Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Weniger Komfort ist weniger wert
Wann eine Minderung rechtens ist
In den eigenen vier Wänden will man sich wohlfühlen – egal ob gekauft oder gemietet. Nichts ist also ärgerlicher als Mängel, die den Wohnkomfort schmälern. Der Unterschied: Während in der Eigentumswohnung der Besitzer selbst für die Schadensbegrenzung zuständig ist, ist in der Mietwohnung der Vermieter verantwortlich. Dem Mieter ist es vorbehalten, für den Zeitraum, in der die Wohnung nur eingeschränkt nutzbar ist, die Miete zu mindern – unter bestimmten Voraussetzungen.
Treten Wohnungsmängel in der Wohnung oder im Haus auf, kann der Mieter auf die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes pochen. Er kann die Miete mindern, sobald der Wohnwert durch den Mangel spürbar beeinträchtigt wird. Dafür muss der Mieter seinen Vermieter allerdings über das Vorhandensein dieser Mängel informieren.
Diese sogenannte Mängelanzeige muss der Mieter wiederholen, wenn der Vermieter zwischenzeitlich einen erfolglosen Reparaturversuch gestartet hat und der Mieter weiterhin die Miete kürzen will (LG Berlin, 63 S 237/15). Ein Mieter hatte wegen Feuchtigkeitsschäden und Schimmel in der Wohnung die Miete nach vorheriger Mängelanzeige über Monate hinweg um 20 bis 30 Prozent gekürzt. Dann ließ der Vermieter Mängelbeseitigungsmaßnahmen durchführen. Zwei Monate später minderte der Mieter die Miete erneut.
Der Vermieter mahnte einen Zahlungsrückstand an und kündigte dann fristlos. Der Mieter argumentierte, die Mängelbeseitigung sei erfolglos geblieben, der Schimmel sei erneut aufgetreten. Das Landgericht Berlin verurteilte den Mieter jedoch zur Räumung und zur Nachzahlung der geminderten Miete. Das Recht zur Mietminderung habe nicht bestanden, es fehle an der notwendigen Mängelanzeige.
Wenn ein Vermieter auf eine Mängelanzeige des Mieters hin Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels unternimmt und sich danach herausstellt, dass diese nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben, ist der Mieter gehalten, dies dem Vermieter mitzuteilen. Unterlässt der Mieter eine solche Anzeige, kann er sich nicht auf eine fortbestehende Minderung der Miete berufen.