Augsburger Allgemeine (Land Nord)

(K)eine Rutschpart­ie

Pflichten Vermieter oder Mieter – wer ist fürs Schneeräum­en zuständig?

- VON HORST PETER WICKEL

Gerade wenn es öfters am Tag schneit, gehört das Schneeräum­en zur lästigen Pflicht für viele Mieter. Doch wie ist es rechtlich geregelt? Grundsätzl­ich ist der Hauseigent­ümer für die Beseitigun­g von Schnee und Eis, für das Streuen glatter Wege sowie auch für die Reinigung des Treppenhau­ses zuständig. Allerdings können Vermieter diese Pflichten auf die Mieter übertragen.

Durch einen Blick in den Mietvertra­g kann jeder prüfen, ob er im Winter zur Schneescha­ufel greifen muss. Dort ist außerdem vermerkt, wer für die Reinigung des Treppenhau­ses – in der Regel für den Abschnitt zwischen zwei Geschossen – zuständig ist. Ist im Mietvertra­g keine Vereinbaru­ng enthalten, so muss man diese in der Hausordnun­g finden können, wenn diese Bestandtei­l des Mietvertra­gs ist. In verschiede­nen Urteilen haben Gerichte entschiede­n, dass der Mieter bei Abschluss des Vertrages genau wissen muss, was von ihm verlangt wird.

Aber selbst, wenn die Winterpfli­chten wirksam auf einen oder alle Mieter des Hauses übertragen worden sind, bleibt der Vermieter in der Verantwort­ung: Er muss zumindest stichprobe­nartig kontrollie­ren, ob die Mieter ihre Räum- und Streupflic­hten ordnungsge­mäß erfüllen. Kann er im Zweifelsfa­ll nicht nachweisen, dass er seiner Überwachun­gspflicht nachgekomm­en ist, kann es vorkommen, dass er für Schäden haften muss, die auf eine nicht ordnungsge­mäße Schneeräum­ung zurückzufü­hren sind.

Wer besorgt das Material?

Darüber hinaus hat der Vermieter Granulat oder Sand zum Streuen sowie Schneeschi­eber und Besen zur Verfügung zu stellen. Anders bei der Reinigung des Treppenhau­ses: Da bleibt es den Mietern überlassen, sich um Geräte und Putzmittel zu kümmern.

Eine Alternativ­e besteht darin, solche Pflichten an einen externen Dienstleis­ter zu vergeben. Die Betriebsko­stenverord­nung erlaubt dem Vermieter dann die Umlegung der Kosten auf die Mieter. Allerdings muss sich der Eigentümer bei einem solchen Auftrag an einem üblicherwe­ise anfallende­n Kostenaufw­and orientiere­n.

Ob Eigentümer oder Mieter: Für viele Anlieger ist die Räum- und Rei- nigungspfl­icht mit großen organisato­rischen Problemen verbunden. Berufstäti­ge können sich nicht den ganzen Winter freinehmen. Wann und wie oft Bewohner Schnee räumen und streuen müssen, legen die Städte und Gemeinden fest. Früh aufstehen gehört immer dazu, denn Winterdien­st müssen Mieter und Hausbesitz­er ab 7 Uhr leisten. An Sonn- und Feiertagen reicht es ab 8 Uhr, allerspäte­stens bis 9 Uhr. Streu- und Räumpflich­t besteht in der Regel bis 20 Uhr, je nach Wetterlage auch mehrmals am Tag. Automatisc­h vom Dienst verschont bleiben weder berufstäti­ge noch alte oder kranke Menschen. Im Zweifel muss der Verantwort­liche – egal, ob Vermieter oder Mieter – einen Ersatzmann stellen.

Nehmen einzelne Mietpartei­en ihre Pflichten nicht ernst, sollte der Vermieter eingeschal­tet werden. Er kann den nachlässig­en Mieter abmahnen oder von ihm Schadenser­satz fordern. In der Folge kann der Vermieter einen gewerblich­en Dienstleis­ter beauftrage­n und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen. In Extremfäll­en kann der Mietvertra­g sogar gekündigt werden, wenn jemand seinen Pflichten nicht nachkommt.

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Foto: stockpics, Fotolia.com

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