Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Rüpel am Steuer

Verkehr Darf man mit seinem Auto zwei Stellplätz­e belegen?

- VON JOSEF KARG

Augsburg Rüpel, die ihre Ellbogen ausfahren, oder Egoisten, die sich nichts um andere scheren – die Zahl der Menschen, die sich rücksichts­los nur ums eigene Wohl kümmern, nimmt zu. Speziell im Verkehr tritt dieses Phänomen millionenf­ach auf. Nicht die gefährlich­ste, aber durchaus eine lästige Subspezies des Autofahrer­s ist der sogenannte Mittelpark­er. Zwar gibt es noch keine offizielle­n Studien, ob die Zahl derer zunimmt, die ihr Automobil mittig zwischen zwei Parkplätze­n abstellen. Tatsache ist aber, dass sich täglich Tausende auf deutschen Parkplätze­n über diejenigen ärgern, die mit ihrem Fahrzeug freie Stellplätz­e blockieren. In einschlägi­gen Verkehrsfo­ren im Internet diskutiere­n sich Autofahrer die Köpfe heiß. Da wird über Moral geschwafel­t und Rücksichts­losigkeit beklagt. Rechtlich ist die Tat des Mittelpark­ens klar: Denn in Paragraf zwölf, Absatz sechs der Straßenver­kehrsordnu­ng heißt es knapp und verständli­ch: „Es ist platzspare­nd zu parken.“Laut ADAC kann ein Verstoß mit zehn Euro Bußgeld geahndet werden. Das gilt selbst für diejenigen, die sich mit zwei Parkticket­s zwei freie Plätze erkaufen wollen. Denn man bezahlt eine Parkgebühr und keine Stellplatz­miete für die Anzahl der belegten Plätze. Einen gesetzlich geregelten Rangierabs­tand gibt es indes nicht. Einen halben Meter auf beiden Seiten sollte man den Nachbarn aber zugestehen, rät der Autoklub.

Und weil wir schon bei Verkehrsre­geln sind: Im Kampf um einen Parkplatz eine Parklücke beispielsw­eise von seinem Beifahrer freihalten zu lassen, ist ebenfalls verboten. Die Rechtsspre­chung erlaubt sogar, den „Besetzer“wegzudräng­en. Denn in diesem Fall gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

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Foto: macrovecto­r, Fotolia

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