Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Bußgeld fürs Schwänzen

Prozess Schulferie­n verlängert: Eltern müssen zahlen

- VON KLAUS UTZNI

Wenn Kinder die Schule schwänzen, müssen die Eltern büßen. Dann ist ein Bußgeld fällig. Denn in Deutschlan­d besteht Schulpflic­ht. Sie dauert zwölf Jahre. Selbstvers­tändlich ist, dass Schüler an Feiertagen wie Weihnachte­n oder Karfreitag frei haben. Der gesetzlich­e Schutz von Sonn- und Feiertagen gilt jedoch nicht nur für Christen. Auch Kinder und Jugendlich­e christlich-orthodoxen, jüdischen oder muslimisch­en Glaubens sind an den speziellen Feiertagen ihrer Religion zusätzlich vom Unterricht freigestel­lt. Viele Eltern mit Migrations­hintergrun­d nutzen solche Tage bei günstigen Konstellat­ionen für einen kurzen Urlaub im Heimatland. Und manche kehren mit ihren Kindern zu spät zurück – für die Behörden ein Verstoß gegen das Erziehungs­und Unterricht­sgesetz.

Dann flattert den Eltern ein Bußgeldbes­cheid ins Haus. Amtsrichte­rin Yvonne Möller hatte sich mit dem Fall eines Vaters zu beschäftig­en, der eine „Strafe“von 200 Euro zahlen sollte, dagegen aber Einspruch einlegte. Das Bildungsmi­nisterium listet für Schüler anderer Religionsz­ugehörigke­it über ein Dutzend verschiede­ne Festtage auf, die von den normalen Feiertagen abweichen: Der orthodoxe erste Weihnachts­tag wird beispielsw­eise am 7. Januar gefeiert, das jüdische Neujahrsfe­st fällt in diesem Jahr auf den 21. und 22. September. Muslimisch­e Schüler haben am mehrtägige­n Opferfest (Kurban Bayrami) und am Fastenbrec­henfest (Ramazan Bayrami) jeweils die ersten beiden Tage zusätzlich schulfrei. Im vergangene­n Jahr lag das Opferfest im Kalender besonders günstig, nämlich am 12. und 13. September. Ergo war auch der erste Schultag nach den Sommerferi­en am 13. September für diese Kinder schulfrei.

Der sieben Jahre alte Sohn fehlte allerdings auch am folgenden Tag in der Grundschul­e. Die Familie war verspätet aus einem Urlaub in ihrem Heimatland zurückgeke­hrt. Mit einem Bußgeld in Höhe von 200 Euro war der Vater nicht einverstan­den. Vor Amtsrichte­rin Yvonne Möller betonte er, er sei davon ausgegange­n, dass die Schule erst am 15. September wieder beginne. Er habe nicht gewusst, dass man dafür bestraft werden könne. Richterin Möller ließ die Einwände nicht gelten: „Wer schulpflic­htige Kinder hat, muss wissen, wann die Schule wieder anfängt.“Um Kosten bei einer Verurteilu­ng zu vermeiden, nahm der Vater seinen Einspruch zurück. Auch seine Frau, die Kindsmutte­r, hat wegen des Vorfalls einen Bußgeldbes­cheid erhalten. Ihr Verfahren läuft noch.

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