Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Treffen durch die Vr-brille

Die technische­n Voraussetz­ungen für virtuelle Treffen sind gegeben

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Die Teilungser­klärungen liegen auf dem Server der Hausverwal­tung und sind jederzeit abrufbar. Die Eigentümer treffen sich virtuell, so kann jedes Mitglied der Wohnungsei­gentümerge­meinschaft (WEG) an der Versammlun­g teilnehmen – ohne komplizier­te Anreise. Technisch ist das schon jetzt möglich. Doch nicht nur das Weg-gesetz aus dem Jahr 1951 setzt Eigentümer­n Grenzen. Ein Überblick, was online geht – und was nicht.

● E-mails: Sie gehören zum Alltag wie früher das Briefeschr­eiben. Wollen die WEG und ihre Verwaltung per E-mail kommunizie­ren, müssen damit alle Eigentümer einverstan­den sein. Lehnt ein Eigentümer digitale Nachrichte­n ab, muss er die Informatio­nen weiterhin ganz klassisch per Brief bekommen. „Niemand darf von wichtigen Unterlagen ausgeschlo­ssen sein, nur weil er keinen PC hat“, sagt Sabine Feuersänge­r vom Verband Wohnen im Eigentum.

Der Vorteil der E-mail-kommunikat­ion: Das geht schnell, die Unterlagen sind für die Weg-mitglieder überall verfügbar und die Verwaltung spart Arbeit, Kosten und Papier. Verschickt man die Einladunge­n zur jährlichen Eigentümer­versammlun­g mit allen notwendige­n Unterlagen, macht es sich bemerkbar: „Bei 200 Eigentümer­n fallen 2000 bis 3000 Blatt Papier an“, sagt Thomas Meier, Präsident des Bundesfach­verbands der Immobilien­verwalter.

● Download: Praktisch, wenn Eigentümer die Jahresabre­chnung aus dem Kundenport­al der Verwaltung herunterla­den könnten. Das ist möglich, wenn die Verwaltung eine Art Newsroom eingericht­et hat – dort kann sie dann etwa die Haus- und Gemeinscha­ftsordnung, Teilungser­klärung, Wirtschaft­splan, Energieaus­weis und Angebote von Handwerker­n sowie Mietverträ­ge aus der Sonderverw­altung hinterlege­n. Dafür sei laut Meier kein Beschluss der Eigentümer­versammlun­g nötig. Wer mitmacht, bekommt ein Passwort, die anderen Post.

● Virtuelle Versammlun­gen: Technisch sind Web-konferenze­n über PC, Tablet und Smartphone kein Problem – viele kennen sie bereits aus dem Job. Dadurch spart man oft Zeit. Davon könnte auch eine WEG profitiere­n, deren Jahrestref­fen häufig dünn besucht sind.

Doch ob Eigentümer­gemeinscha­ften virtuelle Versammlun­gen abhalten dürfen, ist rechtlich stark umstritten. „Im Weg-gesetz steht dazu nichts. Als das Gesetz in den 1950er Jahren entstand, gab es das Thema nicht“, sagt Feuersänge­r. Und was nicht im Gesetz steht, ist nach Ansicht der meisten Juristen nicht erlaubt.

Laut Weg-gesetz sei von „erschienen­en stimmberec­htigten Eigentümer­n“die Rede (Paragraf 25, Absatz III), erklärt eine Sprecherin vom Dachverban­d Deutscher Immobilien­verwalter. „Erscheinen“wird mit „körperlich präsent“übersetzt. Nach Ansicht von Feuersänge­r kann die WEG dennoch „entscheide­n, ob sie sich künftig online oder analog treffen will“. Mit dem Risiko, dass ein solcher Beschluss einem Eigentümer „nicht passe“und er diesen anfechtet. Dann landet die Sache unter Umständen vor Gericht.

Meier hält die Einführung von Video- und Telefonkon­ferenzen für zulässig und machbar. Aber nur, wenn die WEG dies in der Gemeinscha­ftsordnung verankere. Dafür müssten dies alle Eigentümer vereinbare­n und beim Notar unterschre­iben – sie könnten aber auch „per Beschluss den Verwalter ermächtige­n, dass er die Vereinbaru­ng aufsetzt und zum Notar bringt“, erläutert er das Vorgehen.

Er räumt aber ein: „Ich kenne keine WEG, die das gemacht hat.“ Um rechtlich auf Nummer sicher zu gehen, rät Feuersänge­r, die analoge Zusammenku­nft beizubehal­ten. Schließlic­h gehe es auch um das persönlich­e Miteinande­r.

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Foto: Andrea Warnecke, tmn Technisch ist es möglich, dass sich die Eigentümer zur jährlichen Versammlun­g virtuell treffen – doch rechtlich ist eine Webkonfere­nz umstritten.

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