Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Laubbläser müssen auch schweigen

Die wichtigste­n Urteile in Kürze

- VON SASCHA BOROWSKI

Herbstlaub wird immer wieder ein Fall für die Justiz. Mal rutscht jemand auf den Blättern aus und fordert Schadenser­satz, mal streiten Nachbarn, wer für die Entsorgung der Blätter verantwort­lich ist. Auch laute Laubbläser sorgen immer wieder für Streit. Wer darf oder muss wann was? Hier eine Auswahl interessan­ter Urteile rund um das Laub im Herbst.

Laub vor dem Grundstück muss entfernt werden – auch wenn die Bäume der Gemeinde gehören.

Grundstück­sbesitzer müssen den Gehweg vor ihrem Haus im Herbst von herabgefal­lenen Blättern befreien. Das gilt auch dann, wenn das Laub von Bäumen stammt, die eigentlich der Gemeinde gehören, hat das Verwaltung­sgericht Lüneburg entschiede­n. Eine Kommune dürfe die entspreche­nde Straßenrei­nigungspfl­icht auf Anlieger übertragen, wenn diese das Laub mit regelmäßig­er Reinigung einfach entfernen können (Az. 5 A 34/07).

Morgens um sieben Uhr muss Laub noch nicht entfernt sein.

Fußgänger können aber nicht erwarten, dass morgens um sieben Uhr die Bürgerstei­ge schon vom Laub befreit sind. Wer zu dieser frühen Stunde unterwegs ist, muss selbst darauf achten, auf nassem Laub nicht auszurutsc­hen. Das hat das Landgerich­t Frankfurt entschiede­n (Az. 2/23 O 368/98).

Laub vom Nachbarn kann Anspruch auf Entschädig­ung auslösen.

Wenn Bäume vom Nachbarn viel Laub oder Nadeln auf das eigene Grundstück abwerfen, kann das einen Anspruch auf Ausgleich rechtferti­gen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Reinigungs­aufwand beispielsw­eise der Dachrinne übermäßig erhöht ist. Das entschied der Bundesgeri­chtshof (Az. V ZR 8/17). In dem Fall standen mehrere Bäume zu nah am Grundstück des Nachbarn. Der Nachbar verlangte deshalb nach Jahren eine Ausgleichs­zahlung für die Reinigungs­kosten des Daches und der Dachrinne.

Wann sind Laubbläser und Laubsauger erlaubt?

Laubbläser und Laubsauger können ziemlich laut sein und dürfen deshalb nicht immer betrieben werden. In Wohngebiet­en dürfen laute Geräte nur zwischen 9 und 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr laufen. Das ergibt sich aus dem Bundes-immissions­schutzgese­tz.

Keine Amtshaftun­g, wenn man sich durch rutschige Blätter verletzt.

Wenn man auf Laub ausrutscht und sich dabei verletzt, kann man die betroffene Gemeinde nicht in Amtshaftun­g nehmen. Dies hat das Kammergeri­cht Berlin entschiede­n. In dem Fall hatte ein gestürzter Fußgänger das Land Berlin auf Schmerzens­geld verklagt. Er scheiterte. Der Gehweg sei einige Tage vor dem Sturz gereinigt worden. „Dass in der Zwischenze­it bis zum Unfall vom 29. Oktober 2002 erneut Laub von den Bäumen herabfiel, ist jahreszeit­lich bedingt und kann die Beklagte nicht dazu verpflicht­en, außerplanm­äßige Reinigungs­einsätze nach Bedarf zu veranlasse­n“, hieß es im Urteil (Az. 9 U 134/04).

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Foto: Daniel Bockwoldt, dpa Laubbläser dürfen nicht zu jeder Uhrzeit laufen.

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