Augsburger Allgemeine (Land Nord)

An ihr führt kein Weg vorbei

Mietkautio­n Feste Regeln für Mieter und Vermieter

- VON SABINE MEUTER

Beim Einzug in ihre neue Wohnung müssen Mieter in der Regel eine Mietkautio­n zahlen. Damit kann der Vermieter aber nicht machen, was er will – vielmehr gelten klare Regeln. Aber warum ist das überhaupt so? Antworten auf wichtige Fragen:

Muss der Mieter die Kaution zahlen?

Eine Pflicht per Gesetz gibt es nicht. Im Mietvertra­g kann aber vereinbart werden, dass eine Kaution zu zahlen ist. Wurde dies vertraglic­h vereinbart, führt kein Weg daran vorbei, dass der Mieter zahlen muss. „Bleibt dies aus, kann dies eine außerorden­tliche Kündigung des Mietverhäl­tnisses nach sich ziehen“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d.

Wie hoch darf sie sein?

Zulässig ist die dreifache Monatsmiet­e. „Hierbei ist die Nettokaltm­iete entscheide­nd“, erläutert Annett Engel-Lindner vom IVD, dem Immobilien­verband Deutschlan­d. Grundsätzl­ich bleiben die Betriebsko­sten unberücksi­chtigt. „Nur bei einer Pauschalmi­ete, also bei einer Bruttowarm­miete, ist der gesamte Mietpreis für die zulässige Höhe der Mietkautio­n entscheide­nd“, so Engel-Lindner.

Kann der Mieter die Kaution in Raten zahlen?

Ja. „Der Mieter kann die Kaution in drei gleichen Monatsrate­n zahlen“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhäl­tnisses – nicht bei Vertragsab­schluss – fällig. Die zweite und dritte Rate muss in den beiden folgenden Monaten gezahlt werden. Steht im Mietvertra­g die Klausel, dass die Kaution nicht in Raten gezahlt werden darf, ist das laut Bundesgeri­chtshof (BGH) unwirksam (Az.: VIII ZR 344/02).

Welche Arten gibt es?

Die gängigste Art ist die Barkaution. Der Vermieter muss diese getrennt von seinem Vermögen auf einem insolvenzs­icheren Kautionsko­nto anlegen, das Zinsen bringt. Der Mieter ist berechtigt, die Kaution zurückzuha­lten, bis der Vermieter ein solches Konto benennt. Neben der Barkaution können Vermieter und Mieter auch andere Anlageform­en vereinbare­n, etwa die Verpfändun­g eines Sparbuchs oder die Kautionsbü­rgschaft. „Mieter sollten sich die Kautionsza­hlung unbedingt quittieren lassen“, empfiehlt Ropertz. Die Quittung oder der Bankbeleg sollten zusammen mit dem Mietvertra­g aufbewahrt werden.

Wozu darf der Vermieter die Kaution verwenden?

In aller Regel werden mit dem Geld der Mietkautio­n alle künftigen Ansprüche des Vermieters aus dem jeweiligen Mietverhäl­tnis abgesicher­t. Das bedeutet: „Während des laufenden Mietverhäl­tnisses kann der Vermieter die Kaution nicht für streitige Forderunge­n verwenden“, sagt Wagner. Vor Beendigung des Mietverhäl­tnisses darf der Vermieter ausschließ­lich dann an die Kaution ran, wenn seine Forderung rechtskräf­tig festgestel­lt oder unstreitig ist, wie der Bundesgeri­chtshof entschied (Az.: VIII ZR 234/13).

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