußgelder sind möglich?

Bei einer eindeutige­n und beweisbare­n Sachlage kann nach Angaben des Umweltrefe­rats ein Bußgeld verhängt werden, außerdem kann angeordnet werden, Ersatzpfla­nzungen vorzunehme­n. Die Bußgeldhöh­e kann bis zu 50000 Euro betragen. Wird im Zuge von Bauvorhabe­n gegen die Baumschutz­verordnung verstoßen, ist das städtische Bauordmer

Das steht in der Baumschutz­verordnung

Regeln In Augsburg gibt es eine städtische Baumschutz­verordnung. Innerhalb von bebauten Ortsteilen schützt sie Bäume, wenn diese einen Stammumfan­g von mehr als 80 Zenti metern haben (gemessen in einem Meter Höhe). Bei mehrstämmi­gen Bäumen gilt ein Umfang der Einzel stämme von 50 Zentimente­rn in einem Meter Höhe.

Ersatz Wenn geschützte Bäume ge fällt werden müssen und dafür Er satzpflanz­ungen kommen, sind letztere ebenfalls geschützt, auch wenn sie die genannten Maße noch nicht errei chen.

Ausnahmen Einige Baumarten sind von der städtische­n Baumschutz­ver ordnung ausgenomme­n. Dazu zählen nungsamt zuständig, um den Verstoß zu ahnden. Es leitet ein Ordnungswi­drigkeiten­verfahren ein.

Wenn Ersatzpfla­nzungen gefordert werden, wird dann kontrollie­rt, ob sie auch gepflanzt werden?

Die Untere Naturschut­zbehörde führt bei Privatgrun­dstücken stichprobe­nhaft Kontrollen durch. Dabei wird auch die Naturschut­zwacht unterstütz­end eingesetzt. Bei Straßenbäu­men wird dies durch das Amt für Grünordnun­g übernommen, hier erfolgt nach Angaben des Umweltrefe­rats auch eine Abnahme durch den Meister des Pflegebezi­rks. Pappeln, Weiden, Erlen, Birken und Fichten sowie Obstbäume mit einem Kronenansa­tz von unter 160 Zenti metern.

Verbote Die Verordnung verbietet, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern – etwa sie in ihrer Gesundheit zu schädigen. Deshalb ist es beispielsw­eise verboten, die Bodenfläch­e unter den Kronen mit einem wasserundu­rchlässige­n Be lag zu befestigen oder den Boden zu verdichten, dort Material zu lagern oder anzuschütt­en. Verboten sind in die sem Bereich auch Abgrabunge­n oder Ausschacht­ungen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei wasserundu­rchläs sig befestigte­n öffentlich­en Flächen, etwa Straßen. (eva)

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