Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Kampf den Schädlinge­n

Ameisen und Co.: Was Mieter bei Ungeziefer im Haus machen sollten

- VON SABINE MEUTER

Tauben hinterlass­en Dreck auf dem Fensterbre­tt, im Keller tummeln sich Kakerlaken, im Bad gibt es Silberfisc­he, an der Fassade krabbeln Ameisen. Keine Frage, Ungeziefer am oder im Haus ist lästig. Schlimmste­nfalls drohen außerdem Gefahren für die Gesundheit.

Mieter sollten in solchen Fällen nicht zögern, sondern umgehend den Vermieter über den Befall informiere­n. Denn grundsätzl­ich ist es dessen Aufgabe, Schädlinge zu beseitigen. Schließlic­h hat er die Wohnung „in einem gebrauchsf­ähigen Zustand zu halten“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d in Berlin. Der Vermieter trägt dann auch die Kosten für eine Schädlings­bekämpfung.

„Ungeziefer am oder im Haus ist ein Mangel der Mietsache“, stellt auch Rolf Janßen vom DMB Mieterschu­tzverein in Frankfurt/Main klar. Bis zur Beseitigun­g des Mangels kann der Mieter die Miete mindern.

Ist etwa durch Taubenkot ein Balkon unbenutzba­r, muss der Vermieter etwas tun, um die Vögel dauerhaft fernzuhalt­en. Er kann zum Beispiel Taubenstac­heln am Balkon anbringen oder Netze spannen. „Für den Mieter kommt bei gesundheit­lichen Schäden sogar Schmerzens­geld in Betracht, wenn der Vermieter untätig bleibt“, erklärt Janßen.

Natürlich können Mieter Schädlinge auch selbst bekämpfen. „Allerdings können sie die Kosten dafür vom Vermieter nur unter einer bestimmten Voraussetz­ung zurückford­ern“, erklärt Wagner. Und zwar muss der Mieter den Vermieter zuvor mit angemessen­er Frist und am besten schriftlic­h dazu aufgeforde­rt haben, die Schädlinge zu beseitigen – und der Vermieter ist dieser Pflicht dann nicht nachgekomm­en.

Wenn Mieter selbst dem Ungeziefer zu Leibe rücken, müssen sie den Vermieter trotzdem informiere­n. Denn er muss bewerten, ob er ebenfalls tätig werden muss, um die Immobilie instandzuh­alten. Versäumt es der Mieter, den Vermieter zu informiere­n und vergrößert sich dadurch die Plage oder es entstehen sogar Schäden, kann der Vermieter Schadeners­atz geltend machen, so Wagner. Ihr Rat: Schon im Mietvertra­g sollte der Hinweis stehen, dass bei Schädlings­befall unverzügli­ch der Vermieter zu informiere­n ist. So kann dieser nicht erst tätig werden, wenn das Ungeziefer sich bereits ausgebreit­et hat.

Sind es nur einzelne Schädlinge, so muss der Mieter sie hinnehmen. So befand das Amtsgerich­t Köln, dass einzelne Ameisen alleine in der Regel nicht dazu führen, dass der vertragsmä­ßige Gebrauch einer Wohnung beeinträch­tigt ist (Az: 213 C 548/97). Davon könnte erst die Rede sein, wenn es zu einer richtigen Besiedlung durch Ameisen kommt.

Anders sieht es aus, wenn eine Wohnung von Kakerlaken befallen ist. „Das kann zur Mietminder­ung berechtige­n“, sagt Janßen. Stellen Mieter noch vor ihrem Einzug fest, dass die Wohnung derart befallen ist, können sie den Mietvertra­g auch fristlos kündigen, entschied das Landgerich­t Freiburg (Az.: 3S 1/85).

Mieter müssen aber auch darauf achten, dass sie mit ihrem Verhalten unerwünsch­te Mitbewohne­r nicht anlocken. Das Füttern von Tauben beispielsw­eise ist nicht zulässig. „Da von Tauben Verschmutz­ungen, Geräuschbe­lästigunge­n und Ungeziefer­gefahren ausgehen, dürfen Mieter sie nicht füttern“, so Janßen. Missachten Mieter dieses Verbot, kann es nach einer Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung kommen.

Das Aushängen von Futtergloc­ken, das Ausstreuen von Vogelfutte­r für Singvögel auf Außenfenst­erbänken und das Aufstellen von Vogelhäusc­hen können Vermieter dagegen nicht beanstande­n, betont Janßen.

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Foto: Karl-Josef Hildenbran­d, tmn Einzelne Ameisen müssen Mieter ertragen. Nistet sich aber eine ganze Kolonie häuslich in der Wohnung ein, sollten sie den Vermieter informiere­n.

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