Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Maximal 1000 Angehörige pro Monat
Migration Ab Mittwoch können Bürgerkriegsflüchtlinge wieder nahe Verwandte nach Deutschland holen. Das war lange umstritten. Es gibt schon 34000 Anfragen
Berlin Es war ein Politikum ersten Ranges. In den Sondierungsgesprächen zur Bildung einer Großen Koalition stritten Union und SPD erbittert um das Thema Familiennachzug für subsidiär Geschützte. Denn die Zeit drängte. Anfang 2016, auf dem Höhepunkt der Flüchtlingskrise, hatte die damalige Bundesregierung das Recht auf Nachzug für zwei Jahre ausgesetzt, am 16. März 2018 wäre diese Frist ausgelaufen. Nach langem Ringen einigten sich die alten und neuen Koalitionspartner auf einen Kompromiss: Die Aussetzung wird bis zum 31. Juli verlängert, ein Recht auf Familiennachzug gibt es nicht. Stattdessen erhalten ab kommenden Mittwoch, 1. August, pro Monat jeweils 1000 Ehepartner oder minderjährige Kinder von Flüchtlingen aus humanitären Gründen eine Erlaubnis, nach Deutschland einzureisen.
Wir beantworten hier die wichtigsten Fragen.
Warum haben subsidiär Geschützte kein Recht auf Familiennachzug?
Bürgerkriegsflüchtlinge genießen einen geringeren Schutz als anerkannte Asylbewerber, da sie in ihrem Heimatland nicht persönlich aus politischen, religiösen oder anderen Gründen verfolgt werden, aber dennoch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt sind. Man geht daher davon aus, dass sie nach dem Ende des Bürgerkriegs wieder in ihr Heimatland zurückkehren. Aus diesem Grund erhalten sie nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die allerdings um zwei Jahre verlängert werden kann. Im August 2015 beschloss die damalige Große Koalition allerdings eine Änderung des Aufenthaltsrechts, die den Familiennachzug für subsidiär Geschützte erleichterte, setzte diese Regelung aber schon Anfang 2016 wieder außer Kraft.
Wer darf nun nachziehen?
Der Ehepartner und minderjährige Kinder sowie bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen beide Elternteile. Kinder über 18 Jahre oder Großeltern haben keinen Anspruch auf Familiennachzug, auch nicht Zweitfrauen.
Wie wird entschieden, wer seine Familienangehörigen holen kann?
Das ist ein kompliziertes Verfahren, an dem das Auswärtige Amt, das Bundesinnenministerium und die Ausländerbehörden in den Bundesländern beteiligt sind. Die Familien-