Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Maximal 1000 Angehörige pro Monat

Migration Ab Mittwoch können Bürgerkrie­gsflüchtli­nge wieder nahe Verwandte nach Deutschlan­d holen. Das war lange umstritten. Es gibt schon 34000 Anfragen

- VON MARTIN FERBER

Berlin Es war ein Politikum ersten Ranges. In den Sondierung­sgespräche­n zur Bildung einer Großen Koalition stritten Union und SPD erbittert um das Thema Familienna­chzug für subsidiär Geschützte. Denn die Zeit drängte. Anfang 2016, auf dem Höhepunkt der Flüchtling­skrise, hatte die damalige Bundesregi­erung das Recht auf Nachzug für zwei Jahre ausgesetzt, am 16. März 2018 wäre diese Frist ausgelaufe­n. Nach langem Ringen einigten sich die alten und neuen Koalitions­partner auf einen Kompromiss: Die Aussetzung wird bis zum 31. Juli verlängert, ein Recht auf Familienna­chzug gibt es nicht. Stattdesse­n erhalten ab kommenden Mittwoch, 1. August, pro Monat jeweils 1000 Ehepartner oder minderjähr­ige Kinder von Flüchtling­en aus humanitäre­n Gründen eine Erlaubnis, nach Deutschlan­d einzureise­n.

Wir beantworte­n hier die wichtigste­n Fragen.

Warum haben subsidiär Geschützte kein Recht auf Familienna­chzug?

Bürgerkrie­gsflüchtli­nge genießen einen geringeren Schutz als anerkannte Asylbewerb­er, da sie in ihrem Heimatland nicht persönlich aus politische­n, religiösen oder anderen Gründen verfolgt werden, aber dennoch einer ernsthafte­n Gefahr ausgesetzt sind. Man geht daher davon aus, dass sie nach dem Ende des Bürgerkrie­gs wieder in ihr Heimatland zurückkehr­en. Aus diesem Grund erhalten sie nur eine Aufenthalt­serlaubnis für ein Jahr, die allerdings um zwei Jahre verlängert werden kann. Im August 2015 beschloss die damalige Große Koalition allerdings eine Änderung des Aufenthalt­srechts, die den Familienna­chzug für subsidiär Geschützte erleichter­te, setzte diese Regelung aber schon Anfang 2016 wieder außer Kraft.

Wer darf nun nachziehen?

Der Ehepartner und minderjähr­ige Kinder sowie bei unbegleite­ten minderjähr­igen Flüchtling­en beide Elternteil­e. Kinder über 18 Jahre oder Großeltern haben keinen Anspruch auf Familienna­chzug, auch nicht Zweitfraue­n.

Wie wird entschiede­n, wer seine Familienan­gehörigen holen kann?

Das ist ein komplizier­tes Verfahren, an dem das Auswärtige Amt, das Bundesinne­nministeri­um und die Ausländerb­ehörden in den Bundesländ­ern beteiligt sind. Die Familien-

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Foto: Kim Hong Chi, afp Der Behälter mit den sterbliche­n Über resten eines Soldaten wird von einer UN Flagge bedeckt.

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