Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)
Wenn sommerlicher Ärger droht
Mit der Sonne kommen meist die gute Laune und die Lust, vor die Tür zu gehen. Das vergeht manchmal jedoch, wenn an der frischen Luft etwas „schiefgeht“.
● Augen auf beim Joggen: Joggt jemand an einem Ufer entlang, so muss er mit unebenen Wegen rechnen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Muss er – wie in dem konkreten Fall – einem angriffslustigen Schwan ausweichen und tritt dabei am Rand der Laufstrecke in eine Vertiefung der Asphaltdecke, kann er die Gemeinde nicht dafür verantwortlich machen, wenn er stürzt und sich verletzt. Ist der Weg von der Kommune im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht ordentlich instand gehalten worden, so bleibt der Läufer auf seinem Schaden sitzen. Er hätte beim Ausweichen vor dem Schwan den Zustand des Weges im Auge behalten müssen. (AZ: 5 U 196/11)
● Gefahr im Wald: Waldbesitzer sind für „waldtypische Gefahren“nicht verantwortlich. Im konkreten Fall machte eine Frau mit ihrem Fahrrad auf einem unbefestigten Waldweg eine Radtour, obwohl dieser Weg „nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet“war, weil er Löcher und Querrillen aufweist. Die Radlerin übersah ein Loch im Weg, stürzte und verletzte sich schwer. Ihren Schadenersatzanspruch gegen das Land Hessen wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ab. (AZ: 13 U 111/17)
● Gebühren am Strand: Das Bundesverwaltungsgericht hat Kommunen die Leviten gelesen, die in ihrem Bereich liegende Strandflächen (fast) komplett „gebührenpflichtig“gemacht hatten. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz dürfe nämlich „jedermann die freie Landschaft auf Straßen, Wegen und ungenutzten Grünflächen unentgeltlich betreten“. Wo allerdings Umkleidekabinen oder Toiletten installiert worden seien, dürfe „Eintritt“verlangt werden. (AZ: 10 C 7/16)