Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Es ist zu kalt!

Mietrecht Worauf Mieter in der Heizsaison bestehen können

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MONIKA HILLEMACHE­R

Bereit für die kalten Tage? Am morgigen Sonntag ist Herbstanfa­ng und damit ist es offiziell: Bald startet die Heizsaison. Sie beginnt landläufig am 1. Oktober – an manchen Tagen müssen Eigentümer und Mieter jedoch schon früher von der Anlage Gebrauch machen. Wissenswer­tes rund ums Heizen.

● Wie ist geregelt, wann die Heizperiod­e beginnt und endet?

Gesetzlich­e Vorgaben gibt es nicht. Landläufig gilt die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März als Heizsaison. Oftmals steht der Zeitraum, in dem nur ein Dreh am Ventilknop­f die Wohnung kuschelig warm macht, auch im Mietvertra­g und in der Gemeinscha­ftsordnung von Eigentümer­gemeinscha­ften. Dieser kann auch länger sein – etwa vom 15. September bis zum 30. April oder sogar in den Mai hinein. Das kommt in Mietverträ­gen zunehmend vor, so der Deutsche Mieterbund (DMB).

● Wie tief darf der Vermieter die Heiztemper­atur einstellen?

Manchmal beschränke­n Mietverträ­ge die Mindesttem­peratur. Nach den Erfahrunge­n des DMB sind sol- che Klauseln häufig unwirksam. Gerichte halten Werte von weniger als 18 Grad für zu kalt.

● Wie warm sollte die Heizung eingestell­t sein?

Das hängt von Raum und Tageszeit ab. Tagsüber muss nach Ansicht von Fachleuten und Gerichten die Heizungsan­lage so eingestell­t sein, dass in der Wohnung mindestens 20 Grad möglich sind. Im Wohnzimmer veranschla­gt der DMB 21 Grad, in Schlafzimm­er und Küche 18 Grad. Zum Wohlfühlen im Bad sollen es 22 Grad sein. Von 23 bis 6 Uhr morgens kann der Eigentümer die Heizungsan­lage so auslegen, dass die Zimmertemp­eratur um bis zu drei Grad niedriger ausfällt als am Tag. „Die Nachtabsen­kung dient der Reduzierun­g des Energiever­brauchs“, erläutert Corinna Kodim von Haus & Grund Deutschlan­d.

● Sind Eigentümer verpflicht­et, die Heizungsan­lage anzustelle­n?

Grundsätzl­ich ja. Denn eine kalte Wohnung ist ein Mietmangel und berechtigt damit zur Mietminder­ung. Weil gesetzlich­e Vorgaben fehlen, haben Gerichte bestimmt, wann die Heizungsan­lage zu laufen hat. Außerhalb der Saison müssen Eigentümer nach Ansicht des Landgerich­ts Kassel heizen, wenn das Zimmerther­mometer an wenigstens zwei Tagen hintereina­nder unter 18 Grad sinkt. Die Anlage ist sofort anzuwerfen, wenn die Zimmertemp­eratur 16 Grad unterschre­itet.

Das Amtsgerich­t Uelzen bezieht sich laut Haus & Grund hingegen auf die Außentempe­ratur, da die Wärme in der Wohnung stark vom Nutzerverh­alten bestimmt ist. So müsse geheizt werden, sobald draußen drei Tage lang unter 12 Grad herrschen.

● Wie wehren sich Mieter, wenn die Heizung kalt bleibt?

Schärfstes Druckmitte­l ist die Mietminder­ung. Wird es drinnen nur kühle 15 bis 17 Grad, erlaubt die Rechtsprec­hung Minderunge­n um bis zu 25 Prozent. Bei einem Totalausfa­ll der Anlage in der Heizsaison kann die Minderung bis zu 100 Prozent betragen. Im Extremfall ist sogar eine fristlose Kündigung möglich.

Bei der Ermittlung der Minderungs­quote kommt es darauf an, welche Temperatur, in welchen Räumen, bei welcher Außentempe­ratur erreicht wurde. Der DMB empfiehlt, die Werte in einer Tabelle zu dokumentie­ren, und einen Zeugen dabei zu haben.

 ?? Foto: Wanja Jacob, stock.adobe.com ?? Üblicherwe­ise bezeichnet man den Zeitraum zwischen 1. Oktober und 31. März als Heizsaison. In dieser Zeit sind Eigentümer dazu verpflicht­et, die Heizungsan­lage anzustelle­n.
Foto: Wanja Jacob, stock.adobe.com Üblicherwe­ise bezeichnet man den Zeitraum zwischen 1. Oktober und 31. März als Heizsaison. In dieser Zeit sind Eigentümer dazu verpflicht­et, die Heizungsan­lage anzustelle­n.

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