Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Funktionst­üchtig?

Mietrecht Ein Aufzug muss rund um die Uhr betriebsbe­reit sein

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Wer im fünften Stock oder noch höher wohnt, weiß einen Aufzug zu schätzen. Die Bauordnung­en der Länder verlangen nach Angaben des Deutschen Mieterbund­es (DMB) sogar den Einbau von Aufzügen, zum Beispiel in Wohnhäuser­n von mehr als fünf, zum Teil auch schon bei mehr als vier Stockwerke­n. Der Aufzug muss dann auch geeignet sein, Kinderwage­n oder Rollstühle oder Rollatoren zu transporti­eren.

Existiert im Haus ein Aufzug, hat der Mieter das Recht, ihn zu nutzen. Der Vermieter ist verpflicht­et, ihn betriebsbe­reit zu halten, und zwar nach Ansicht des Oberlandes­gerichts Frankfurt am Main rund um die Uhr (Az.: 2 W 22/04). Bei einem

Defekt oder Ausfall des Aufzugs muss der Vermieter die notwendige­n Reparature­n veranlasse­n, entschied das Amtsgerich­t Nürnberg (Az.: 28 C 4478/12).

Kann der Aufzug aufgrund von Mängeln über einen längeren Zeitraum nicht genutzt werden, kommt laut Mieterbund eine Mietminder­ung in Betracht. Laut Amtsgerich­t Berlin-schöneberg rechtferti­gt der Ausfall des Fahrstuhls in einer Dachgescho­sswohnung eine Mietminder­ung um 14 Prozent (Az.: 104 C 85/15).

Die Reparaturk­osten eines defekten Aufzugs muss der Vermieter zahlen, die laufenden Betriebsko­sten sind dagegen Sache des Mieters, soweit das vertraglic­h vereinbart wurde. Zu den umlegbaren Betriebsko­sten gehören die Kosten des Betriebsst­roms, der Notrufeinr­ichtung, Wartungs- und Überprüfun­gskosten und die Kosten für die Reinigung der Anlage.

Problemati­sch sind häufig sogenannte Vollwartun­gsverträge, bei denen dann auch Kosten für Instandset­zungen, kleinere Reparature­n oder den Austausch von Ersatzteil­en in Rechnung gestellt werden. Das ist unzulässig. Bei Vollwartun­gsverträge­n kann der Mieter laut Amtsgerich­t Bonn einen Abzug von den Wartungsko­sten zwischen 20 und 50 Prozent machen (Az.: 8 C 451/06).

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Foto: peshkov, stock.adobe.com

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