Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Den Kopf nicht gleich in den Sand stecken

Rechtliche­s Was bei einer Kündigung wegen Eigenbedar­fs beachtet werden muss und warum der Mieter vielleicht doch noch hoffen darf

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Eine Kündigung wegen Eigenbedar­fs ist für viele Mieter ein Schock. „Sie sollten aber nicht den Kopf in den Sand stecken“, rät Wibke Werner vom Berliner Mietervere­in. Denn damit so eine Kündigung überhaupt wirksam ist, muss sie einige Formalien erfüllen. Die Kündigung muss etwa in Schriftfor­m erfolgen – das Schreiben muss handschrif­tlich unterschri­eben und nachweisba­r zugestellt worden sein.

„Außerdem muss der Eigenbedar­f hinreichen­d begründet werden“, erklärt Werner. Das heißt: Im Kündigungs­schreiben muss konkret benannt werden, für wen die Räumlichke­iten benötigt werden. Grundsätzl­ich darf der Vermieter für sich selbst oder nahe Verwandte wie zum Beispiel Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern, Geschwiste­r, Nichten und Neffen, Partner, Ehegatten oder Schwiegere­ltern Eigenbedar­f anmelden.

Der Vermieter muss sich auch an die Kündigungs­fristen halten: Drei Monate sind es bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren. Nach fünf und acht Jahren verlängert sich diese Frist um jeweils drei Monate.

Es stellt sich auch immer die Frage: Handelt es sich wirklich um Eigenbedar­f oder ist der nur vorgetäusc­ht? „Das lässt sich oft erst im Nachhinein feststelle­n“, sagt Werner. Nämlich dann, wenn jemand ganz anderer als angekündig­t in die Wohnung zieht. Kann ein vorgetäusc­hter Eigenbedar­f aber rechtlich nachgewies­en werden, muss der Vermieter Schadeners­atz zahlen. Der Mieter kann dann etwa Kosten für den Umzug, Maklergebü­hren oder eine erhöhte Miete geltend machen.

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Immobilien@augsburger allgemeine.de Sonja Grimm

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