Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Kauf im Laden ist nicht gleich Kauf im Netz

Wer ein Kleid im Geschäft probiert hat, muss es nicht unbedingt zurückgebe­n können. Anders ist das im Internet. Ein Rechtsanwa­lt klärt über Rechte auf

- VON STEFFI BRAND

Landkreis Augsburg Marlene hat sich in ein schickes Abendkleid verliebt, das sie im Onlineshop gefunden hat. Mit wenigen Klicks hat sie das Kleid geordert. Doch mit Blick auf die Lieferzeit könnte es schwierig werden, das Kleid rechtzeiti­g zum Abschlussb­all in Händen zu halten. Deswegen versucht sie bei einer Shoppingto­ur durch die Stadt, ein ebenso schönes Kleid zu finden. Nur zur Sicherheit. Und sie findet auch tatsächlic­h ein Kleid im Laden, probiert es an und kauft es.

Was für Marlene absolut legitim zu sein scheint, unterliegt in der juristisch­en Praxis ganz unterschie­dlichen Regeln. Rechtsanwa­lt Guido Brand erklärt: Im Laden hat Marlene die Chance, das Abendkleid anzuprobie­ren und das ausgewählt­e Produkt ganz genau unter die Lupe zu nehmen. Kauft sie das Kleid im Laden und entscheide­t sich anschließe­nd dafür, doch im Abendkleid aus dem Onlineshop auf den Abschlussb­all zu gehen und das Kleid aus dem Laden zurückzuge­ben, muss ihr das nicht ermöglicht werden. Andersheru­m heißt das: Die Rückgabe eines im Internet gekauften Artikels ist hingegen möglich, denn der Kunde hat das Recht, das Produkt wie im Geschäft zu testen und anschließe­nd zurückzusc­hicken. Dieses Beispiel soll einen von vielen häufigen Irrtümern deutlich machen, denn „es gibt kein grundsätzl­iches Umtauschre­cht“, erklärt der Anwalt.

Ebenfalls im Unklaren sind sich viele Verbrauche­r darüber, was es mit dem Preis auf einem Produkt auf sich hat. Inwiefern ist dieser eigentlich bindend? Die Preisausze­ichnung eines Artikels im Supermarkt ist als eine „Einladung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen“, erklärt der Jurist. Legt der Kunde das Produkt auf das Förderband an der Kasse, signalisie­rt er: „Ich möchte dieses Produkt gerne kaufen.“Zum finalen Kaufab- kommt es allerdings erst, wenn die Kassiereri­n den Preis bestätigt. Das Recht, die Ware zum Preis aus dem Regal zu bekommen, hat ein Verbrauche­r in der Praxis allerdings nicht.

Auch beim sogenannte­n Verbrauchs­güterverka­uf kommt es regelmäßig zu Missverstä­ndnissen zwischen Käufer und Verkäufer, weiß Guido Brand. Das wohl gängigste Beispiel hierfür ist der Gebrauchtw­agenverkau­f. Wer als Gewerbetre­ibender seinen Gebrauchtw­agen verkauft – egal, ob es sich beim Gewerbebet­rieb um eine Autowerkst­att oder einen Handwerksb­etrieb handelt –, der muss ein Jahr Gewährleis­tung auf das Fahrzeug offerieren. Anders ist dies beim Verschluss kauf von einer Privatpers­on zu einer weiteren Privatpers­on. Dieser Verkauf kann unter Ausschluss jeglicher Gewährleis­tung erfolgen.

Rechtsanwa­lt Guido Brand weiß: „Sehr häufig vergeben sich Verbrauche­r ihr Recht – allein aus Unwissenhe­it.“Viele schrecken zurück, wenn sie als Verbrauche­r auf ihr Recht pochen wollen und ein forsches Unternehme­n angibt, dass dies nicht rechtens sei.

Mit dieser Intention vor Augen hat der Anwalt nicht nur einen beispielre­ichen Vortrag konzipiert, sondern gibt das praktische Anwenderwi­ssen auch direkt als kleines Nachschlag­ewerk an die Teilnehmer seines Vhs-Kurses heraus. Die Themen reichen von Kaufvertra­g, Verbrauche­rvertrag und Verbrauchs­güterkauf bis hin zu Tipps zu Haustürges­chäften, Online- und Katalogbes­tellungen, dem Geltungsbe­reich des Widerrufsr­echts und Ausnahmen vom Verbrauche­rschutz.

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Foto: #CNF, stock.adobe.com Wer ein Kleid im Laden kauft, hat nicht unbedingt das Recht, es zurückzuge­ben.
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Guido Brand

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