Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Mietvertrag vs. Briketts
Grillvergnügen Nicht alles ist erlaubt, nicht alles verboten – individuelle Vorschriften beachten
Die Grillzeit ist für viele die schönste Jahreszeit. Die einen schwören auf Gas, die anderen auf Holzkohle. Doch für Mieter ist das nicht immer Geschmackssache, sondern eine Sache des Mietvertrags.
Claus O. Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbund e.V., rät: „Vor dem Grillvergnügen sollte man einen Blick in die Hausordnung oder den Mietvertrag werfen. Grundsätzlich gilt zwar, dass Grillen auf Balkon oder Terrasse nicht pauschal verboten ist, aber individuelle Vorschriften kann es trotzdem geben.“ Wer trotz Verbot grillt und sich auch über eine Abmahnung hinwegsetzt, riskiert die fristlose Kündigung der Wohnung (Landgericht Essen, Az. 10 S 438/01).
Holzkohle oder Steckdose?
Gerade bei Holzkohlegrills gilt Vorsicht: Wenn der Rauch zu den Nachbarn in die Wohnung zieht, kann das einen Verstoß gegen die Immissionsschutzverordnung darstellen, der im schlimmsten Fall eine Geldstrafe nach sich zieht. (LG München 15 S 22735/03). Schneller, aber weniger rustikal geht das Grillen mit Gasgrill. Doch für einen durchschnittlichen Balkon sind die gängigen Modelle oft zu groß und verursachen daher viel Rauch.
Die Lösung für Mieter können Elektrogrills sein. „Ist im Mietvertrag nichts anderes geregelt, ist ein Elektrogrill auf dem Balkon eine sehr gute Alternative“, sagt Deese. „Er ist schnell einsatzbereit und kommt ohne zusätzliche Kohlen oder Gas aus. Hinzu kommt die sehr geringe Geruchsbelästigung für die Nachbarn.“
Egal ob mit Kohle, Propan oder Strom: Der Grill muss im Auge behalten werden. Denn nicht nur gefährlich, sondern auch teuer wird es, wenn die Feuerwehr anrücken muss. „Wenn diese belegen kann, dass eine Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, muss der Mieter den Einsatz und die entstandenen Schäden bezahlen“, so Claus O. Deese.
Fast in jeder Stadt wurden bereits Urteile zum Thema Grillen gefällt. So hat das Landgericht Stuttgart (Az. 10 T 359/96) entschieden, dass sechs Stunden Grillvergnügen pro Jahr auf der Terrasse akzeptabel sind. Das Amtsgericht Schöneberg sah das entspannter (Az. 3 C 14/07): etwa zwei Stunden bis 21 Uhr, 20– bis 25–mal jährlich seien annehmbar. Die einfachste Lösung ist allerdings immer noch das persönliche Gespräch mit den Nachbarn. pm