Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Farbe macht froh – aber nicht immer
Rechtsstreit Grellgrün, Gelb und Rosa in einer Gablinger Wohnung beschäftigen Juristen. Jetzt wurde entschieden: Mieter müssen beim Auszug für eine neutrale Gestaltung sorgen
Gablingen Über Geschmack lässt sich bekanntlich streiten. Der eine streicht seine Wohnung klassisch weiß, der andere zieht warme oder vielleicht auch grelle Farbtöne vor. Keine Diskussion gibt es, wenn es um die Farbwahl nach dem Auszug aus der Mietwohnung geht – sonst wird’s den Juristen am Gericht zu bunt. Einige von ihnen befassten sich in den vergangenen Jahren mit einem Fall aus Gablingen. Dort ging es um die Frage, ob ein Mieter zu Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er seine Wohnung in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt.
Grellgrün, Gelb und Rosa: So hatten Mieter eine Wohnung gestaltet, in die sie im April 2009 einzogen. Bei der Übergabe waren die Räume weiß gestrichen.
Als das Mietverhältnis zum November 2013 beendet wurde, weißelten die Mieter lediglich die Küche und gaben die Wohnung ansonsten im dekorierten Zustand an den Vermieter zurück. Dem trieb es vermutlich die Zornesröte ins Gesicht. Er wollte nicht hinnehmen, dass lediglich ein Raum einen neuen Anstrich erhalten hatte.
Nachdem eine außergerichtliche Einigung gescheitert war, klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht Augsburg auf Schadensersatz. Er gewann den Prozess.
Das Zivilgericht verurteilte die Mieter zur Zahlung von 1200 Euro.
Die farbliche Dekoration einer angemieteten Wohnung stelle grundsätzlich keine Vertragsverletzung dar. Mieter hätten das Recht, die Wohnung während der Mietzeit nach ihrem persönlichen Geschmack zu dekorieren, heißt es dazu in einer Pressemitteilung des Amtsgerichts. Die Rückgabe der Wohnung in einem farblichen auffällig veränderten Zustand, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet, sei dagegen eine Vertragsverletzung.
In solchen Fällen könnten Vermieter das Streichen der Wohnung verlangen und zwar auch dann, wenn eigentlich gar keine Schönheitsreparaturen fällig gewesen wären.
Weigern sich Mieter und stellen sie sich quer, dann wird’s mitunter teuer: Sie können dazu verpflichtet werden, den Schaden zu ersetzen. Doch wie errechnet sich konkret der Schaden? Für Juristen ist das mitunter eine knifflige Frage, denn nicht immer lässt sich der Nachteil exakt bestimmen.
Im Gablinger Fall war der Schaden nach Ansicht des Amtsgerichts darin zu sehen, dass die Neuvermietung der dekorierten Wohnung erschwert gewesen sei. Die grelle farbliche Gestaltung war aus Sicht des Gerichts für viele Mietinteressenten nicht akzeptabel. Die 1200 Euro errechneten sich aus der Farbe und den Arbeitsstunden für den neuen Anstrich.
Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Landgericht Augsburg die Berufung der Mieter als unbegründet verworfen hatte.