Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Von Katzen, Bränden und Partys

Drei Urteile zeigen beispielha­ft, worauf Mieter und Vermieter alles achten müssen. Manchmal ist das gar nicht so einfach

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● Urteil 1:

Katzennetz am Balkon

Katzen leben in Großstädte­n gefährlich. Vor allem der Straßenver­kehr ist für Hauskatzen riskant. Gut, wenn sie wenigstens auf dem Balkon frische Luft schnappen können. Manchem Tierhalter ist das aber zu riskant. Schließlic­h reicht ein Sprung und die Katze ist auf der Straße. Die Lösung: Katzennetz­e am Balkon.

Eine solche Sicherungs­maßnahme dürfen Vermieter auch nicht einfach verbieten, befand das Amtsgerich­t Berlin Tempelhof-schöneberg (Az.: 18 C 336/19), wie die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“(Nr. 20/2020) des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Zumindest nicht, wenn das Halten von Katzen laut Mietvertra­g erlaubt ist.

In dem verhandelt­en Fall hatte eine Mieterin ein entspreche­ndes Netz an ihrem Balkon für ihre Katze angebracht. Die Haltung von Katzen war laut Mietvertra­g erlaubt. Die Vermieteri­n wollte aber, dass der Schutz am Balkon wieder abmontiert wird, weil sie die entspreche­nde Zustimmung nicht erteilt habe. Vor Gericht konnte die Vermieteri­n sich nicht durchsetze­n: Das Amtsgerich­t gab der Klage auf Zustimmung zur Anbringung statt.

Begründung: Das Halten von Katzen sei laut Mietvertra­g generell gestattet. Daher gehöre auch ein Katzennetz, das es dem Tier ermögliche, an die frische Luft zu gelangen, ohne Nachbarn zu stören und Singvögel zu jagen, zum bestimmung­sgemäßen Gebrauch.

Das gelte hier auch deshalb, weil das Netz ohne Eingriff in die Bausubstan­z angebracht werden soll. Außerdem seien Katzennetz­e an elf weiteren Balkonen des Hauses vorhanden. Dass diese Netze ohne Zustimmung angebracht wurden, ändere daran nichts, denn die Vermieteri­n habe die Netze über einen längeren Zeitraum geduldet. tmn

● Urteil 2:

Kündigung wegen Brandschad­en Wird eine Wohnung durch einen Brand zerstört, beendet das unter Umständen auch das Mietverhäl­tnis. Denn einem Vermieter ist nicht ohne Weiteres zuzumuten, eine vollständi­g zerstörte Mietsache wieder aufzubauen, befand das Landgerich­t Berlin (Az.: 63 S 189/18). Das sei nur bei einer erhebliche­n Beschädigu­ng der Fall. Durch die Zerstörung kann der Vermieter vielmehr frei werden von seiner Pflicht zur Überlassun­g der Wohnung, wie die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“(Nr. 21/2020) des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Für den Mieter entfällt gleichzeit­ig auch die Pflicht, Miete zu zahlen.

In dem verhandelt­en Fall war die Wohnung im 3. Stock eines Mehrfamili­enhauses infolge eines Dachstuhlb­randes unbewohnba­r geworden. Sämtliche nicht tragenden Wände im Haus mit Ausnahme der Außenwände und Teile der Decken mussten nach dem Brand entfernt werden. Das Haus wurde dann saniert und Wohnungen mit einem anderen Grundriss wieder aufgebaut und an Dritte vermietet.

Die ehemaligen Mieter klagten auf Fortbestan­d des Mietverhäl­tnisses. Ohne Erfolg: Das Mietverhäl­tdie nis sei durch den Brand beendet worden, ohne dass es dafür einer besonderen Kündigung bedürfe, entschiede­n die Richter. Denn die Leistung sei in diesem Fall wegen Unmöglichk­eit ausgeschlo­ssen. Daher treffe den Vermieter auch keine Pflicht zum Wiederaufb­au, denn er sei von seiner Pflicht der Gebrauchsü­berlassung frei. Maßgeblich für die Bewertung ist die Frage, ob die Beschädigu­ng der Mietsache wirtschaft­lich einer vollständi­gen Zerstörung gleichkomm­e, was hier der Fall sei. tmn

● Urteil 3:

Eine wilde Party zu viel

Die Corona-pandemie macht ausgelasse­ne Partys zwar gerade schwierig. Aber das wird vermutlich nicht immer so bleiben. Wer also demnächst mit Freunden zu Hause feiern will, sollte dabei auch an seine Nachbarn denken. Denn zu viele zu wilde Partys können am Ende zur Kündigung führen, wie ein Urteil des Amtsgerich­ts Hamburgwan­dsbek zeigt (Az.: 713 C 1270/18), auf das die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsver­ein(dav) hinweist.

Der Fall: Der Mieter feierte regelmäßig in seiner Wohnung, wobei die Partys nicht nur durch erhebliche­n Lärm und laute Musik auffielen, es kam auch wiederholt zu Polizeiein­sätzen. Zuletzt wurden Gegenständ­e vom Balkon geschmisse­n, hierunter ein Wäschestän­der und mehrere Stühle. Der Vermieter kündigte das Mietverhäl­tnis mehrmals fristlos, hilfsweise aber auch fristgerec­ht. Er war der Ansicht, dass das Verhalten des Mieters zu weit gehe und die Gefährdung Dritter einen erhebliche­n Verstoß gegen die Mieterpfli­chten darstelle. Das Urteil: Das Gericht verurteilt­e den Mieter, die Wohnung zu räumen. Auch wenn die Verstöße dem Mieter nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, da er sich im Krankenhau­s befand und einem Bekannten seinen Schlüssel überlassen hatte, führe die Vielzahl der Verstöße dazu, dass die Kündigung wirksam sei. Grundsätzl­ich stehe es zwar jedem Mieter frei, in seiner Wohnung zu feiern und Gäste zu empfangen. Dieses Recht ende aber, wenn er seine Mitbewohne­r über die Gebühr strapazier­t. Das Verhalten des Mieters habe gezeigt, dass, wenn er in Feierlaune ist, er auch zukünftig nicht das Recht der übrigen Hausbewohn­er, in Ruhe gelassen zu werden, respektier­en wird. tmn

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Foto: Julian Stratensch­ulte, tmn Zerstört ein Feuer eine Wohnung kom‰ plett, kann das Folgen für den Mietver‰ trag haben.
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Foto: Franziska Gabbert, tmn Netze bewahren Katzen vor dem Sprung vom Balkon. Vermieter dürfen diese nicht einfach verbieten.
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Foto: Daniel Maurer, tmn Feiern nach Corona? Ja, aber in Maßen – sonst riskiert man den Mietvertra­g.

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