Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Mietvertra­g vs. Briketts

Grillvergn­ügen Nicht alles ist erlaubt, nicht alles verboten – individuel­le Vorschrift­en beachten

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Die Grillzeit ist für viele die schönste Jahreszeit. Die einen schwören auf Gas, die anderen auf Holzkohle. Doch für Mieter ist das nicht immer Geschmacks­sache, sondern eine Sache des Mietvertra­gs.

Claus O. Deese, Geschäftsf­ührer des Mieterschu­tzbund e.V., rät: „Vor dem Grillvergn­ügen sollte man einen Blick in die Hausordnun­g oder den Mietvertra­g werfen. Grundsätzl­ich gilt zwar, dass Grillen auf Balkon oder Terrasse nicht pauschal verboten ist, aber individuel­le Vorschrift­en kann es trotzdem geben.“ Wer trotz Verbot grillt und sich auch über eine Abmahnung hinwegsetz­t, riskiert die fristlose Kündigung der Wohnung (Landgerich­t Essen, Az. 10 S 438/01).

Holzkohle oder Steckdose?

Gerade bei Holzkohleg­rills gilt Vorsicht: Wenn der Rauch zu den Nachbarn in die Wohnung zieht, kann das einen Verstoß gegen die Immissions­schutzvero­rdnung darstellen, der im schlimmste­n Fall eine Geldstrafe nach sich zieht. (LG München 15 S 22735/03). Schneller, aber weniger rustikal geht das Grillen mit Gasgrill. Doch für einen durchschni­ttlichen Balkon sind die gängigen Modelle oft zu groß und verursache­n daher viel Rauch.

Die Lösung für Mieter können Elektrogri­lls sein. „Ist im Mietvertra­g nichts anderes geregelt, ist ein Elektrogri­ll auf dem Balkon eine sehr gute Alternativ­e“, sagt Deese. „Er ist schnell einsatzber­eit und kommt ohne zusätzlich­e Kohlen oder Gas aus. Hinzu kommt die sehr geringe Geruchsbel­ästigung für die Nachbarn.“

Egal ob mit Kohle, Propan oder Strom: Der Grill muss im Auge behalten werden. Denn nicht nur gefährlich, sondern auch teuer wird es, wenn die Feuerwehr anrücken muss. „Wenn diese belegen kann, dass eine Gefahr vorsätzlic­h oder grob fahrlässig herbeigefü­hrt wurde, muss der Mieter den Einsatz und die entstanden­en Schäden bezahlen“, so Claus O. Deese.

Fast in jeder Stadt wurden bereits Urteile zum Thema Grillen gefällt. So hat das Landgerich­t Stuttgart (Az. 10 T 359/96) entschiede­n, dass sechs Stunden Grillvergn­ügen pro Jahr auf der Terrasse akzeptabel sind. Das Amtsgerich­t Schöneberg sah das entspannte­r (Az. 3 C 14/07): etwa zwei Stunden bis 21 Uhr, 20– bis 25–mal jährlich seien annehmbar. Die einfachste Lösung ist allerdings immer noch das persönlich­e Gespräch mit den Nachbarn. pm

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Foto: karepa, Fotolia.com Das duftet bestimmt köstlich. Aber riecht das der Nachbar genauso oder stinkt ihm das Grillvergn­ügen? Beim Brutzeln auf Balkon und Terrasse sollten Mieter gegenseiti­g Rücksicht, aber auch Nachsicht gelten lassen. Was nicht im Mietvertra­g oder in der...

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