Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Wenn der Nachbar zu laut läuft
Neues Urteil zum Trittschallschutz
Berlin Trampelnde Kinder, lautes Klavierspielen, klappernde Türen – in Mehrfamilienhäusern ist es selten leise. Ab wann Geräusche Lärm sind, ist häufig aber eine subjektive Empfindung. „In der Regel verhält es sich im Baurecht so, dass auf Dezibel-Grenzen abgestellt wird“, erklärt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Die Dezibelzahlen finden auch im Nachbarschaftsrecht Anwendung, allerdings spielen hier auch die übliche Nutzung oder die Intensität eine Rolle. „Ab wann dann eine relevante Störung vorliegt, ist immer einzelfallabhängig“, erklärt Wagner. Immer wieder landen solche Fälle vor Gericht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass die Grenzwerte des Trittschallschutzes eingehalten werden müssen, die im Baujahr der Wohnung galten (Az.: V ZR 173/19). Das gelte auch dann, wenn die Geschossdecke fehlerhaft konstruiert ist und der Trittschallschutz bei ordnungsgemäßer Bauweise eingehalten würde. Das Haus war 1962 gebaut worden, die Dachgeschosswohnung war bei einem Ausbau im Jahr 1995 entstanden und mit Teppichboden ausgestattet worden. 2008 ließ der Beklagte den Teppich gegen Fliesen austauschen. Ein Gutachten ergab 2013, dass die Geschossdecke nicht den Mindestanforderungen an den Schallschutz genügt. Die Eigentümergemeinschaft lehnte es aber ab, diese Decke entsprechend zu ertüchtigen.
Das Landgericht verurteilte den Eigentümer der Dachgeschosswohnung, durch geeignete Maßnahmen den Trittschallpegel auf das zulässige Maß zu reduzieren. Maßgeblich ist dabei der Grenzwert aus der DIN 4109 in der Ausgabe von 1989, der bei 53 Dezibel liegt. Mit Fliesenbelag wird er um 14 Dezibel überschritten. Der Eigentümer muss nun nachbessern.