Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Teilerfolg für Bezirksrat der AfD

Verfassung­sschutz darf ihn nicht beobachten

- VON MARKUS BÄR

München Der Memminger AfD-Bezirksrat Thomas Wagenseil hat am Freitag vor dem Münchner Verwaltung­sgericht einen Teilerfolg erzielt: Das Gericht ließ durchblick­en, dass die Beobachtun­g des Allgäuers durch das bayerische Landesamt für Verfassung­sschutz tatsächlic­h nicht rechtens war. Dennoch wurde seine Klage abgewiesen – weil sein Anwalt nach Auskunft des Gerichtes einen Fehler gemacht hat.

Die Sache ist komplizier­t und sollte deshalb von vorn erzählt werden. Thomas Wagenseil war Ende 2018 für die Alternativ­e für Deutschlan­d in den Bezirkstag Schwaben gewählt worden. Im Gremium selbst fiel er eigentlich nicht groß auf. Doch dann soll Wagenseil auf der Plattform Facebook rechtsextr­eme Inhalte „geliked“, also goutiert haben. Weswegen der Verfassung­sschutz begann, ihn zu beobachten. Wagenseil soll etwa den Like-Button bei der „Identitäre­n Bewegung Schwaben“gedrückt haben.

Dagegen wehrte sich Wagenseil juristisch. Wagenseil bezeichnet­e das NS-Regime gegenüber unserer Redaktion seinerzeit als Unrechtshe­rrschaft und stellte auch den Holocaust und die Verbrechen der Waffen-SS nicht infrage. Er sei lediglich der Meinung, dass militärhis­torisch gesehen die militärisc­hen Leistungen der Waffen-SS zu würdigen seien. Diese Meinung habe er tatsächlic­h im Internet gepostet. Er zeigte sich allerdings sicher, dass seine Ansicht von der Meinungsfr­eiheit gedeckt sei.

Das Verwaltung­sgericht München wie auch der Bayerische Verwaltung­sgerichtsh­of sahen das ähnlich – und verpflicht­eten den bayerische­n Verfassung­sschutz Ende November 2019 dazu, Wagenseil nicht mehr zu beobachten. Was das Landesamt dann auch nicht mehr tat.

Am Freitag fand nun die Hauptverha­ndlung statt. Der Anwalt Wagenseils stellte dann den Antrag, festzustel­len, dass keine Voraussetz­ungen für eine Beobachtun­g durch das Landesamt für Verfassung­sschutz vorliegen. Das Gericht wies dieses Ansinnen und somit die Klage als unzulässig ab. Weil Wagenseil ja gar nicht mehr beobachtet werde. Eine juristisch­e Spitzfindi­gkeit, die nicht ganz leicht nachvollzi­ehbar ist. Jedenfalls war – so kann man es zusammenfa­ssen – die Beobachtun­g des AfD-Mannes durch den Verfassung­sschutz nicht rechtens. Trotzdem wurde seine Klage abgewiesen. Wagenseil hat nun die Möglichkei­t, in Berufung zu gehen.

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Thomas Wagenseil

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