Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)
Es ist zu kalt!
Mietrecht Worauf Mieter in der Heizsaison bestehen können
Bereit für die kalten Tage? Am morgigen Sonntag ist Herbstanfang und damit ist es offiziell: Bald startet die Heizsaison. Sie beginnt landläufig am 1. Oktober – an manchen Tagen müssen Eigentümer und Mieter jedoch schon früher von der Anlage Gebrauch machen. Wissenswertes rund ums Heizen.
● Wie ist geregelt, wann die Heizperiode beginnt und endet?
Gesetzliche Vorgaben gibt es nicht. Landläufig gilt die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März als Heizsaison. Oftmals steht der Zeitraum, in dem nur ein Dreh am Ventilknopf die Wohnung kuschelig warm macht, auch im Mietvertrag und in der Gemeinschaftsordnung von Eigentümergemeinschaften. Dieser kann auch länger sein – etwa vom 15. September bis zum 30. April oder sogar in den Mai hinein. Das kommt in Mietverträgen zunehmend vor, so der Deutsche Mieterbund (DMB).
● Wie tief darf der Vermieter die Heiztemperatur einstellen?
Manchmal beschränken Mietverträge die Mindesttemperatur. Nach den Erfahrungen des DMB sind sol- che Klauseln häufig unwirksam. Gerichte halten Werte von weniger als 18 Grad für zu kalt.
● Wie warm sollte die Heizung eingestellt sein?
Das hängt von Raum und Tageszeit ab. Tagsüber muss nach Ansicht von Fachleuten und Gerichten die Heizungsanlage so eingestellt sein, dass in der Wohnung mindestens 20 Grad möglich sind. Im Wohnzimmer veranschlagt der DMB 21 Grad, in Schlafzimmer und Küche 18 Grad. Zum Wohlfühlen im Bad sollen es 22 Grad sein. Von 23 bis 6 Uhr morgens kann der Eigentümer die Heizungsanlage so auslegen, dass die Zimmertemperatur um bis zu drei Grad niedriger ausfällt als am Tag. „Die Nachtabsenkung dient der Reduzierung des Energieverbrauchs“, erläutert Corinna Kodim von Haus & Grund Deutschland.
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Grundsätzlich ja. Denn eine kalte Wohnung ist ein Mietmangel und berechtigt damit zur Mietminderung. Weil gesetzliche Vorgaben fehlen, haben Gerichte bestimmt, wann die Heizungsanlage zu laufen hat. Außerhalb der Saison müssen Eigentümer nach Ansicht des Landgerichts Kassel heizen, wenn das Zimmerthermometer an wenigstens zwei Tagen hintereinander unter 18 Grad sinkt. Die Anlage ist sofort anzuwerfen, wenn die Zimmertemperatur 16 Grad unterschreitet.
Das Amtsgericht Uelzen bezieht sich laut Haus & Grund hingegen auf die Außentemperatur, da die Wärme in der Wohnung stark vom Nutzerverhalten bestimmt ist. So müsse geheizt werden, sobald draußen drei Tage lang unter 12 Grad herrschen.
● Wie wehren sich Mieter, wenn die Heizung kalt bleibt?
Schärfstes Druckmittel ist die Mietminderung. Wird es drinnen nur kühle 15 bis 17 Grad, erlaubt die Rechtsprechung Minderungen um bis zu 25 Prozent. Bei einem Totalausfall der Anlage in der Heizsaison kann die Minderung bis zu 100 Prozent betragen. Im Extremfall ist sogar eine fristlose Kündigung möglich.
Bei der Ermittlung der Minderungsquote kommt es darauf an, welche Temperatur, in welchen Räumen, bei welcher Außentemperatur erreicht wurde. Der DMB empfiehlt, die Werte in einer Tabelle zu dokumentieren, und einen Zeugen dabei zu haben.