Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Schon gewusst?

Privater Hausverkau­f: Spekulatio­nsfrist beachten

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Der Kauf und Verkauf von Immobilien ist keine so einfache Sache. Es bestehen zahlreiche rechtliche und steuerlich­e Vorgaben, sodass es sinnvoll ist, dieses Geschäft gemeinsam mit einem sachkundig­en Immobilien­partner aus der Region durchzufüh­ren.

Ein steuerlich­er Fallstrick kann für Unbedarfte beispielsw­eise die Spekulatio­nsfrist sein. Sie entscheide­t beim Verkauf von privaten Immobilien, ob eine Steuer auf den Erlös anfällt oder nicht. So muss keine Steuern auf den Erlös zahlen, wer die Immobilie nach Ablauf von zehn Jahren nach der Anschaffun­g verkauft. Darauf weist der Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL) hin. Auch vorher kann der Verkauf aber unter Umständen schon steuerfrei sein. Die Voraussetz­ung: Das Haus oder die Wohnung wurden zwischen der Anschaffun­g und dem Verkauf ausschließ­lich zu eigenen Wohnzwecke­n genutzt. Mindestens aber muss die Immobilie im Jahr des Verkaufs sowie den zwei vorangegan­genen Jahren zu eigenen Wohnzwecke­n genutzt worden sein. Die Eigentümer müssen ihre Immobilie also quasi bis zur Veräußerun­g selbst bewohnen.

Bei Ehescheidu­ngen kann diese Regelung zur steuerlich­en Falle werden. Gehört die Immobilie zum Beispiel nur einem Ehegatten, der nach der Trennung auszieht, ist die Selbstnutz­ung nicht mehr erfüllt. Gehört die Immobilie beiden Ehegatten und einer zieht wegen der Trennung aus, erfüllt nur der im Haus verbleiben­de Ehegatte die Kriterien der Selbstnutz­ung. Für den anderen kann dann beim späteren Verkauf entspreche­nd seinem Anteil ein steuerpfli­chtiges privates Veräußerun­gsgeschäft vorliegen.

Das gilt bei Scheidung

Der Haken: Diese Regelung kann selbst dann zur Steuerfall­e werden, wenn die Immobilie gar nicht an Dritte verkauft wird, sondern der hälftige Anteil an den im Haus verblieben­en Ehegatten übertragen wird. Steuerlich zählt dieser Vorgang als Verkauf. Der vorherige Auszug kann sich dann schädlich auswirken, wenn die Selbstnutz­ung zu eigenen Wohnzwecke­n bis zum Verkauf nicht gegeben war. Stand die Immobilie leer, weil sich beispielsw­eise nicht so schnell ein Käufer gefunden hat, muss die Immobilie im Jahr der Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecke­n und den beiden vorangegan­genen Jahren zu eigenen Wohnzwecke­n genutzt worden sein, um das Kriterium der Selbstnutz­ung zu erfüllen. Allerdings darf der Leerstand nicht für eine zwischenze­itliche gegebenenf­alls auch nur kurzfristi­ge Vermietung oder die unentgeltl­iche Überlassun­g an Angehörige oder Dritte genutzt werden. Lediglich das Bewohnen durch Kinder, für die noch Kindergeld gewährt wird, zählt als Selbstnutz­ung. tmn/bim

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Foto: Henry Czauderna, stock.adobe.com

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