Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)
Frist verpasst – was nun?
Finanzen Ende Mai ist das reguläre Abgabedatum für die Steuererklärung. Wer den Termin trotzdem vertrödelt hat, sollte jetzt schnell handeln
Augsburg Keine Lust, keine Zeit, schönes Wetter: Viele Menschen haben ihre Steuererklärung auch in diesem Jahr vermutlich erst in letzter Minute fertiggestellt – oder ein wenig zu spät. Am vergangenen Donnerstag, 31. Mai, ist die Abgabefrist abgelaufen. Durch Fronleichnam blieb in diesem Jahr sogar ein Tag mehr Zeit dafür. Aber: Wer den Stichtag verbummelt hat, kann mit guter Begründung noch etwas Aufschub beim Finanzamt herausholen.
Was passiert, wenn ich den Abgabetermin verpasst habe?
Wer seinen Stichtag verpasst hat, muss nicht gleich in Panik fallen. Steuertrödler, die sich in den nächsten Tagen bei ihrem Finanzamt melden, können in der Regel problemlos noch einige Wochen Aufschub bekommen, wie Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL) erklärt. Und zwar ohne Strafzuschlag. Ein formloses Schreiben an das Finanzamt genügt. Betroffene sollten darin um eine Terminverlängerung bitten, den Schritt begründen und gleich einen neuen Abgabetermin vorschlagen. Gründe für die Verzögerung können Dienstreisen sein, Krankheit, ein Umzug oder fehlende Unterlagen. Rührt sich das Finanzamt nicht, ist der Aufschub stillschweigend gewährt. In der Regel sichert das dann einige Wochen mehr Zeit.
Welche Fehler sollte man vermeiden?
Auf Nachsicht trifft nur, wer sich möglichst rasch um Aufschub bemüht. Finanzbeamte sind nicht verpflichtet, dem Verlängerungsantrag zu folgen. In so manchem Finanzamt sind die überlasteten Mitarbeiter aber häufig ganz froh, wenn nicht alle Steuererklärungen zum gleichen Termin eingehen, heißt es bei der Deutschen Steuer-gewerkschaft. Schludern bei der Steuer kann normalerweise richtig teuer werden. Wird die pünktliche Abgabe der Steuererklärung verbummelt, darf das Finanzamt einen Verspätungszuschlag oder Zwangsgeld festsetzen. Die Strafgelder können bis zu zehn Prozent der fälligen Einkommensteuer ausmachen, maximal
Wer überhaupt eine Steuererklärung abgeben muss
Hintergrund Eine Steuererklärung muss abgeben, wer im zurücklie genden Jahr außer Arbeitslohn auch Lohnersatzleistungen wie Kurzarbei tergeld, Arbeitslosengeld I, Kranken geld oder Elterngeld von mehr als 410 Euro bezogen hat – oder wenn ein zusätzlicher Freibetrag für erhöhte Werbungskosten oder andere Aufwen dungen beim Lohnsteuerabzug be rücksichtigt wurde. Auch ein zweites Arbeitsverhältnis mit der Steuerklas se VI führt zur Abgabepflicht. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner müssen tätig werden, wenn ihr Lohn nach den Steuerklassenkombinatio 25000 Euro. Strafen können selbst dann verhängt werden, wenn die Trödler eigentlich Geld vom Fiskus zurückbekämen.
Was tun, wenn man einen Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfeverein beschäftigt?
Keinen Antrag auf Verlängerung muss dagegen stellen, wer sich vom Lohnsteuerhilfeverein oder – wie fast alle Freiberufler und Selbstständigen – vom Steuerberater helfen lässt. Wer die Dienste der Steuerprofis in Anspruch nimmt, hat von vornherein Zeit bis 31. Dezember 2018, um die Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
Welche Ausnahmen gibt es?
Einzelne Bundesländer wie Bayern, nen III/V oder IV mit Faktor besteuert wurde. Alle, auf die diese Kriterien nicht zutreffen, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Meist lohnt es sich aber: Im Durch schnitt erhalten Steuerbürger 935 Euro zurück.
Ausnahmen Wer keinen Arbeitslohn hat, sondern beispielsweise Ein künfte aus Rente, Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit, muss prü fen, ob der Gesamtbetrag seiner Ein künfte über dem steuerfreien Exis tenzminimum liegt. In diesem Fall ist er gesetzlich zur Abgabe der Steuerer klärung verpflichtet. (dpa) Nordrhein-westfalen, Badenwürttemberg, Sachsen oder Hessen erlauben per Ausnahmeregelung ein Hinausschieben des Abgabetermins um zwei Monate. Aber den Zeitpuffer bis Ende Juli gibt es nicht automatisch, wie so manche Zuspätkommer glauben. Die Verlängerung gilt in der Regel nur für eine digitale Steuererklärung via Internet – und zwar mithilfe der authentifizierten Variante, also mit elektronischer Unterschrift. Weil die vollelektronische Form noch nicht sehr verbreitet ist, den Finanzämtern aber am meisten Personal und Zeit einspart, werde sie aktiv beworben, betont Experte Warschkow. Der Haken an der Marketing-aktion: Waren Bürger nicht bis spätestens 31. Mai respektive 1. Juni online auf dem Elsterportal registriert, sind sie jetzt bereits zu spät dran.
Was ändert sich 2019?
Für das Steuerjahr 2018 ändern sich die bisherigen Stichtage zur Abgabe der Steuererklärung. Der gewohnte Termin Ende Mai gehört dann der Vergangenheit an. Bundesbürger dürfen sich ab nächstem Jahr grundsätzlich zwei Monate länger Zeit lassen für ihre Abrechnung. Allgemeine Deadline ist künftig der 31. Juli. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein gilt der 29. Februar als Fristende. Die Kehrseite: Trödler müssen sich darauf einstellen, dass Finanzämter künftig weniger kulant reagieren. Wer nicht fristgerecht abgibt, wird pro angefangenem Monat mit 25 Euro zur Kasse gebeten.