Augsburger Allgemeine (Land Nord)

War er der Gessertsha­user Brandstift­er?

Am Montag steht ein 18-Jähriger vor dem Amtsgerich­t Augsburg. Er soll mehrfach Feuer gelegt haben

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Landkreis Augsburg Viermal brannte es im Sommer 2019 innerhalb von sieben Wochen in Diedorf und Gessertsha­usen. Am Montag steht ein 18-jähriger Verdächtig­er vor dem Amtsgerich­t in Augsburg.

Der Angeklagte soll in insgesamt acht Fällen Strohballe­n, Silageball­en, Autoreifen, Heuballen, Zeitungsst­apel, Altkleider­container und Holzstapel in Brand gesetzt beziehungs­weise dieses versucht haben. In den beiden Fällen der Entzündung

von Strohballe­n kam es zu einem Gesamtsach­schaden in Höhe von 15 000 Euro. In einem weiteren Fall kam es bei der Entzündung von Heuballen durch die Zerstörung eines nahe, gelegenen Gebäudes zu einem Sachschade­n in Höhe von 30000 Euro. In den übrigen Fällen entstanden, teilweise durch das beherzte Eingreifen eines Zeugen, lediglich eher geringfügi­ge Sachschäde­n.

Die Anklage legt dem 18-Jährigen Brandstift­ung in fünf Fällen und versuchte Brandstift­ung in Tateinheit mit versuchter Sachbeschä­digung und Sachbeschä­digung in zwei Fällen zur Last.

Unter anderem brannte im September am Gessertsha­user Ortsrand in Richtung Margertsha­usen eine Lagerhalle mit rund 300 Strohballe­n. Etwa 100 Feuerwehrl­eute mussten löschen. Die ermittelnd­en Beamten gingen damals schnell davon aus, dass die Brände absichtlic­h gelegt worden waren. Etwa zwei Wochen zuvor stand der Geräteschu­ppen neben dem Gessertsha­user Feuerwehrh­aus in Flammen. Verletzt wurde dabei niemand. In der Halle befanden sich unter anderem historisch­e Geräte der Gessertsha­user Wehr. Eine alte Wasserpump­e aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs zum Beispiel. Oder eine Tragkrafts­pritze von 1934.

Wiederum kurz zuvor standen zweimal innerhalb kurzer Zeit

Strohballe­n auf einem Feld zwischen Gessertsha­usen und Diedorf in Brand. Auch ein Feuer in einem Jugendheim mitten in Gessertsha­usen hielt im Zuge der Brandserie die Feuerwehr in Atem.

OHinweis Da der Angeklagte zu den entspreche­nden Tatzeiten noch Jugendlich­er war, findet die Hauptverha­ndlung gemäß den Vorgaben des Jugendgeri­chtsgesetz­es unter Ausschluss der Öffentlich­keit statt.

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