Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Ganz schön verlockend

Wohnen Wer zwischenve­rmietet, kann Kasse machen. Doch es droht auch Streit. Was man beachten sollte

- VON SABINE MEUTER

Für ein Semester an die Uni in einer anderen Stadt oder ein Jahr lang für die Firma ins Ausland. In einer solchen Situation erwägen viele Mieter, sich einen Zwischenmi­eter in ihre Wohnung zu holen. Doppelte Mietzahlun­g für die Unterkunft daheim und die vier Wände im künftigen Aufenthalt­sort lässt sich so vermeiden.

Allerdings: Was ist, wenn die Mieter auf Zeit Schäden anrichten? „Restlos absichern kann man sich im Endeffekt gar nicht“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Man könne aber Vorsichtsm­aßnahmen treffen.

Wichtig: Bevor Mieter mit der Suche nach einem Zwischenmi­eter loslegen, müssen sie ihren Vermieter fragen. „Andernfall­s kann der Vermieter die Wohnung fristlos kündigen“, erklärt Petra Uertz vom Verband Wohneigent­um. Rechtlich ist der Zwischenmi­etvertrag ein Untermietv­ertrag. „Ein Anspruch auf Erlaubnis besteht bei Untervermi­etung der kompletten Wohnung nicht“, so Uertz.

Gibt der Vermieter grünes Licht, sollten Mieter sich potenziell­e Zwi- genau ansehen. Kommt es zum ersten Besichtigu­ngstermin der Wohnung, sollte man sich einen Lichtbilda­usweis des Kandidaten zeigen lassen. „So kann man sich vergewisse­rn, dass es sich tatsächlic­h um die Person handelt, die sich vorstellt“, erklärt Wagner. Ebenfalls wichtig ist, sich zu vergewisse­rn, dass der potenziell­e Zwischensc­henmieter mieter zahlungsfä­hig ist. Dies kann der Bewerber etwa mit einem Einkommens­nachweis oder einer Bescheinig­ung des Arbeitgebe­rs belegen.

Ebenfalls von Bedeutung ist ein Blick in die eigene Hausratsve­rsicherung. „Zu prüfen ist, ob der Tarif auch greift, wenn das Zimmer oder die Wohnung untervermi­etet wird“, erklärt Wagner. Ist dies nicht der Fall, dann ist eine Ausweitung des Tarifs ratsam. In jedem Fall ist der Versicheru­ng mitzuteile­n, dass die Wohnung zwischenve­rmietet wird.

Neun Augen sehen besser als sechs

Bringt der Zwischenmi­eter Inventar mit, dann ist dies über die Hausratsve­rsicherung des Hauptmiete­rs nicht abgedeckt. Bei einem Brand würde also der Hausrat des Untermiete­rs nicht ersetzt. Bevor beide Seiten einen Zwischenmi­etvertrag unterschre­iben, steht eine Bestandsau­fnahme des Hausrates an – im Beisein eines Dritten.

„Idealerwei­se werden auch Fotos gemacht“, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilien­verband Deutschlan­d IVD. Ein solches vom Zwischenmi­eter unterzeich­netes Dokument hat nach ihren Angaben bei einem etwaigen Gerichtsve­rfahren eine erhebliche Beweiskraf­t. Im Zwischenmi­etvertrag sollte auch eine Klausel stehen, wonach der Zwischenmi­eter für Schäden in der Wohnung aufkommt, die aufgrund eines unsachgemä­ßen Gebrauchs entstehen. Es bietet sich auch an, dass der Zwischenmi­eter eine Kaution hinterlegt.

In der Regel zahlt der Untermiete­r seine Miete an den Hauptmiete­r, und der Hauptmiete­r zahlt weiterhin an den Vermieter. Stellt der Zwischenmi­eter seine Zahlungen ein, bleiben dem Vermieter nur die Möglichkei­ten, die auch gewerblich­en Vermietern zustehen. Darauf weist Engel-Lindner hin. So kann der Mieter den Zwischenmi­eter schriftlic­h mahnen und ihm eine Zahlungsfr­ist setzen. Begleicht Letzterer dann immer noch nicht seine Schuld, kann der Mieter die fristlose Kündigung ausspreche­n. „Ein wichtiger Kündigungs­grund wird in der Regel angenommen, wenn die Rückstände bei zwei Monatsmiet­en liegen“, erläutert Uertz.

 ??  ?? Wer seine Wohnung zeitweise untervermi­etet, sollte vor der Schlüsselü­bergabe eine Bestandsau­fnahme von seinem Hausrat machen. Das kann in Streitfäll­en helfen.
Wer seine Wohnung zeitweise untervermi­etet, sollte vor der Schlüsselü­bergabe eine Bestandsau­fnahme von seinem Hausrat machen. Das kann in Streitfäll­en helfen.

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