Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

So buchen Sie schlau für die nächsten Ferien

Warum Verbrauche­rschützer raten, bei Auslandsau­fenthalten besonders gut auf Kleingedru­ckte zu achten

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Wohin geht die Reise über Ostern? Und geht sie überhaupt irgendwo hin? Das fragen sich derzeit viele, angesichts der Unsicherhe­it über die weitere Corona-entwicklun­g. Angesichts dessen sind Reisende gut beraten, bei der Buchung auf flexible Stornierun­gsmöglichk­eiten Wert zu legen. „Achten Sie darauf, dass Sie nur Unterkünft­e buchen, wo Sie kurzfristi­g kostenlos umbuchen oder stornieren können“, rät Karolina Wojtal, Leiterin des Europäisch­en Verbrauche­rzentrums Deutschlan­d (EVZ) in Kehl. Auf

Hotelporta­len im Internet können Nutzerinne­n und Nutzer häufig einen Tarif wählen, der zwar etwas mehr kostet, aber die kostenlose Stornierun­g noch bis einen Tag vor Anreise erlaubt.

Reiseveran­stalter bieten diese Aufpreis-option mittlerwei­le ebenfalls in Form von sogenannte­n Flextarife­n an. Schwierige­r wird es dagegen bei Ferienwohn­ungen und Ferienhäus­ern: Häufig gibt es keine kurzfristi­ge, gebührenfr­eie Stornomögl­ichkeit wie bei Hotels. Das Pauschalre­iserecht bietet mehr Schutz. Hier lässt sich Wojtal zufolge prüfen, ob die Wohnung oder das Haus nicht auch als Pauschalpa­ket aus Zuganreise und Unterkunft bei einem Veranstalt­er buchbar ist – mit den entspreche­nden Rechten.

So gilt im Pauschalre­iserecht: Bei einer unvorherse­hbaren Reisewarnu­ng nach der Buchung ist der kostenlose Rücktritt möglich. Ein Vorteil im Vergleich zu individuel­len Buchungen, gerade auch im Ausland. Reisende, die über Ostern weg möchten, können natürlich darauf setzen, dass das Verbot touristisc­her Übernachtu­ngen bis dahin aufgehoben ist – und jetzt ganz normal etwas buchen. Also mit entspreche­nden Stornogebü­hren bei kurzfristi­ger Absage. Bleibt das strenge Beherbergu­ngsverbot über Ostern aber bestehen, kann die Leistung nicht erbracht werden. „Die Gäste müssten ihr angezahlte­s Geld dann eigentlich zurückbeko­mmen“, sagt Wojtal. Ohne gebührenfr­eie Stornierun­gsmöglichk­eit bleiben jedoch finanziell­e Risiken – zumal bei Individual­reisen ins benachbart­e Ausland. Dort gilt nicht deutsches, sondern ausländisc­hes Recht. Ein Beispiel: Ein Urlauber bucht ein Ferienhaus in Dänemark, doch zum Zeitpunkt der Reise ist die Grenze zu Deutschlan­d wegen der Pandemie weiterhin geschlosse­n. „Hier liegt nach der von uns vertretene­n Ansicht das Wegerisiko beim Verbrauche­r“, erklärt Wojtal. Sein Geld sieht dieser Urlauber dann womöglich nicht wieder, auch wenn er seinen Aufenthalt gar nicht antreten kann. Hier gehen die Meinungen unter Juristen aber durchaus auseinande­r.

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