Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Helfer mit Auftrag

Wann Makler Anspruch auf Provision haben

- VON KATJA FISCHER

Wer eine Immobilie kaufen oder verkaufen will, kann einen Makler beauftrage­n. Für ihre Dienste fallen Provisione­n an – bundesweit bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreise­s, informiert der Verbrauche­rschutzver­band „Wohnen im Eigentum“. Nicht alle Forderunge­n von Maklern sind aber berechtigt und nicht jeder Vertrag ist gültig.

● Wie kommt überhaupt ein Maklervert­rag zustande?

Es gibt keine Vorschrift­en zur Form. „Er kann schriftlic­h, mündlich, per E-mail oder am Telefon abgeschlos­sen werden“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Voraussetz­ung sei, dass beide Partner die Bedingunge­n und Konsequenz­en kennen. Wurde der Vertrag online oder am Telefon geschlosse­n, darf der Auftraggeb­er davon innerhalb von 14 Tagen zurücktret­en.

● Darf ich mehrere Makler gleichzeit­ig beauftrage­n? Grundsätzl­ich können Verkäufer mehrere Makler beauftrage­n. Aber meist sei es keine gute Idee, gibt Wagner zu bedenken. „Es macht keinen guten Eindruck, wenn ein

Objekt mehrfach auf dem Markt angeboten wird, vielleicht auch noch zu unterschie­dlichen Preisen.“

Wer einen Alleinauft­rag an einen Makler vergibt, stellt sicher, dass nur dieser Makler die Immobilie vermarktet. Der Eigentümer muss nicht jeden Interessen­ten, der an ihn herantritt, an den Makler verweisen. Auch für Geschäfte, die ohne Zutun des Maklers entstanden sind, muss man häufig Provision zahlen. „Für solche Direktabsc­hlüsse wird in der Regel eine individuel­le Vereinbaru­ng benötigt“, erklärt Wagner.

● Manche Verträge verlängern sich automatisc­h – ist das zulässig?

Grundsätzl­ich ist ein Maklervert­rag jederzeit auflösbar. Häufig gibt es aber Alleinauft­räge mit einer Mindestlau­fzeit sowie einer automatisc­hen Verlängeru­ng. Sollte der Makler die Immobilie nicht erfolgreic­h verkaufen, müssen Verkäufer reagieren. „Kunden sind auf der sicheren Seite, wenn sie den Alleinauft­rag vor Ablauf fristgerec­ht kündigen“, erklärt Wagner. Dann ist die automatisc­he Verlängeru­ng ausgeschlo­ssen und sie können selbst tätig werden oder einen anderen Makler beauftrage­n.

● Was muss der Makler dem Interessen­ten über die Immobilie sagen?

Er muss umfassend und nach bestem Wissen über die Immobilie informiere­n – auch über Mängel. Dabei darf er nichts beschönige­n oder gar falsch darstellen. „Macht ein Makler wissentlic­h falsche Angaben zu einer Immobilie, verwirkt er seinen Anspruch auf das Honorar“, sagt Jürgen Hillmayer von der Arbeitsgem­einschaft Bau- und Immobilien­recht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV). Im schlimmste­n Fall können der Verlust der Provision und sogar Schadeners­atz drohen.

● Wer zahlt die Provision?

Das sei zwischen den Vertragspa­rtnern frei verhandelb­ar – ebenso die Höhe der Provision, sagt Wagner. Es gibt regionale Gewohnheit­en, die nicht bindend sind. In Bayern und Nordrhein-westfalen zahlen Käufer und Verkäufer oft jeweils die Hälfte. In anderen Bundesländ­ern wie Berlin, Hamburg oder Brandenbur­g zahlen die Käufer meist vollständi­g. „Wie das im Einzelfall gehandhabt wird, hängt aber zusätzlich auch immer von den konkreten Marktbedin­gungen ab“, erläutert Wagner. Bei einer schlecht verkäuflic­hen Immobilie lässt sich der Verkäufer wohl eher darauf ein, die Provision anteilig zu zahlen. Bei begehrten Objekten muss der Käufer die Zahlung oft vollständi­g übernehmen.

● Dürfen Makler auch Spesen in Rechnung stellen?

Die Maklerprov­ision sollte alle Kosten abdecken. „Grundsätzl­ich muss der Käufer keine Auslagen erstatten, es sei denn, dies ist ausdrückli­ch im Vertrag vereinbart“, sagt Hillmayer. „Geld fließt grundsätzl­ich erst im Erfolgsfal­l, also nach dem Kauf oder Verkauf der Immobilie“, erklärt Hillmayer. „Natürlich ist es für den Makler ärgerlich, wenn er in Vorleistun­g geht und es kommt am Ende kein Kaufvertra­g zustande.“Aber das gehöre zum Berufsrisi­ko.

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Foto: Christin Klose, tmn Makler müssen umfassend und nach bestem Wissen über eine Immobilie informiere­n – auch über deren Mängel. Sonst droht im schlimmste­n Fall der Verlust der Provision.

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