Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Ordnung muss sein
Betriebskostenabrechnung Positionen sollten klar aufgeschlüsselt und leicht überprüfbar sein
Abrechnung der Betriebskosten kann aus formellen Gründen unwirksam sein. Das ist etwa der Fall, wenn unterschiedliche Kostenpositionen wie Straßenreinigung und Grundsteuer in einer Position zusammengefasst werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 285/15), über das der Deutsche Mieterbundes (DMB) berichtet. Die Karlsruher Richter betonten, die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung sei nur gewährleistet, wenn der Vermieter eine Auflistung vornimmt. Diese müsse den einzelnen Ziffern und Positionen des Kostenkatalogs der Betriebskostenverordnung entsprechen.
Bei der Kostenposition der Sachund Pflichtversicherungen sei eine weitere Aufschlüsselung nicht erforderlich. Unzulässig sei es aber, völlig unterschiedliche Punkte wie StraEine ßen- und Schornsteinreinigung oder Kosten der Wasserversorgung und der Beleuchtung zusammenzufassen. Nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes lässt der BGH eine Ausnahme zu. So hatte er vor Jahren schon entschieden, dass sachlich eng zusammenhängende Posten wie Frischwasser und Schmutzwasser zusammengefasst werden dürfen. Vorausgesetzt, die Berechnung der Abwasserkosten wird an den Verbrauch des Frischwassers geknüpft.
Grundsätzlich sei es nach BGHAuffassung notwendig, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann. Die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege sollte nur zur Kontrolle und Beseitigung von Zweifeln erforderlich sein. In einem Fall vor dem Amtsgericht Hannover (Az.: 426 C 3047/15) berief sich ein Mieter darauf, dass er die ihm zugegangene Abrechnung nicht prüfen konnte. Seine Begründung: Ihm lagen zu diesem Zeitpunkt die Abrechnungen der zwei vergangenen Jahre nicht vor. Daher sei ein Vergleich mit den Vorjahren nicht möglich. Ein solcher Vergleich ist auch nicht erforderlich, erklärte der Richter. Um die Richtigkeit der Abrechnung zu prüfen, reiche es aus, dass der Mieter von seinem Recht auf Einsicht in die Belege Gebrauch macht. Der Vermieter ist also nicht verpflichtet, die Abrechnungen der Vorjahre vorzulegen, so wie es der Mieter gefordert hatte. tmn