Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Dorfladen muss bis Ende Juli geräumt sein
Nahversorgung Der Mietvertrag des Geschäfts in Biberbach wird nicht verlängert. Wie eine Lösung aussehen könnte
Biberbach Die Uhr tickt für den Biberbacher Dorfladen. Ende Juli müssen die Geschäftsräume am Rathausplatz geräumt sein, und der Neubau in Trägerschaft der Gemeinde ist noch in der Vorplanung. Eine Verlängerung des Mietvertrages stehe inzwischen nicht mehr zur Diskussion, erklärte Bürgermeister Wolfgang Jarasch auf Nachfrage. An einer Zwischenlösung geht nun kein Weg mehr vorbei.
Die Gemeinde ist bereit, dafür Areal beim Feuerwehrhaus bereitzustellen, auf dem das alte Rathaus stand. Das hatte der Gemeinderat bereits signalisiert. In der nächsten Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am Dienstag wird der Antrag auf Errichtung eines sogenannten Fliegenden Baus vorgelegt werden. Das erklärte Günter Plößl, der im Team des DorfladenBeirats die Planung und Umsetzung der dringend benötigten Übergangslösung in die Hand genommen hat.
Der in Einzelhandelsprojekten erfahrene Biberbacher Geschäftsmann sieht das Zeitfenster realistisch als knapp, doch „das kriegen wir hin“, ist er überzeugt. Angebote für eine geeignete Edelstahlhalle samt Heizung und Beleuchtung lägen bereits vor. Sobald die Genehmigung steht, kann losgelegt werden.
Solche Interimslösungen seien im Einzelhandel durchaus nichts Ungewöhnliches, so Plößl. „Diese Hallen dürfen grundsätzlich ohne Probleme drei Monate lang stehen, aber es gibt auch Öffnungsklauseln für ländas gere Standzeiten im Gesetz.“Mit zügiger Bearbeitung im letztendlich für die Genehmigung zuständigen Landratsamt sollte einem nahtlosen Umzug vom Rathausplatz in die Raiffeisenstraße nichts entgegenstehen, sieht Plößl die Sache entspannt. Und wenn es nicht klappt mit dem schnellen Okay aus dem Landratsamt? Dann würde die Sache teurer werden, weil das gesamte Inventar zwischengelagert werden muss, aber „darum kümmern wir uns, wenn es dazu kommen sollte“, sagt Plößl. ● Fliegende Bauten sind Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt zu werden. So steht es in Artikel 72 der Bayerischen Bauordnung. Das können Fahrgeschäfte sein oder auch eine Messe- oder Verkaufshalle, wie in Biberbach geplant.
Soll eine Anlage länger als drei Monate stehen bleiben, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall, ob anstelle einer einfachen Anzeige und Gebrauchsabnahme ein Bauantrag gestellt werden muss.