Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Wenn’s mal wieder raucht
Was man beim Grillen in Mehrfamilienhäusern beachten sollte
Wer auf seinem Balkon oder der Terrasse den Grill anwerfen will, sollte vorher in den Mietvertrag schauen. Falls dort ausdrücklich das Grillen verboten ist, muss sich der
Mieter daran halten, erklärt der Mieterschutzbund in Recklinghausen. Nach Ansicht der Gerichte ist es durchaus zulässig, dass ein Vermieter das Grillen auf dem Balkon in einem Mehrfamilienhaus vertraglich verbietet.
Findet sich keine Regelung im Mietvertrag, gehört das Grillen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und ist grundsätzlich zulässig. Allerdings kann es Einschränkungen geben, wenn andere gestört werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn häufig gegrillt wird oder der Rauch in die Wohnung der Nachbarn zieht. In diesen Fällen kann das Grillen eingeschränkt oder auch untersagt werden.
Unterschiedliche Ansichten
Wie häufig Mieter grillen dürfen, ist nicht einheitlich geregelt: Das Amtsgericht Westerstede befand, dass zweimal Grillen pro Monat angemessen ist (Beschluss vom 30.06.2009, Az.: 22 C 614/09 (II)). Das Amtsgericht Bonn erlaubte das Grillen hingegen nur einmal im Monat. Und auch nur, wenn die Nachbarn darüber 48 Stunden vorab informiert werden (Beschluss vom 29.04.1997, Az.: 6 C 545/96). Das Landgericht Stuttgart hat eine Grilldauer von sechs Stunden im Jahr als in Ordnung erachtet (Beschluss vom 14.08.1996, Az.: 10 T 359/96).
Mieter dürfen grundsätzlich den Balkon und die Terrasse nach ihrem Geschmack bepflanzen und gestalten. Denn dies gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Allerdings gibt es Ausnahmen: So kann der Vermieter verbieten, dass Efeu oder andere rankenden Pflanzen an der Fassade wuchern. Solche Pflanzen können durch ihren Wuchs das Mauerwerk zerstören. Das muss der Vermieter dann nicht hinnehmen.
Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten Mieter aus diesem Grund den Vermieter vorab um Zustimmung bitten. Außerdem ist wichtig, dass Mieter Blumenkästen, Töpfe und Blumenampeln so anbringen, dass diese auch bei Wind und Wetter halten. Damit sie niemanden gefährden und die Nachbarn nicht beeinträchtigen.