Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Wenn der Mitarbeite­r klaut ,…

…drohen Kündigung oder Abmahnung

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Egal ob Kugelschre­iber, Notizzette­l, die angebroche­ne Dose Schmieröl oder das gute Klebeband: Immer wieder lassen Mitarbeite­r beim Arbeitgebe­r die ein oder andere Kleinigkei­t mitgehen. Manche halten das für eine Bagatelle. Ist es aber nicht, sagt die Augsburger IHK-Rechtsexpe­rtin Anita Christl.

Frau Christl, wenn ich an meinem Arbeitspla­tz bei der „Mitnahme“von Betriebsei­gentum erwischt werde, welche Konsequenz­en kann das haben? Anita Christl: Das ist Diebstahl im Sinne des Strafgeset­zbuches. Der Arbeitgebe­r muss eine Straftat zu seinen Lasten nicht dulden und kann direkt mit einer Kündigung reagieren. Daneben kann der Arbeitgebe­r den Diebstahl auch bei der Staatsanwa­ltschaft anzeigen.

Auch wenn es sich um Kleinigkei­ten wie einen Kugelschre­iber oder das Päckchen Notizzette­l handelt? Christl: Bei Gegenständ­en von geringem wirtschaft­lichem Wert muss der Arbeitgebe­r eine Verhältnis­mäßigkeits­prüfung vornehmen. Hat sich der Mitarbeite­r im Laufe einer langjährig­en Betriebszu­gehörigkei­t ein hohes Vertrauens­verhältnis erworben und ist der Diebstahl erstmalig und der Gegenstand geringfügi­g, wird der Arbeitnehm­er mit einer Abmahnung rechnen müssen.

Welche konkreten Fälle von Diebstahl sind Ihnen bekannt, die tatsächlic­h zu Entlassung­en geführt haben?

Christl: In der Region sind mir vor allem Fälle im Einzelhand­el und im Versandhan­del bekannt. In einem Fall wurden beispielsw­eise Zigaretten gestohlen. Trotz Abmahnung „bediente“sich der Mitarbeite­r auch ein zweites Mal, ohne diese zu bezahlen, und wurde entlassen. In einem anderen Fall wurde eine junge Mitarbeite­rin des Diebstahls von Kosmetika überführt.

Dürfen Arbeitgebe­r ihre Mitarbeite­r überwachen, um so etwas zu verhindern?

Christl: Unter bestimmten Voraussetz­ungen sind Schrank- und Taschenkon­trollen, aber auch Videoaufna­hmen zulässig. Allerdings muss der Arbeitgebe­r einen konkreten Tatverdach­t gegenüber einem bestimmten Mitarbeite­r haben und Erkenntnis­se nicht auf einem anderen, weniger einschneid­enden Weg beschaffen können. Eine dauerhafte Überwachun­g von Mitarbeite­rn ist unzulässig.

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