Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Kauf im Laden ist nicht gleich Kauf im Netz
Wer ein Kleid im Geschäft probiert hat, muss es nicht unbedingt zurückgeben können. Anders ist das im Internet. Ein Rechtsanwalt klärt über Rechte auf
Landkreis Augsburg Marlene hat sich in ein schickes Abendkleid verliebt, das sie im Onlineshop gefunden hat. Mit wenigen Klicks hat sie das Kleid geordert. Doch mit Blick auf die Lieferzeit könnte es schwierig werden, das Kleid rechtzeitig zum Abschlussball in Händen zu halten. Deswegen versucht sie bei einer Shoppingtour durch die Stadt, ein ebenso schönes Kleid zu finden. Nur zur Sicherheit. Und sie findet auch tatsächlich ein Kleid im Laden, probiert es an und kauft es.
Was für Marlene absolut legitim zu sein scheint, unterliegt in der juristischen Praxis ganz unterschiedlichen Regeln. Rechtsanwalt Guido Brand erklärt: Im Laden hat Marlene die Chance, das Abendkleid anzuprobieren und das ausgewählte Produkt ganz genau unter die Lupe zu nehmen. Kauft sie das Kleid im Laden und entscheidet sich anschließend dafür, doch im Abendkleid aus dem Onlineshop auf den Abschlussball zu gehen und das Kleid aus dem Laden zurückzugeben, muss ihr das nicht ermöglicht werden. Andersherum heißt das: Die Rückgabe eines im Internet gekauften Artikels ist hingegen möglich, denn der Kunde hat das Recht, das Produkt wie im Geschäft zu testen und anschließend zurückzuschicken. Dieses Beispiel soll einen von vielen häufigen Irrtümern deutlich machen, denn „es gibt kein grundsätzliches Umtauschrecht“, erklärt der Anwalt.
Ebenfalls im Unklaren sind sich viele Verbraucher darüber, was es mit dem Preis auf einem Produkt auf sich hat. Inwiefern ist dieser eigentlich bindend? Die Preisauszeichnung eines Artikels im Supermarkt ist als eine „Einladung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen“, erklärt der Jurist. Legt der Kunde das Produkt auf das Förderband an der Kasse, signalisiert er: „Ich möchte dieses Produkt gerne kaufen.“Zum finalen Kaufab- kommt es allerdings erst, wenn die Kassiererin den Preis bestätigt. Das Recht, die Ware zum Preis aus dem Regal zu bekommen, hat ein Verbraucher in der Praxis allerdings nicht.
Auch beim sogenannten Verbrauchsgüterverkauf kommt es regelmäßig zu Missverständnissen zwischen Käufer und Verkäufer, weiß Guido Brand. Das wohl gängigste Beispiel hierfür ist der Gebrauchtwagenverkauf. Wer als Gewerbetreibender seinen Gebrauchtwagen verkauft – egal, ob es sich beim Gewerbebetrieb um eine Autowerkstatt oder einen Handwerksbetrieb handelt –, der muss ein Jahr Gewährleistung auf das Fahrzeug offerieren. Anders ist dies beim Verschluss kauf von einer Privatperson zu einer weiteren Privatperson. Dieser Verkauf kann unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgen.
Rechtsanwalt Guido Brand weiß: „Sehr häufig vergeben sich Verbraucher ihr Recht – allein aus Unwissenheit.“Viele schrecken zurück, wenn sie als Verbraucher auf ihr Recht pochen wollen und ein forsches Unternehmen angibt, dass dies nicht rechtens sei.
Mit dieser Intention vor Augen hat der Anwalt nicht nur einen beispielreichen Vortrag konzipiert, sondern gibt das praktische Anwenderwissen auch direkt als kleines Nachschlagewerk an die Teilnehmer seines Vhs-Kurses heraus. Die Themen reichen von Kaufvertrag, Verbrauchervertrag und Verbrauchsgüterkauf bis hin zu Tipps zu Haustürgeschäften, Online- und Katalogbestellungen, dem Geltungsbereich des Widerrufsrechts und Ausnahmen vom Verbraucherschutz.