Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)
So buchen Sie schlau für die nächsten Ferien
Warum Verbraucherschützer raten, bei Auslandsaufenthalten besonders gut auf Kleingedruckte zu achten
Wohin geht die Reise über Ostern? Und geht sie überhaupt irgendwo hin? Das fragen sich derzeit viele, angesichts der Unsicherheit über die weitere Corona-entwicklung. Angesichts dessen sind Reisende gut beraten, bei der Buchung auf flexible Stornierungsmöglichkeiten Wert zu legen. „Achten Sie darauf, dass Sie nur Unterkünfte buchen, wo Sie kurzfristig kostenlos umbuchen oder stornieren können“, rät Karolina Wojtal, Leiterin des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ) in Kehl. Auf
Hotelportalen im Internet können Nutzerinnen und Nutzer häufig einen Tarif wählen, der zwar etwas mehr kostet, aber die kostenlose Stornierung noch bis einen Tag vor Anreise erlaubt.
Reiseveranstalter bieten diese Aufpreis-option mittlerweile ebenfalls in Form von sogenannten Flextarifen an. Schwieriger wird es dagegen bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern: Häufig gibt es keine kurzfristige, gebührenfreie Stornomöglichkeit wie bei Hotels. Das Pauschalreiserecht bietet mehr Schutz. Hier lässt sich Wojtal zufolge prüfen, ob die Wohnung oder das Haus nicht auch als Pauschalpaket aus Zuganreise und Unterkunft bei einem Veranstalter buchbar ist – mit den entsprechenden Rechten.
So gilt im Pauschalreiserecht: Bei einer unvorhersehbaren Reisewarnung nach der Buchung ist der kostenlose Rücktritt möglich. Ein Vorteil im Vergleich zu individuellen Buchungen, gerade auch im Ausland. Reisende, die über Ostern weg möchten, können natürlich darauf setzen, dass das Verbot touristischer Übernachtungen bis dahin aufgehoben ist – und jetzt ganz normal etwas buchen. Also mit entsprechenden Stornogebühren bei kurzfristiger Absage. Bleibt das strenge Beherbergungsverbot über Ostern aber bestehen, kann die Leistung nicht erbracht werden. „Die Gäste müssten ihr angezahltes Geld dann eigentlich zurückbekommen“, sagt Wojtal. Ohne gebührenfreie Stornierungsmöglichkeit bleiben jedoch finanzielle Risiken – zumal bei Individualreisen ins benachbarte Ausland. Dort gilt nicht deutsches, sondern ausländisches Recht. Ein Beispiel: Ein Urlauber bucht ein Ferienhaus in Dänemark, doch zum Zeitpunkt der Reise ist die Grenze zu Deutschland wegen der Pandemie weiterhin geschlossen. „Hier liegt nach der von uns vertretenen Ansicht das Wegerisiko beim Verbraucher“, erklärt Wojtal. Sein Geld sieht dieser Urlauber dann womöglich nicht wieder, auch wenn er seinen Aufenthalt gar nicht antreten kann. Hier gehen die Meinungen unter Juristen aber durchaus auseinander.