Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Der Standard von anno dazumal

Altbau Trittschal­llärm ist nicht immer ein Mangel, der zur Mietminder­ung berechtigt

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In Altbauten müssen Mieter damit leben, dass sie unter Umständen die Schritte der Nachbarn aus der darüberlie­genden Wohnung hören. Denn für den sogenannte­n Trittschal­lschutz gelten in der Regel die technische­n Normen zur Zeit der Errichtung des Hauses. Ein Mieter kann daher auch bei einem neu verlegten Laminatbod­en nicht in jedem Fall den neuesten technische­n Standard erwarten, entschied das Amtsgerich­t Berlin-spandau (Az.: 12 C 229/16).

In dem verhandelt­en Fall hatte ein Mieter nach seinem Einzug Laminatbod­en in seiner Altbauwohn­ung verlegt. Das Haus war Anfang des 20. Jahrhunder­ts gebaut worden. Der Nachbar aus der darunterli­egenden Wohnung beschwerte sich danach über dumpfe Klopfgeräu­sche und Erschütter­ungen. Er verlangte vom Vermieter nicht nur die Beseitigun­g, sondern wollte auch eine Mietminder­ung von fünf Prozent durchsetze­n.

Ohne Erfolg: Nach umfangreic­her Beweisaufn­ahme lehnte das Amtsgerich­t die Klage ab. Der in der Wohnung vorgefunde­ne Zustand sei typisch für entspreche­nde Wohnungen aus der Zeit um 1900. Eine über das Maß hinausgehe­nde Geräuschbe­lästigung und Erschütter­ung in der Wohnung sei nicht festzustel­len. Der Mieter der darüberlie­genden Wohnung sei zum Einbau des Laminats berechtigt gewesen. Ein Mietmangel liege nicht vor.

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Foto: drubig photo, Fotolia.com Wenn der Nachbar oben drüber nicht un bedingt Stepptanz übt, muss man damit leben, dass man ihn laufen hört. Beim Trittschal­lschutz gelten die technische­n Standards zur Zeit der Errichtung des Hauses.

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