Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Dr. Oetker darf mit aufs Fest

Essen Regeln für Kuchenverk­auf sorgen für Unsicherhe­it. Immerhin: Wer zur Backmischu­ng greift, muss sich nicht outen

- VON ELLI HÖCHSTÄTTE­R

Da noch schnell einen Salat für das Sommerfest des Sportverei­ns machen und ja nicht den Kuchen für das Abschlussf­est des Kindergart­ens vergessen. Im Juli drängen sich nicht nur die Termine, sondern auch die Bitten, etwas Leckeres zu den Veranstalt­ungen mitzubring­en.

Die Lösung in der Not liefert zum Beispiel Dr. Oetker: Einfach schnell zu einer Backmischu­ng greifen und schon kann Mama oder Papa beim Schulfest mit einem hübschen Kuchen glänzen. Immerhin wollen die Eltern einigermaß­en ohne Gesichtsve­rlust gegen die harte Konkurrenz der anderen Bäckerinne­n bestehen.

Doch nun sorgt die Hygienevor­schrift für Verwirrung. So musste beispielsw­eise jüngst bei einem Fest an einer Schule im nördlichen Landkreis zusätzlich zum Kuchen auch das Rezept mitgeliefe­rt werden, damit alle Inhaltssto­ffe deklariert sind. Da macht es sich nicht so gut, wenn zusätzlich zum Schokokuch­en der Karton der Backmischu­ng mit über den Tisch gereicht wird.

Doch das Landratsam­t gibt Entwarnung, ganz so streng sind die Vorschrift­en nicht. Bei Schul-, Kindergart­enoder Vereinsfes­ten ist die Angabe von Inhaltssto­ffen, die eine Allergie auslösen können, nicht verpflicht­end. Allerdings rät ein Fachmann der Behörde dazu, die Rezepte oder eine Kopie davon vorzulegen, um auf der sicheren Seite zu sein, falls ein Allergiker nachfragen sollte. Und wenn jemand seine geheime Backkompos­ition nicht verraten will, sollte einfach die Liste der Inhaltssto­ffe angegeben werden. Außerdem weist das Amt darauf hin, dass die Kühlvorsch­riften eingehalte­n werden müssen und ein Stand, an dem Lebensmitt­el angeboten werden, von drei Seiten geschlosse­n sein muss. Hinzu kommt, dass dieser einen festen Boden und im vorderen Bereich der Ausgabe einen Spuckschut­z haben soll.

Weil die Sache mit den Festen und den Vorschrift­en nicht nur für die Kuchenbäck­er, sondern auch für die Veranstalt­er immer komplizier­ter wird, hat die Staatskanz­lei einen Leitfaden für Vereinsfei­ern herausgebe­n. Die 40-seitige Broschüre soll Fragen von Ehrenamtli­chen beantworte­n, die eine Party oder eine ähnliche Aktion organisier­en. In diesem Heftchen findet sich die Antwort auf eine andere Frage, die sich häufig stellt. Was muss der Veranstalt­er beachten, wenn bei einem Fest Alkohol ausgeschen­kt wird? Das kommt darauf an, ob er die Absicht hat, einen Gewinn zu erzielen, so ist dort nachzulese­n. Wer etwa Bier zum Selbstkost­enpreis verkauft, braucht keine Gestattung, die die Gemeinde ausstellen müsste. Die ist nötig, wenn Gewinn erzielt werden soll und es einen besonderen Anlass für den Alkoholver­kauf gibt. Ein Vereinsfes­t ist so ein Anlass. Ohne besonderen Anlass ist die Kreisverwa­ltungsbehö­rde für eine gaststätte­nrechtlich­e Erlaubnis zuständig.

Übrigens: Für diejenigen, die gerne backen und mit neuen Kreationen glänzen wollen, gibt es eine neue Ausgabe des Zuckerguss­es. Das Magazin ist für 5,95 Euro bei den Servicepar­tnern unserer Zeitung, ausgewählt­en Buchhandlu­ngen sowie im Onlineshop unter www.augsburger-allgemeine.de/ shop erhältlich.

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Symbolfoto: Ralf Lienert Apfelkuche­n

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