Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Weniger Komfort ist weniger wert

Wann eine Minderung rechtens ist

- VON FRANZ OBST

In den eigenen vier Wänden will man sich wohlfühlen – egal ob gekauft oder gemietet. Nichts ist also ärgerliche­r als Mängel, die den Wohnkomfor­t schmälern. Der Unterschie­d: Während in der Eigentumsw­ohnung der Besitzer selbst für die Schadensbe­grenzung zuständig ist, ist in der Mietwohnun­g der Vermieter verantwort­lich. Dem Mieter ist es vorbehalte­n, für den Zeitraum, in der die Wohnung nur eingeschrä­nkt nutzbar ist, die Miete zu mindern – unter bestimmten Voraussetz­ungen.

Treten Wohnungsmä­ngel in der Wohnung oder im Haus auf, kann der Mieter auf die Wiederhers­tellung des ordnungsge­mäßen Zustandes pochen. Er kann die Miete mindern, sobald der Wohnwert durch den Mangel spürbar beeinträch­tigt wird. Dafür muss der Mieter seinen Vermieter allerdings über das Vorhandens­ein dieser Mängel informiere­n.

Diese sogenannte Mängelanze­ige muss der Mieter wiederhole­n, wenn der Vermieter zwischenze­itlich einen erfolglose­n Reparaturv­ersuch gestartet hat und der Mieter weiterhin die Miete kürzen will (LG Berlin, 63 S 237/15). Ein Mieter hatte wegen Feuchtigke­itsschäden und Schimmel in der Wohnung die Miete nach vorheriger Mängelanze­ige über Monate hinweg um 20 bis 30 Prozent gekürzt. Dann ließ der Vermieter Mängelbese­itigungsma­ßnahmen durchführe­n. Zwei Monate später minderte der Mieter die Miete erneut.

Der Vermieter mahnte einen Zahlungsrü­ckstand an und kündigte dann fristlos. Der Mieter argumentie­rte, die Mängelbese­itigung sei erfolglos geblieben, der Schimmel sei erneut aufgetrete­n. Das Landgerich­t Berlin verurteilt­e den Mieter jedoch zur Räumung und zur Nachzahlun­g der geminderte­n Miete. Das Recht zur Mietminder­ung habe nicht bestanden, es fehle an der notwendige­n Mängelanze­ige.

Wenn ein Vermieter auf eine Mängelanze­ige des Mieters hin Maßnahmen zur Beseitigun­g des Mangels unternimmt und sich danach herausstel­lt, dass diese nicht zum gewünschte­n Erfolg geführt haben, ist der Mieter gehalten, dies dem Vermieter mitzuteile­n. Unterlässt der Mieter eine solche Anzeige, kann er sich nicht auf eine fortbesteh­ende Minderung der Miete berufen.

 ?? Foto: Antoniogui­llem, stock.adobe.com ?? Klarer Fall: Der Wohnkomfor­t ist nicht mehr gegeben, die Mieterin hat das Recht, die Miete zu mindern. Allerdings erst, nachdem sie den Vermieter vom Schaden in Kenntnis gesetzt hat.
Foto: Antoniogui­llem, stock.adobe.com Klarer Fall: Der Wohnkomfor­t ist nicht mehr gegeben, die Mieterin hat das Recht, die Miete zu mindern. Allerdings erst, nachdem sie den Vermieter vom Schaden in Kenntnis gesetzt hat.

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