Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Geld zurück bei schlechtem Essen?

Reiserecht Fälle, die das Urlaubsleb­en schreibt: Was tun, wenn die Fernreise ungewollt verkürzt wird?

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● Auf nasser Hoteltrepp­e ausge rutscht: muss der Veranstalt­er haften? Der Sturz auf einer nassen Hoteltrepp­e ist kein Reisemange­l. Der Veranstalt­er kann dafür nicht haftbar gemacht werden. Preisminde­rung, Schadeners­atz und Schmerzens­geld stehen dem Urlauber nicht zu, zeigt eine Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Celle (Az.: 11 U 65/17), wie die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht berichtet. In dem verhandelt­en Fall ging es um eine Frau, die im Türkei-Urlaub auf einer Bruchstein­treppe im Außenberei­ch des Hotels gestürzt war und sich das Fußgelenk gebrochen hatte. Die Treppe war vom Reinigungs­personal abgespritz­t worden. Die Klägerin verlangte vom Veranstalt­er 12320 Euro – ging aber leer aus. Das Sturzrisik­o zähle zum allgemeine­n Lebensrisi­ko, so das Gericht. Mit Nässe auf Wegen im Hotel sei generell zu rechnen.

● Flug frühzeitig storniert: Gibt es eine Chance auf hohe Entschädig­ung? Bei der frühzeitig­en Stornierun­g eines Fluges können Reisende darauf hoffen, einen großen Teil des Ti- zurückzube­kommen. Nach einer Entscheidu­ng des Landgerich­ts Düsseldorf sind bis zu 95 Prozent angemessen (Az.: 22 S 307/16), berichtet die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht. Andere Gerichte hatten ähnlich geurteilt.

In diesem Fall ging es um Flüge von Düsseldorf nach Dubai und zurück für insgesamt 1109,24 Euro. Die Klägerin stornierte die Reise ein halbes Jahr vor Reisebegin­n, weil das Kreuzfahrt­schiff, mit dem sie von Dubai aus fahren wollte, noch nicht fertig war. Sie bekam von der Airline kleinere Teilsummen erstattet, verlangte vor Gericht aber weitere 968,92 Euro – und bekam Recht. Die Fluggesell­schaft müsse genau vortragen, was sie bei einer Stornierun­g an Steuern, Gebühren, Verpflegun­g und weiteren Kosten spare, so das Gericht. In diesem Fall konnte sie das nicht. Zum einen hätte die Airline durch Buchungsli­sten belegen müssen, welche Auslastung des Fluges zum Zeitpunkt der Stornierun­g bestand und was unternomme­n wurde, um das Ticket weiterzuve­rkaufen. Zum anderen hatte sie den Posten „Tax“(Steuer) nur zum Teil erstattet, weil darunter auch der Kerosinzus­chlag falle. Diese Zuordnung wies das Gericht zurück. Steuern seien stets zu erstatten.

● Fernreise verkürzt sich um zwei Tage: ist ein Rücktritt möglich? Wenn sich eine zehntägige Fernreise wegen einer Flugänderu­ng um zwei Tage verkürzt, kann der Urlauber kostenlos vom Vertrag zurücktret­en. Der Erholungsw­ert der Reise sei in erhebliche­m Maße beeinträch­tigt, urteilte das Landgerich­t Köln (Az.: 138 C 569/15). Auch eine Entschädig­ung wegen vertaner Urlaubszei­t sei angemessen.

Wie die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht berichtet, hatten zwei Frauen eine zehntägige Pauschalre­ise auf die Malediven gebucht. Rund drei Wochen vor der Reise wurde der Rückflug gestrichen, sodass die Klägerinne­n zwei Tage früher hätten zurückflie­gen müssen. Außerdem wurde auf dem Hinflug ein Zwischenst­opp nötig. Die Frauen kündigten daraufhin den Reisevertr­ag und forderten 50 Prozent des Reisepreis­es von 6622 Euro als Entcketpre­ises schädigung. Und sie buchten bei einem anderen Veranstalt­er eine Ersatzreis­e. Der kostenlose Reiserückt­ritt war rechtens. Das Amtsgerich­t hatte den Frauen zudem jeweils 275 Euro als Entschädig­ung zugesproch­en. Das Landgerich­t hielt 30 Prozent für angemessen, also jeweils 993,30 Euro – nicht aber 50 Prozent. Denn die Frauen hätten immer noch acht Tage der Reise erleben können. ● Können Urlauber wegen schlech tem Hotelessen den Preis mindern? Kalt gewordene Speisen, kaum Auswahl, Buffet statt des versproche­nen Drei-Gänge-Menüs: Schlechtes Essen im Hotel müssen Pauschalur­lauber nicht hinnehmen. Sie können den Reisepreis mindern. Dafür müssen sie die Mängel aber ganz genau beschreibe­n, erklärt die Reiserecht­sexpertin Sabine Fischer-Volk von der Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g. „Sie müssen exakt aufschreib­en, um welche Mahlzeit es sich gehandelt hat, an welchem Tag und was genau mangelhaft war“, sagt die Juristin. Beispiele: Die Steaks waren nicht wie gewünscht durchgegar­t, das Essen war nicht mehr warm, das Buffet im FünfSterne-Hotel nicht abwechslun­gsreich. Wenn erhebliche Abweichung­en von der vertraglic­hen Vereinbaru­ng vorliegen, lasse sich der Reisepreis um fünf Prozent mindern, so Fischer-Volk. Bei gravierend­en Mängeln seien zehn Prozent möglich. Ein drastische­r Fall sei beispielsw­eise, wenn Urlauber aus gesundheit­lichen Gründen Schonkost gebucht haben und diese fehlt. Oder auch, wenn Speisen ungenießba­r oder verdorben sind. Wichtig ist: Mängel müssen vor Ort bei der Reiseleitu­ng angezeigt werden, damit nachgebess­ert werden kann. Haben Reisende vor Ort keinen Ansprechpa­rtner, sollten sie ihrem Veranstalt­er eine E-Mail schreiben. „Wenn danach nichts passiert, kann man im Anschluss den Reisepreis mindern“, erklärt Fischer-Volk. Wer direkt beim Hotel oder über ein Vermittlun­gsportal im Internet das Zimmer gebucht hat, muss sich direkt an das Hotel wenden – und sich auch mit dessen Betreiber auseinande­rsetzen, wenn man den Beherbergu­ngspreis verringern möchte.

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