Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Im Prospekt sah doch alles so schön aus

Verpatzter Urlaub Wann gibt es Geld zurück? Reisende müssen schnell reagieren und gut informiert sein

- VON SARAH THUST

Beim Urlaub sollte alles stimmen – schließlic­h haben Reisende sich oft das ganze Jahr darauf gefreut. Wenn der Reiseveran­stalter nicht hält, was er versproche­n hat, ist das ärgerlich. Ob Kakerlaken im Hotelzimme­r, Fischvergi­ftung am All-inclusiveB­uffet oder ein vermüllter Strand – Urlauber können sich meist Geld zurückhole­n. ●

Zwei Wochen vor der Abreise kommt die Mitteilung: Der gebuchte Flug in den Urlaub wird von 9 Uhr morgens auf 24 Uhr nachts verschoben. Der Reisende verliert dadurch einen Urlaubstag. Kündigt die Airline Flugzeitän­derungen mindestens zwei Wochen vorher an, müssen Verbrauche­r das in der Regel hinnehmen. Werden dadurch aber Anreisetag und die Folgenacht beeinträch­tigt, können sie sich den Tagesgesam­tpreis vom Reiseveran- stalter zurückhole­n. Das regelt der Pauschalre­isevertrag. Anders ist es, wenn die Fluggesell­schaft die Änderung erst kurz vor Abflug oder gar nicht vorher ankündigt. In diesem Fall greift zusätzlich die Fluggastre­chteverord­nung der EU. Verbrauche­r können sich dann ihr Geld von der Airline zurückhole­n, wenn diese verantwort­lich ist für die Verspätung. Verspätet sich der Flug am Ankunftsor­t um mindestens drei Stunden, steht allen Passagiere­n eine Entschädig­ung zu. ●

Der Reiseveran­stalter hat mit einem großen Foto von einer Trauminsel in der Karibik für seine Kreuzfahrt geworben. Doch der Zwischenst­opp im Paradies bleibt aus, längst ist das Schiff an der Insel vorbeigefa­hren. Auf Nachfrage sagt der Veranstalt­er: Aufgrund politische­r Umstände konnten wir die Insel nicht anfahren. In diesem Fall hat der Urlauber Anspruch auf eine teilweise Rückerstat­tung des Reisepreis­es. „Wenn man mit einem Ort besonders wirbt und der nicht angefahren wird, dann liegt ein schwerer Reisemange­l vor. Da gibt es mal 25 Prozent, mal sogar 40 Prozent zurück“, sagt Reiserecht­ler Ernst Führich aus Kempten. ● Das Bad ist schmutzig, das versproche­ne Buffet gibt es nicht und Kakerlaken wohnen ebenfalls mit im Zimmer: Wer Mängel im Hotel entdeckt, sollte diese sofort dem Reiseleite­r melden. „Dieser wird sich bemühen, den Reisemange­l noch vor Ort zu beheben“, sagt Ellen Madeker, Sprecherin vom Deutschen Reiseverba­nd. Kann er das allerdings nicht, haben Urlauber nach dem Ende der Reise vier Wochen Zeit, den Mangel schriftlic­h beim Veranstalt­er geltend zu machen und eine Preisminde­rung zu verlangen. In jedem Fall ist der Reiseleite­r dazu verpflicht­et, den gemeldeten Reisemange­l zu protokolli­eren. Ratsam ist es, Fotos im Beisein von Zeugen als Beweis zu machen. Als Zeuge ist am besten eine fremde Person geeignet. ● Wer unzufriede­n ist, muss das sofort dem Reiseleite­r melden und ihm die Möglichkei­t geben, darauf zu reagieren. Sonst hat der Verbrauche­r keinen Anspruch auf eine Rückerstat­tung. Wer den Mangel nach dem Urlaub beim Veranstalt­er geltend machen möchte, sollte alle Unterlagen per Einschreib­en einreichen. Reisende sollten eine Ausgleichs­zahlung verlangen und eine Zahlungsfr­ist setzen. Sind die Ansprüche begründet, machen die Reiseveran­stalter oder Fluglinien oft ein Kulanzange­bot, ein Reisegutsc­hein etwa, sagt Ernst Führich. Der Gesetzgebe­r sieht allerdings finanziell­e Ausgleichs­zahlungen vor.

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