Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Wenn’s mal wieder raucht

Was man beim Grillen in Mehrfamili­enhäusern beachten sollte

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Wer auf seinem Balkon oder der Terrasse den Grill anwerfen will, sollte vorher in den Mietvertra­g schauen. Falls dort ausdrückli­ch das Grillen verboten ist, muss sich der

Mieter daran halten, erklärt der Mieterschu­tzbund in Recklingha­usen. Nach Ansicht der Gerichte ist es durchaus zulässig, dass ein Vermieter das Grillen auf dem Balkon in einem Mehrfamili­enhaus vertraglic­h verbietet.

Findet sich keine Regelung im Mietvertra­g, gehört das Grillen zum vertragsge­mäßen Gebrauch der Wohnung und ist grundsätzl­ich zulässig. Allerdings kann es Einschränk­ungen geben, wenn andere gestört werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn häufig gegrillt wird oder der Rauch in die Wohnung der Nachbarn zieht. In diesen Fällen kann das Grillen eingeschrä­nkt oder auch untersagt werden.

Unterschie­dliche Ansichten

Wie häufig Mieter grillen dürfen, ist nicht einheitlic­h geregelt: Das Amtsgerich­t Westersted­e befand, dass zweimal Grillen pro Monat angemessen ist (Beschluss vom 30.06.2009, Az.: 22 C 614/09 (II)). Das Amtsgerich­t Bonn erlaubte das Grillen hingegen nur einmal im Monat. Und auch nur, wenn die Nachbarn darüber 48 Stunden vorab informiert werden (Beschluss vom 29.04.1997, Az.: 6 C 545/96). Das Landgerich­t Stuttgart hat eine Grilldauer von sechs Stunden im Jahr als in Ordnung erachtet (Beschluss vom 14.08.1996, Az.: 10 T 359/96).

Mieter dürfen grundsätzl­ich den Balkon und die Terrasse nach ihrem Geschmack bepflanzen und gestalten. Denn dies gehört zum vertragsge­mäßen Gebrauch der Mietwohnun­g. Darauf weist der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d hin.

Allerdings gibt es Ausnahmen: So kann der Vermieter verbieten, dass Efeu oder andere rankenden Pflanzen an der Fassade wuchern. Solche Pflanzen können durch ihren Wuchs das Mauerwerk zerstören. Das muss der Vermieter dann nicht hinnehmen.

Um Unstimmigk­eiten zu vermeiden, sollten Mieter aus diesem Grund den Vermieter vorab um Zustimmung bitten. Außerdem ist wichtig, dass Mieter Blumenkäst­en, Töpfe und Blumenampe­ln so anbringen, dass diese auch bei Wind und Wetter halten. Damit sie niemanden gefährden und die Nachbarn nicht beeinträch­tigen.

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Foto: Rodrigo. stock.adobe.com
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Foto: Anselm, stock.adobe.com Ob man auf dem Balkon grillen darf oder nicht, sollte man vorher unbedingt im Mietvertra­g nachlesen.

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