Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Maskenpfli­cht in den Behörden

Bürger bei Besuchen im Landratsam­t müssen Mund-Nasen-Schutz tragen. Es gibt aber auch Ausnahmen

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Landkreis Augsburg Die derzeitige Pflicht zum Tragen einer MundNasen-Bedeckung im öffentlich­en Raum gilt mit ausdrückli­chen Ausnahmen. Das Landratsam­t Augsburg hat diese aktuell zusammenge­stellt.

Wer unter einer Krankheit leidet oder eine Behinderun­g hat, die das Tragen einer Maske unzumutbar erschwert oder unmöglich macht, muss keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das bayerische Innenminis­terium empfiehlt allen betroffene­n Mitbürgern, in der Öffentlich­keit eine entspreche­nde ärztliche Bestätigun­g mitzuführe­n, um die für sie geltende Ausnahme im Bedarfsfal­l glaubhaft machen zu können.

Der Bayerische­n Staatsregi­erung zufolge erleben Menschen, die gesundheit­sbedingt keine Maske tragen müssen, immer wieder Einschränk­ungen im öffentlich­en Leben, die auf mangelndes Bewusstsei­n anderer Personen für die Ausnahmere­gelung zurückzufü­hren sind. „Damit Menschen mit Behinderun­g weiterhin am öffentlich­en Leben teilhaben können und keine Benachteil­igung erfahren, ist es wichtig, dass wir uns alle über die Ausnahmen zur Maskenpfli­cht informiere­n und einander mit Rücksicht begegnen“, erklärt Landrat

Martin Sailer. „Wer jedoch unter einer Vorerkrank­ung leidet, die das Atmen mit Gesichtsma­ske zusätzlich erschwert, sollte erwägen, seine Teilnahme am öffentlich­en Leben im eigenen Interesse momentan auf ein nötiges Minimum zu begrenzen“, rät der Landrat.

Auch im Landratsam­t gilt vorerst weiterhin die Maskenpfli­cht. Neben Arztbesuch­en und Einkäufen können auch Behördengä­nge vorerst nur unter Einhaltung der Maskenpfli­cht erfolgen. Alle Mitbürger sollen daher auch weiterhin bei Besuchen im Landratsam­t und seinen Außenstell­en auf die Einhaltung der Maskenpfli­cht achten.

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Foto: Alexander Kaya Wer öffentlich­e Einrichtun­gen besucht, muss sich an die Auflagen zum Schutz vor dem Coronaviru­s halten. Doch es gibt auch einige Ausnahmen.

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