Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Eine bessere Position für Käufer

Neue Regelung ab Dezember: Maklerkost­en müssen künftig geteilt werden

- VON ALEXANDER HOLZER

Viele Immobilien­geschäfte werden von Maklern abgewickel­t. Die Kosten für deren Dienste musste bisher oft der Käufer tragen. „Entweder akzeptiert­en sie, allein oder überwiegen­d die Kosten für den vom Verkäufer beauftragt­en Makler zu tragen oder man schied aus dem Kreis der potenziell­en Käufer aus“, stellt Fanny Wehrstedt, Geschäftsf­ührerin der Notarkamme­r Sachsen-anhalt fest. „Diese Situation hat der Gesetzgebe­r nun beendet.“

Denn in Zukunft gilt: Die Abwälzung der gesamten Maklerkost­en auf den Käufer ist unzulässig. Wer einen Makler beauftragt, muss ab Dezember mindestens die Hälfte der Maklerprov­ision selbst tragen. Wird der Vermittler sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer beauftragt, kann er die Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.

Vereinbart der Makler mit einer Seite, dass er keine Provision zu leisten habe, darf er sich auch von der anderen Seite keinen Maklerlohn verspreche­n lassen. Wenn nur eine Partei den Makler beauftragt, muss sie grundsätzl­ich auch die Vergütung zahlen.

Man darf zwar Kosten auf den Vertragspa­rtner abwälzen – aber nur noch höchstens zur Hälfte.

„Auch eine nachträgli­che Herabsetzu­ng oder ein Wegfall des Provisions­anspruches gegen den Vertragspa­rtner wirkt sich stets auch zugunsten der anderen Partei aus“, erklärt Marius Leber, Sprecher des Bundesmini­steriums für Justiz und Verbrauche­rschutz.

Vom neuen Gesetz profitiere­n vor allem Immobilien­käufer in Berlin, Brandenbur­g, Bremen, Hamburg und Hessen. Dort tragen bisher die Käufer allein die Maklerkost­en.

Branchenve­rtreter sind mit dieser Neuregelun­g grundsätzl­ich zufrieden. „Die Gesetzesre­form stärkt die Rolle des Immobilien­beraters als neutralen und fairen Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer“, sagt etwa Kai Enders, Vorstandsm­itglied des Maklernetz­werkes Engel & Völkers.

Kurt Friedl, Gesellscha­fter des Maklernetz­werkes RE/MAX Germany, beurteilt das ähnlich: „Wir sehen in der Neuregelun­g der Maklercour­tage eine gute und gerechte Lösung, denn sie stellt einen fairen Interessen­sausgleich zwischen Verkäufer, Käufer und Makler dar.“

Christian Osthus, stellvertr­etender Bundesgesc­häftsführe­r des Immobilien­verbandes Deutschlan­d, erhofft sich zudem eine Profession­alisierung der Maklerbran­che: „Es hat sich bewährt, dass ein Makler die Interessen beider Vertragspa­rteien vertritt.“

Für Käufer ist das neue Gesetz aus Sicht von Ulrich Bergrath, Rechtsanwa­lt aus Frankfurt am Main, ein Gewinn: „Bisher bestand für den Verkäufer kein Interesse daran, Verhandlun­gen mit dem Makler über die Höhe der Provision zu führen, da diese letztlich vom Käufer gezahlt wurde“, sagt Bergrath. Jetzt habe auch der Verkäufer ein Interesse, die Maklercour­tage niedrig zu halten.

Und: Durch das neue Gesetz „sinken in den fünf Bundesländ­ern, in denen die Maklerkost­en bisher nicht geteilt wurden, künftig für Käufer die Kaufnebenk­osten, was den Erwerb von Immobilien­eigentum erleichter­t“, erklärt Friedl. Nach Angaben der Notarkamme­r Sachsen-anhalt werden in den meisten Bundesländ­ern bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreise­s als Maklergebü­hr fällig. Daneben kommen zum Kaufpreis noch Grunderwer­bssteuer, Gerichts- und Notargebüh­ren sowie etwaige Vermessung­sund Finanzieru­ngskosten hinzu.

Das neue Gesetz sorgt außerdem für Rechtssich­erheit: Ein Maklervert­rag über die Vermittlun­g von Kaufverträ­gen über Wohnungen und Einfamilie­nhäuser kann nicht mehr rein mündlich abgeschlos­sen werden. Er wird erst dann wirksam, wenn man ihn in Textform festhält. Hierfür reicht aber auch eine E-mail.

Weiterhin gilt: Eine Provision wird erst dann fällig, wenn auch ein Kaufvertra­g geschlosse­n wurde. Außerdem müssen Makler und Verkäufer beweisen, dass der Verkäufer seinen Anteil geleistet hat. „Der Anspruch gegen den Käufer ist erst dann fällig, wenn der Nachweis erbracht wurde“, so Bergrath. Das gilt zumindest dann, wenn der Auftrag von beiden Parteien ausgeht.

Außerdem werden umfangreic­he Umgehungsv­erbote angeordnet. „Weicht eine Vereinbaru­ng über die Maklerkost­en von den gesetzlich­en Vorgaben ab, entfaltet diese keine Wirksamkei­t“, erläutert Leber. Ein Zahlungsan­spruch gegen den Käufer bestehe in diesen Fällen nicht, sodass der Käufer die Zahlung verweigern kann.

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Foto: Christin Klose, tmn Bisher mussten Käufer oft die Maklerkost­en alleine tragen. Ein neues Gesetz macht mit dieser Praxis Schluss.

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