Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Mit 44 zu alt für die Party
Münchner zieht vor das höchste Gericht
München/Karlsruhe Ein Mann aus München ist im Kampf um sein Recht, auch jenseits der 40 noch feiern zu gehen, vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gezogen. Der damals 44-Jährige hatte im August 2017 gemeinsam mit zwei Freunden das Party-Event „Isarrauschen“auf der Münchner Praterinsel besuchen wollen. Doch er scheiterte am Türsteher, der ihn für zu alt hielt. Er forderte daraufhin Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 1000 Euro vom Veranstalter – der die Zahlung jedoch verweigerte. Der Kläger scheiterte auch noch am Amtsgericht München und am Landgericht München I. Das Landgericht ließ aber die Revision zum BGH mit der Begründung zu, es handle sich bei dem vorliegenden Fall „um einen verallgemeinerungsfähigen Lebenssachverhalt, für den richtungweisende Orientierungshilfe fehlt“.
Der Mann empfand es als kränkend, am Eingang abgelehnt zu werden. Schließlich sehe er auch gar nicht so alt aus. Zum Beweis dafür bot er seine deutlich jüngere Partnerin als Zeugin an. Denn die wäre ja bestimmt nicht mit ihm zusammen, wenn er aussähe wie ihr Vater. Im Übrigen rechtfertige das von dem Beklagten geltend gemachte spezielle Veranstaltungskonzept ja auch nicht, beispielsweise Muslime, Frauen, Behinderte oder Homosexuelle auszuschließen.
Der Veranstalter hielt dagegen: Aus Platzgründen sei das Personal angewiesen gewesen, nicht passende Gäste abzuweisen. Es habe kein generelles Einlassverbot für Personen ab 35 Jahren bestanden, betonte er. Die Zielgruppe seien jedoch junge Leute zwischen 18 und 28 Jahren gewesen. Daher würden Gäste älteren Semesters, gerade auch in Gruppen, wohl auch künftig abgewiesen.
Amtsgericht und Landgericht gaben dem Veranstalter recht. „Bei derartigen Disco-Veranstaltungen steht nicht allein die Musik im Vordergrund, sondern das gemeinsame Feiern. Das Gelingen einer solchen Veranstaltung hängt entscheidend von einer gelingenden Interaktion unter den Gästen ab. Daher ist eine Auswahl der Gäste, um einen gelungen Abend zu gestalten, vernünftig, um den Interessen der Gäste gerecht zu werden.“Der Kläger hätte aus Sicht des Gerichts ja einfach auf eine andere Party gehen können. Wann der BGH über den Fall entscheiden wird, ist noch unklar.