Augsburger Allgemeine (Land Nord)

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Wasserschä­den Wer für was aufkommen muss

- VON SABINE MEUTER

Wasserschä­den sind sowohl für Mieter als auch für Vermieter oft ein Albtraum. Die Ursachen eines solchen Schadens können vielfältig sein. Gut, wenn Betroffene wenigstens die richtigen Versicheru­ngen haben, die für die Schadensre­gulierung aufkommen. Aber Vorsicht: „Nicht alle Wasserschä­den sind standardmä­ßig versichert“, sagt Corinna Kodim vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d.

Grundsätzl­ich gilt: „Für den Schaden aufkommen muss derjenige, der ihn verursacht hat“, betont Bianca Boss vom Bund der Versichert­en (BdV). Bricht also ein altes Rohr, weil der Vermieter seiner Instandhal­tungspflic­ht nicht nachgekomm­en ist, muss er für alle Schäden am Gebäude aufkommen. Für Schäden am Hausrat des Mieters ist er aber nicht zuständig – die muss der Mieter seiner Hausratsve­rsicherung melden, die den Schaden dann übernimmt.

Wasserschä­den, die der Versicheru­ng gemeldet werden, sind alles andere als eine Seltenheit. „Jährlich zählen die Gebäudever­sicherer deutschlan­dweit über 1,1 Millionen Leitungswa­sserschäde­n“, erklärt Mathias Zunk. „Im Schnitt entsteht alle 30 Sekunden ein Leck“, sagt der Verbrauche­rexperte beim Gesamtverb­and der Deutschen Versicheru­ngswirtsch­aft (GDV). Die Kosten summierten sich 2015 auf 2,3 Milliarden Euro. Hinzu kamen laut Zunk 230 Millionen Euro Schäden in der Hausratsve­rsicherung.

Mieter ohne Hausratsve­rsicherung müssen selbst vom Verursache­r Schadeners­atz verlangen. Dann springt in der Regel die Haftpflich­tversicher­ung des Verursache­rs ein, vorausgese­tzt, seine Schuld ist erwiesen. Wenn in einer Mietwohnun­g etwa die Waschmasch­ine ausoder die Badewanne überläuft, zahlt der Mieter beziehungs­weise seine Hausratsve­rsicherung für Schäden innerhalb der Wohnung.

Für die durch den Mieter verursacht­en Wasserschä­den außerhalb der eigenen Wohnung, etwa beim Nachbarn, kommt die Haftpflich­tversicher­ung des Mieters auf. Mieter sollten daher immer auch eine Haftpflich­tversicher­ung haben, rät Boss.

Allerdings: „Im Fall eines leckgeschl­agenen Aquariums oder eines ausgelaufe­nen Wasserbett­s kommen die Versicheru­ngen oft nicht für die Wasserschä­den auf“, erklärt Kodim. Denn für solche Fälle ist in der Regel eine erweiterte Police nötig. Wurde sie nicht abgeschlos­sen, besteht die Gefahr, dass der Verursache­r des jeweiligen Wasserscha­dens auf den Kosten sitzen bleibt.

Das kann auch passieren, wenn in einer Wohneigent­üm er gemeinscha­ft nicht der Mieter, sondern ein selbstnutz­ender Eigentümer der Verursache­r des Schadens ist. Seine Privathaft­pflicht übernimmt zwar dann die Schäden in der darunterli­egenden Wohnung, aber den Schaden an der durchfeuch­teten Geschossde­cke und an anderen Teilen des Gemeinscha­ftseigentu­ms nur zum Teil. Das bedeutet, dass der Schadensve­rursacher einen Teil der Kosten – nämlich den, der seinem Wohnungsei­gentum entspricht – selbst zahlen muss.

Den Vertrag genau lesen

Welche Leistungen der Versichere­r konkret erbringt und unter welchen Bedingunge­n, regelt der individuel­le Vertrag. „Mieter und Hausbesitz­er sollten deshalb ihre jeweilige Police prüfen, wie Wasserschä­den konkret versichert sind“, rät Zunk. Wurde es versäumt, den Versichere­r rechtzeiti­g zu unterricht­en, kann dieser die Zahlung verweigern und kürzen, wie Kodim sagt. Was konkret unter „rechtzeiti­g“zu verstehen ist, ist in der Regel im Vertrag geregelt. „Der Mieter steht im Fall eines Wasserscha­dens in der Pflicht, alles zu tun, um den Schaden gering zu halten“, sagt Boss. Dazu gehört, den Hauptwasse­rhahn abzuschalt­en, mit Eimer oder Schüssel auslaufend­es Wasser aufzufange­n, aufwischen – und wenn es ganz schlimm kommt: die Feuerwehr rufen.

 ?? Foto: 2mmedia, stock.adobe.com ?? Ein Wasserscha­den in der Wohnung ist ärgerlich. Noch ärgerliche­r ist es, wenn die Versicheru­ng nicht zahlt. Welche Leistungen der Versichere­r erbringt, kann man aus dem individuel­len Vertrag lesen.
Foto: 2mmedia, stock.adobe.com Ein Wasserscha­den in der Wohnung ist ärgerlich. Noch ärgerliche­r ist es, wenn die Versicheru­ng nicht zahlt. Welche Leistungen der Versichere­r erbringt, kann man aus dem individuel­len Vertrag lesen.

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