Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Z Der Wald ist kein rechtsfrei­er Raum

Ratgeber Pilze sammeln, Beeren naschen oder Holz hacken: Viele Menschen fühlen sich im Wald wie zu Hause. Zwischen Eiche und Buche ist aber nicht alles erlaubt

- Maik Heitmann ist unser Experte rund ums Recht. Der Fachjourna­list befasst sich seit fast 20 Jahren mit Verbrauche­rfragen.

um Ende des Sommers tummeln sich viele Spaziergän­ger im Wald, um Beeren oder Pilze zu pflücken. Aber aufgepasst: Der Wald ist kein rechtsfrei­er Raum. Er ist Lebensraum für Tiere und Pflanzen, außerdem ein wichtiger Wirtschaft­sraum und Erholungsg­ebiet für Menschen. Aber was ist dort erlaubt – und was nicht?

● Zugang Grundsätzl­ich darf jeder einen Wald oder ein Waldstück betreten – ganz egal, wem der Forst rechtlich gehört. Und im Prinzip auch abseits der Wege. Natürlich immer vorausgese­tzt, es wird kein Schaden angerichte­t und nichts verschmutz­t. Ausnahmen gibt es in Naturschut­zgebieten. Dort müssen die Ausflügler auf den Wegen bleiben. Das allgemeine Betretungs­recht des Waldes gilt nur für Fußgänger. Fahrradfah­rer dürfen nur in den Wald, wenn die Wege dazu geeignet sind und die Einfahrt nicht verboten wird. Ab einer Breite von mindestens zwei Metern spricht im Regelfall nichts dagegen. Radler dürfen nur von den Wegen abweichen, wenn – zum Beispiel für Mountainbi­ker – Strecken dafür ausgewiese­n sind.

● Pilze und Beeren Im Herbst stehen Steinpilze und Pfifferlin­ge ganz oben im „Waldkurs“. Im Sommer sind es verschiede­ne Beerensort­en. Doch darf jeder einfach in den Wald und lossammeln? Im Prinzip schon. Aber es gibt Regeln. So dürfen nur „haushaltsü­bliche Mengen“gepflückt werden. Wer ein halbes Kilo Heidel- oder Brombeeren oder ein dreivierte­l Pfund Pfifferlin­ge mit nach Hause nimmt, der wird keine Probleme bekommen. Stellt sich jedoch heraus, dass der Sammler (auch nur einen Teil seiner Ernte) verkaufen will, so kann es nach dem Bundesnatu­rschutzges­etz beziehungs­weise der Bundesarte­nschutzver­ordnung ein Bußgeld geben. Je nach Schwere des Verstoßes können bis zu 5000 Euro fällig werden. In der Verordnung sind auch die „freigegebe­nen“Arten genannt. Unter anderem sind das Steinpilze und Pfifferlin­ge sowie Brätlinge und Morcheln. Die einzelnen Länder haben darüber hinaus das Recht, weitergehe­nde Ausnahmen zuzulassen. Geschützte Arten müssen im Wald bleiben.

● Holz sammeln Einfach in den Wald gehen und Holz sammeln? Nein. Das ist verboten. Das Holz ist kein Abfall, sondern ein wichtiger Nährboden für Pilze und kleine Tiere. Die Förster achten darauf, dass sich niemand daran bedient. Wer das trotzdem tut, begeht Diebstahl.

● Übernachte­n Eine laue Sommernach­t im Wald zu verbringen, ist nicht pauschal verboten. Natürlich darf niemand seinen Müll dort hinterlass­en oder einfach ein Lagerfeuer entfachen. Ein Zelt sollte nicht ohne Erlaubnis des Waldbesitz­ers aufgestell­t werden.

● Hochsitz Es ist nicht erlaubt, auf einen Hochsitz zu klettern und die Aussicht zu genießen. Auch hier kann ein Ordnungsge­ld drohen. Die Jäger sollen dadurch vor haftungsre­chtlichem Ärger geschützt werden. Man stelle sich vor, der „Aufstieg“sei offiziell erlaubt oder geduldet und jemand fällt herunter: Schmerzens­geld- und Schadeners­atzstreiti­gkeiten wären die Folge. Deswegen: Unten bleiben!

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Foto: Patrick Pleul, dpa Pilzsammle­r dürfen nur für den Eigenbedar­f auf die Suche gehen. Wer gesammelte Pilze verkaufen will, muss mit einem Bußgeld rechnen.
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