Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Die Marke „Neuschwans­tein“

Souvenirs Wer hat Rechte an ihr? Ein Fall für Europas höchstes Gericht

- VON MICHAEL MUNKLER

Schwangau/Luxemburg Darf eine Marmelade den Namen des KönigLudwi­g-Schlosses „Neuschwans­tein“tragen, kann er ohne Lizenzgebü­hr auf einem T-Shirt stehen oder auf einer Kaffeetass­e? Mit dieser Grundsatzf­rage befasst sich seit gestern der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) in Luxemburg. Der Streit schwelt seit Jahren zwischen dem Freistaat Bayern und dem Bundesverb­and der Souvenir-Hersteller, nachdem der Freistaat 2011 den Namen „Neuschwans­tein“als europäisch­e Marke hatte schützen lassen. Dagegen aber wehrt sich der Souvenirhe­rsteller-Verband – bis zum EuGH.

Das europäisch­e Markenamt im spanischen Alicante hält es für rechtens, den Namen des Königsschl­osses im Ostallgäu als Marke zu schützen. Und das bayerische Finanzmini­sterium argumentie­rt, man wolle mit der Eintragung als Marke nur die Würde und den guten Ruf des Schlosses wahren. Eine Sprecherin beteuert, Neuschwans­tein solle nicht kommerziel­l ausgebeute­t werden.

Die Souvenirhe­rsteller dagegen sind der Auffassung, dass das Schloss ein Kulturgut der Allgemeinh­eit ist. Von der Entscheidu­ng, die erst in Monaten fallen wird, geht nach Ansicht des Regensburg­er Rechtsanwa­lts Bernhard Bittner ein Signalchar­akter für ähnliche Streitfäll­e aus. Es könne sein, dass sich Privatpers­onen oder Firmen alle möglichen Namen und Begriffe schützen lassen und dann Lizenzgebü­hren kassieren. „Neuschwans­tein“aber, meint Bittner, sei auf jeden Fall eine geografisc­he Herkunft und nicht als Marke schützbar.

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Foto: Ralf Lienert

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