Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Teilerfolg für Bezirksrat der AfD
Verfassungsschutz darf ihn nicht beobachten
München Der Memminger AfD-Bezirksrat Thomas Wagenseil hat am Freitag vor dem Münchner Verwaltungsgericht einen Teilerfolg erzielt: Das Gericht ließ durchblicken, dass die Beobachtung des Allgäuers durch das bayerische Landesamt für Verfassungsschutz tatsächlich nicht rechtens war. Dennoch wurde seine Klage abgewiesen – weil sein Anwalt nach Auskunft des Gerichtes einen Fehler gemacht hat.
Die Sache ist kompliziert und sollte deshalb von vorn erzählt werden. Thomas Wagenseil war Ende 2018 für die Alternative für Deutschland in den Bezirkstag Schwaben gewählt worden. Im Gremium selbst fiel er eigentlich nicht groß auf. Doch dann soll Wagenseil auf der Plattform Facebook rechtsextreme Inhalte „geliked“, also goutiert haben. Weswegen der Verfassungsschutz begann, ihn zu beobachten. Wagenseil soll etwa den Like-Button bei der „Identitären Bewegung Schwaben“gedrückt haben.
Dagegen wehrte sich Wagenseil juristisch. Wagenseil bezeichnete das NS-Regime gegenüber unserer Redaktion seinerzeit als Unrechtsherrschaft und stellte auch den Holocaust und die Verbrechen der Waffen-SS nicht infrage. Er sei lediglich der Meinung, dass militärhistorisch gesehen die militärischen Leistungen der Waffen-SS zu würdigen seien. Diese Meinung habe er tatsächlich im Internet gepostet. Er zeigte sich allerdings sicher, dass seine Ansicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Das Verwaltungsgericht München wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sahen das ähnlich – und verpflichteten den bayerischen Verfassungsschutz Ende November 2019 dazu, Wagenseil nicht mehr zu beobachten. Was das Landesamt dann auch nicht mehr tat.
Am Freitag fand nun die Hauptverhandlung statt. Der Anwalt Wagenseils stellte dann den Antrag, festzustellen, dass keine Voraussetzungen für eine Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz vorliegen. Das Gericht wies dieses Ansinnen und somit die Klage als unzulässig ab. Weil Wagenseil ja gar nicht mehr beobachtet werde. Eine juristische Spitzfindigkeit, die nicht ganz leicht nachvollziehbar ist. Jedenfalls war – so kann man es zusammenfassen – die Beobachtung des AfD-Mannes durch den Verfassungsschutz nicht rechtens. Trotzdem wurde seine Klage abgewiesen. Wagenseil hat nun die Möglichkeit, in Berufung zu gehen.