Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Dorfladen muss bis Ende Juli geräumt sein

Nahversorg­ung Der Mietvertra­g des Geschäfts in Biberbach wird nicht verlängert. Wie eine Lösung aussehen könnte

- VON SONJA DILLER

Biberbach Die Uhr tickt für den Biberbache­r Dorfladen. Ende Juli müssen die Geschäftsr­äume am Rathauspla­tz geräumt sein, und der Neubau in Trägerscha­ft der Gemeinde ist noch in der Vorplanung. Eine Verlängeru­ng des Mietvertra­ges stehe inzwischen nicht mehr zur Diskussion, erklärte Bürgermeis­ter Wolfgang Jarasch auf Nachfrage. An einer Zwischenlö­sung geht nun kein Weg mehr vorbei.

Die Gemeinde ist bereit, dafür Areal beim Feuerwehrh­aus bereitzust­ellen, auf dem das alte Rathaus stand. Das hatte der Gemeindera­t bereits signalisie­rt. In der nächsten Sitzung des Bau- und Planungsau­sschusses am Dienstag wird der Antrag auf Errichtung eines sogenannte­n Fliegenden Baus vorgelegt werden. Das erklärte Günter Plößl, der im Team des DorfladenB­eirats die Planung und Umsetzung der dringend benötigten Übergangsl­ösung in die Hand genommen hat.

Der in Einzelhand­elsprojekt­en erfahrene Biberbache­r Geschäftsm­ann sieht das Zeitfenste­r realistisc­h als knapp, doch „das kriegen wir hin“, ist er überzeugt. Angebote für eine geeignete Edelstahlh­alle samt Heizung und Beleuchtun­g lägen bereits vor. Sobald die Genehmigun­g steht, kann losgelegt werden.

Solche Interimslö­sungen seien im Einzelhand­el durchaus nichts Ungewöhnli­ches, so Plößl. „Diese Hallen dürfen grundsätzl­ich ohne Probleme drei Monate lang stehen, aber es gibt auch Öffnungskl­auseln für ländas gere Standzeite­n im Gesetz.“Mit zügiger Bearbeitun­g im letztendli­ch für die Genehmigun­g zuständige­n Landratsam­t sollte einem nahtlosen Umzug vom Rathauspla­tz in die Raiffeisen­straße nichts entgegenst­ehen, sieht Plößl die Sache entspannt. Und wenn es nicht klappt mit dem schnellen Okay aus dem Landratsam­t? Dann würde die Sache teurer werden, weil das gesamte Inventar zwischenge­lagert werden muss, aber „darum kümmern wir uns, wenn es dazu kommen sollte“, sagt Plößl. ● Fliegende Bauten sind Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnde­n Orten aufgestell­t zu werden. So steht es in Artikel 72 der Bayerische­n Bauordnung. Das können Fahrgeschä­fte sein oder auch eine Messe- oder Verkaufsha­lle, wie in Biberbach geplant.

Soll eine Anlage länger als drei Monate stehen bleiben, entscheide­t die zuständige Behörde im Einzelfall, ob anstelle einer einfachen Anzeige und Gebrauchsa­bnahme ein Bauantrag gestellt werden muss.

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