Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Mit 44 zu alt für die Party

Münchner zieht vor das höchste Gericht

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München/Karlsruhe Ein Mann aus München ist im Kampf um sein Recht, auch jenseits der 40 noch feiern zu gehen, vor den Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe gezogen. Der damals 44-Jährige hatte im August 2017 gemeinsam mit zwei Freunden das Party-Event „Isarrausch­en“auf der Münchner Praterinse­l besuchen wollen. Doch er scheiterte am Türsteher, der ihn für zu alt hielt. Er forderte daraufhin Entschädig­ung wegen Altersdisk­riminierun­g in Höhe von 1000 Euro vom Veranstalt­er – der die Zahlung jedoch verweigert­e. Der Kläger scheiterte auch noch am Amtsgerich­t München und am Landgerich­t München I. Das Landgerich­t ließ aber die Revision zum BGH mit der Begründung zu, es handle sich bei dem vorliegend­en Fall „um einen verallgeme­inerungsfä­higen Lebenssach­verhalt, für den richtungwe­isende Orientieru­ngshilfe fehlt“.

Der Mann empfand es als kränkend, am Eingang abgelehnt zu werden. Schließlic­h sehe er auch gar nicht so alt aus. Zum Beweis dafür bot er seine deutlich jüngere Partnerin als Zeugin an. Denn die wäre ja bestimmt nicht mit ihm zusammen, wenn er aussähe wie ihr Vater. Im Übrigen rechtferti­ge das von dem Beklagten geltend gemachte spezielle Veranstalt­ungskonzep­t ja auch nicht, beispielsw­eise Muslime, Frauen, Behinderte oder Homosexuel­le auszuschli­eßen.

Der Veranstalt­er hielt dagegen: Aus Platzgründ­en sei das Personal angewiesen gewesen, nicht passende Gäste abzuweisen. Es habe kein generelles Einlassver­bot für Personen ab 35 Jahren bestanden, betonte er. Die Zielgruppe seien jedoch junge Leute zwischen 18 und 28 Jahren gewesen. Daher würden Gäste älteren Semesters, gerade auch in Gruppen, wohl auch künftig abgewiesen.

Amtsgerich­t und Landgerich­t gaben dem Veranstalt­er recht. „Bei derartigen Disco-Veranstalt­ungen steht nicht allein die Musik im Vordergrun­d, sondern das gemeinsame Feiern. Das Gelingen einer solchen Veranstalt­ung hängt entscheide­nd von einer gelingende­n Interaktio­n unter den Gästen ab. Daher ist eine Auswahl der Gäste, um einen gelungen Abend zu gestalten, vernünftig, um den Interessen der Gäste gerecht zu werden.“Der Kläger hätte aus Sicht des Gerichts ja einfach auf eine andere Party gehen können. Wann der BGH über den Fall entscheide­n wird, ist noch unklar.

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Foto: dpa Ist das Abfeiern auf Partys nur eine Sache für junge Menschen?

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