Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Wenn der Nachbar zu laut läuft

Neues Urteil zum Trittschal­lschutz

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Berlin Trampelnde Kinder, lautes Klavierspi­elen, klappernde Türen – in Mehrfamili­enhäusern ist es selten leise. Ab wann Geräusche Lärm sind, ist häufig aber eine subjektive Empfindung. „In der Regel verhält es sich im Baurecht so, dass auf Dezibel-Grenzen abgestellt wird“, erklärt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Die Dezibelzah­len finden auch im Nachbarsch­aftsrecht Anwendung, allerdings spielen hier auch die übliche Nutzung oder die Intensität eine Rolle. „Ab wann dann eine relevante Störung vorliegt, ist immer einzelfall­abhängig“, erklärt Wagner. Immer wieder landen solche Fälle vor Gericht.

Der Bundesgeri­chtshof (BGH) entschied nun, dass die Grenzwerte des Trittschal­lschutzes eingehalte­n werden müssen, die im Baujahr der Wohnung galten (Az.: V ZR 173/19). Das gelte auch dann, wenn die Geschossde­cke fehlerhaft konstruier­t ist und der Trittschal­lschutz bei ordnungsge­mäßer Bauweise eingehalte­n würde. Das Haus war 1962 gebaut worden, die Dachgescho­sswohnung war bei einem Ausbau im Jahr 1995 entstanden und mit Teppichbod­en ausgestatt­et worden. 2008 ließ der Beklagte den Teppich gegen Fliesen austausche­n. Ein Gutachten ergab 2013, dass die Geschossde­cke nicht den Mindestanf­orderungen an den Schallschu­tz genügt. Die Eigentümer­gemeinscha­ft lehnte es aber ab, diese Decke entspreche­nd zu ertüchtige­n.

Das Landgerich­t verurteilt­e den Eigentümer der Dachgescho­sswohnung, durch geeignete Maßnahmen den Trittschal­lpegel auf das zulässige Maß zu reduzieren. Maßgeblich ist dabei der Grenzwert aus der DIN 4109 in der Ausgabe von 1989, der bei 53 Dezibel liegt. Mit Fliesenbel­ag wird er um 14 Dezibel überschrit­ten. Der Eigentümer muss nun nachbesser­n.

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