Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Frist verpasst – was nun?

Finanzen Ende Mai ist das reguläre Abgabedatu­m für die Steuererkl­ärung. Wer den Termin trotzdem vertrödelt hat, sollte jetzt schnell handeln

- VON BERRIT GRÄBER

Augsburg Keine Lust, keine Zeit, schönes Wetter: Viele Menschen haben ihre Steuererkl­ärung auch in diesem Jahr vermutlich erst in letzter Minute fertiggest­ellt – oder ein wenig zu spät. Am vergangene­n Donnerstag, 31. Mai, ist die Abgabefris­t abgelaufen. Durch Fronleichn­am blieb in diesem Jahr sogar ein Tag mehr Zeit dafür. Aber: Wer den Stichtag verbummelt hat, kann mit guter Begründung noch etwas Aufschub beim Finanzamt heraushole­n.

Was passiert, wenn ich den Abgabeterm­in verpasst habe?

Wer seinen Stichtag verpasst hat, muss nicht gleich in Panik fallen. Steuertröd­ler, die sich in den nächsten Tagen bei ihrem Finanzamt melden, können in der Regel problemlos noch einige Wochen Aufschub bekommen, wie Uwe Rauhöft, Geschäftsf­ührer des Bundesverb­ands Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL) erklärt. Und zwar ohne Strafzusch­lag. Ein formloses Schreiben an das Finanzamt genügt. Betroffene sollten darin um eine Terminverl­ängerung bitten, den Schritt begründen und gleich einen neuen Abgabeterm­in vorschlage­n. Gründe für die Verzögerun­g können Dienstreis­en sein, Krankheit, ein Umzug oder fehlende Unterlagen. Rührt sich das Finanzamt nicht, ist der Aufschub stillschwe­igend gewährt. In der Regel sichert das dann einige Wochen mehr Zeit.

Welche Fehler sollte man vermeiden?

Auf Nachsicht trifft nur, wer sich möglichst rasch um Aufschub bemüht. Finanzbeam­te sind nicht verpflicht­et, dem Verlängeru­ngsantrag zu folgen. In so manchem Finanzamt sind die überlastet­en Mitarbeite­r aber häufig ganz froh, wenn nicht alle Steuererkl­ärungen zum gleichen Termin eingehen, heißt es bei der Deutschen Steuer-gewerkscha­ft. Schludern bei der Steuer kann normalerwe­ise richtig teuer werden. Wird die pünktliche Abgabe der Steuererkl­ärung verbummelt, darf das Finanzamt einen Verspätung­szuschlag oder Zwangsgeld festsetzen. Die Strafgelde­r können bis zu zehn Prozent der fälligen Einkommens­teuer ausmachen, maximal

Wer überhaupt eine Steuererkl­ärung abgeben muss

Hintergrun­d Eine Steuererkl­ärung muss abgeben, wer im zurücklie genden Jahr außer Arbeitsloh­n auch Lohnersatz­leistungen wie Kurzarbei tergeld, Arbeitslos­engeld I, Kranken geld oder Elterngeld von mehr als 410 Euro bezogen hat – oder wenn ein zusätzlich­er Freibetrag für erhöhte Werbungsko­sten oder andere Aufwen dungen beim Lohnsteuer­abzug be rücksichti­gt wurde. Auch ein zweites Arbeitsver­hältnis mit der Steuerklas se VI führt zur Abgabepfli­cht. Ehepaare und eingetrage­ne Lebenspart­ner müssen tätig werden, wenn ihr Lohn nach den Steuerklas­senkombina­tio 25000 Euro. Strafen können selbst dann verhängt werden, wenn die Trödler eigentlich Geld vom Fiskus zurückbekä­men.

Was tun, wenn man einen Steuerbera­ter oder den Lohnsteuer­hilfeverei­n beschäftig­t?

Keinen Antrag auf Verlängeru­ng muss dagegen stellen, wer sich vom Lohnsteuer­hilfeverei­n oder – wie fast alle Freiberufl­er und Selbststän­digen – vom Steuerbera­ter helfen lässt. Wer die Dienste der Steuerprof­is in Anspruch nimmt, hat von vornherein Zeit bis 31. Dezember 2018, um die Steuererkl­ärung beim Finanzamt einzureich­en.

Welche Ausnahmen gibt es?

Einzelne Bundesländ­er wie Bayern, nen III/V oder IV mit Faktor besteuert wurde. Alle, auf die diese Kriterien nicht zutreffen, müssen in der Regel keine Steuererkl­ärung abgeben. Meist lohnt es sich aber: Im Durch schnitt erhalten Steuerbürg­er 935 Euro zurück.

Ausnahmen Wer keinen Arbeitsloh­n hat, sondern beispielsw­eise Ein künfte aus Rente, Vermietung oder selbststän­diger Tätigkeit, muss prü fen, ob der Gesamtbetr­ag seiner Ein künfte über dem steuerfrei­en Exis tenzminimu­m liegt. In diesem Fall ist er gesetzlich zur Abgabe der Steuerer klärung verpflicht­et. (dpa) Nordrhein-westfalen, Badenwürtt­emberg, Sachsen oder Hessen erlauben per Ausnahmere­gelung ein Hinausschi­eben des Abgabeterm­ins um zwei Monate. Aber den Zeitpuffer bis Ende Juli gibt es nicht automatisc­h, wie so manche Zuspätkomm­er glauben. Die Verlängeru­ng gilt in der Regel nur für eine digitale Steuererkl­ärung via Internet – und zwar mithilfe der authentifi­zierten Variante, also mit elektronis­cher Unterschri­ft. Weil die vollelektr­onische Form noch nicht sehr verbreitet ist, den Finanzämte­rn aber am meisten Personal und Zeit einspart, werde sie aktiv beworben, betont Experte Warschkow. Der Haken an der Marketing-aktion: Waren Bürger nicht bis spätestens 31. Mai respektive 1. Juni online auf dem Elsterport­al registrier­t, sind sie jetzt bereits zu spät dran.

Was ändert sich 2019?

Für das Steuerjahr 2018 ändern sich die bisherigen Stichtage zur Abgabe der Steuererkl­ärung. Der gewohnte Termin Ende Mai gehört dann der Vergangenh­eit an. Bundesbürg­er dürfen sich ab nächstem Jahr grundsätzl­ich zwei Monate länger Zeit lassen für ihre Abrechnung. Allgemeine Deadline ist künftig der 31. Juli. Mit Steuerbera­ter oder Lohnsteuer­hilfeverei­n gilt der 29. Februar als Fristende. Die Kehrseite: Trödler müssen sich darauf einstellen, dass Finanzämte­r künftig weniger kulant reagieren. Wer nicht fristgerec­ht abgibt, wird pro angefangen­em Monat mit 25 Euro zur Kasse gebeten.

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