Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Schaden nach Renovierun­g

Wann beginnt die Verjährung­sfrist

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Verursache­n Mieter Schäden an der Mietsache, haben Vermieter Anspruch auf Schadeners­atz. Laut Gesetz verjähren die Ansprüche in sechs Monaten. Beginn der Verjährung­sfrist ist der Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhä­lt.

Was aber ist, wenn das Mietverhäl­tnis noch läuft? Nach Ansicht des Landgerich­ts Berlin sind Ansprüche des Vermieters in einem solchen Fall grundsätzl­ich nach 30 Jahren verjährt (Az.: 64 S 51/19), wie die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“(Nr. 11/2020) des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem verhandelt­en Fall hatten Mieter das Bad 1981 auf eigene Faust renoviert. Sie haben in dem ursprüngli­ch mit Holzdielen ausgestatt­eten Raum einen Fliesenbel­ag mit einem Bodenabflu­ss legen lassen. Im Jahr 2016 kam es zu einem erhebliche­n Wasserscha­den in der darunterli­egenden Wohnung. Es stellte sich heraus, dass über die Zeit mehrere Deckenbalk­en durch Feuchtigke­it beschädigt worden waren.

Die Vermieteri­n verlangte Schadeners­atz in Höhe von fast 40 000 Euro. Die Mieter lehnten das ab und begründete­n das unter anderem damit, dass das Abwasserro­hr für die

Fußbodenen­twässerung bereits vorhanden war, als sie das Bad umbauten.

Das Amtsgerich­t lehnte die Klage der Vermieteri­n ab, weil nicht klar sei, dass die Mieter die alleinige Ursache zu verantwort­en hätten. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus Sicht des Landgerich­ts kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Mieter den Schaden verursacht haben.

Der Anspruch des Vermieters sei schlicht verjährt. Denn laut Gesetz gelte eine sogenannte Verjährung­shöchstfri­st von 30 Jahren. Und: Auf die Frage, ob die Vermieteri­n nicht ohnehin den Gebäudever­sicherer in Anspruch nehmen könne, komme es nicht an. tmn

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Foto: Markus Scholz, tmn Sanieren Mieter zum Beispiel das Badezimmer, können sie für daraus folgende Schäden am Haus in Anspruch genommen werden. Es gibt aber eine Verjährung­sfrist.

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