Augsburger Allgemeine (Land Nord)
(K)eine Rutschpartie
Pflichten Vermieter oder Mieter – wer ist fürs Schneeräumen zuständig?
Gerade wenn es öfters am Tag schneit, gehört das Schneeräumen zur lästigen Pflicht für viele Mieter. Doch wie ist es rechtlich geregelt? Grundsätzlich ist der Hauseigentümer für die Beseitigung von Schnee und Eis, für das Streuen glatter Wege sowie auch für die Reinigung des Treppenhauses zuständig. Allerdings können Vermieter diese Pflichten auf die Mieter übertragen.
Durch einen Blick in den Mietvertrag kann jeder prüfen, ob er im Winter zur Schneeschaufel greifen muss. Dort ist außerdem vermerkt, wer für die Reinigung des Treppenhauses – in der Regel für den Abschnitt zwischen zwei Geschossen – zuständig ist. Ist im Mietvertrag keine Vereinbarung enthalten, so muss man diese in der Hausordnung finden können, wenn diese Bestandteil des Mietvertrags ist. In verschiedenen Urteilen haben Gerichte entschieden, dass der Mieter bei Abschluss des Vertrages genau wissen muss, was von ihm verlangt wird.
Aber selbst, wenn die Winterpflichten wirksam auf einen oder alle Mieter des Hauses übertragen worden sind, bleibt der Vermieter in der Verantwortung: Er muss zumindest stichprobenartig kontrollieren, ob die Mieter ihre Räum- und Streupflichten ordnungsgemäß erfüllen. Kann er im Zweifelsfall nicht nachweisen, dass er seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist, kann es vorkommen, dass er für Schäden haften muss, die auf eine nicht ordnungsgemäße Schneeräumung zurückzuführen sind.
Wer besorgt das Material?
Darüber hinaus hat der Vermieter Granulat oder Sand zum Streuen sowie Schneeschieber und Besen zur Verfügung zu stellen. Anders bei der Reinigung des Treppenhauses: Da bleibt es den Mietern überlassen, sich um Geräte und Putzmittel zu kümmern.
Eine Alternative besteht darin, solche Pflichten an einen externen Dienstleister zu vergeben. Die Betriebskostenverordnung erlaubt dem Vermieter dann die Umlegung der Kosten auf die Mieter. Allerdings muss sich der Eigentümer bei einem solchen Auftrag an einem üblicherweise anfallenden Kostenaufwand orientieren.
Ob Eigentümer oder Mieter: Für viele Anlieger ist die Räum- und Rei- nigungspflicht mit großen organisatorischen Problemen verbunden. Berufstätige können sich nicht den ganzen Winter freinehmen. Wann und wie oft Bewohner Schnee räumen und streuen müssen, legen die Städte und Gemeinden fest. Früh aufstehen gehört immer dazu, denn Winterdienst müssen Mieter und Hausbesitzer ab 7 Uhr leisten. An Sonn- und Feiertagen reicht es ab 8 Uhr, allerspätestens bis 9 Uhr. Streu- und Räumpflicht besteht in der Regel bis 20 Uhr, je nach Wetterlage auch mehrmals am Tag. Automatisch vom Dienst verschont bleiben weder berufstätige noch alte oder kranke Menschen. Im Zweifel muss der Verantwortliche – egal, ob Vermieter oder Mieter – einen Ersatzmann stellen.
Nehmen einzelne Mietparteien ihre Pflichten nicht ernst, sollte der Vermieter eingeschaltet werden. Er kann den nachlässigen Mieter abmahnen oder von ihm Schadensersatz fordern. In der Folge kann der Vermieter einen gewerblichen Dienstleister beauftragen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen. In Extremfällen kann der Mietvertrag sogar gekündigt werden, wenn jemand seinen Pflichten nicht nachkommt.