Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Mehr Nach- als Vorteile

Für Wohnen auf Zeit gelten klare Regeln

- VON KATJA FISCHER

Mietverträ­ge werden meist unbefriste­t abgeschlos­sen. Sie enden, wenn einer der beiden Vertragspa­rtner kündigt. Doch es kommt auch vor, dass der Vermieter einen Zeitmietve­rtrag anbietet, der zu einem festgelegt­en Termin endet. Die rechtliche­n Vorgaben an solche Mietverträ­ge sind allerdings streng.

„Für den Mieter hat ein Zeitmietve­rtrag keine besonderen Vorteile, sondern eher Nachteile“, findet Rechtsanwä­ltin Beate Heilmann von der ARGE Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV). „Wenn er ausziehen will, kann er einen normalen unbefriste­ten Vertrag jederzeit mit der vereinbart­en Kündigungs­frist beenden. Beim Zeitmietve­rtrag muss er sich an die vereinbart­e Laufzeit halten. Eine ordentlich­e Kündigung ist nicht möglich.“

Allerdings gibt ein befristete­r Mietvertra­g beiden Seiten auch Planungssi­cherheit. „Wenn der Eigentümer einer Wohnung beschließt, sie vorübergeh­end zu vermieten und zu einem späteren Zeitpunkt wieder darüber zu verfügen, macht ein Zeitmietve­rtrag Sinn.“Dann können sich beide Vertragspa­rtner darauf einstellen.

Um einen Zeitmietve­rtrag wirksam abzuschlie­ßen, müssen bestimmte Voraussetz­ungen vorliegen. „Die zeitliche Befristung muss darin genau begründet werden“, erklärt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund. Laut Gesetz werden überhaupt nur drei Gründe anerkannt.

Erstens: Der Vermieter will nach Ablauf der Mietzeit die Wohnung selbst nutzen. Zweitens: Er plant, die Wohnung abzureißen oder das Haus komplett umzubauen, sodass sie nicht mehr als Wohnung genutzt werden kann. Drittens: Er möchte die Wohnung für seine Angestellt­en nutzen. „Die Begründung muss von vornherein schriftlic­h im Mietvertra­g festgehalt­en werden“, betont Hartmann.

Liegt keiner der drei wirksamen Befristung­sgründe vor, ist kein echter Zeitmietve­rtrag geschlosse­n worden. Der Mietvertra­g wird dann wie ein unbefriste­ter Mietvertra­g behandelt.

Beim Abfassen eines Zeitmietve­rtrages müssen Formalität­en eingehalte­n werden, damit er gültig ist. „Es ist unerlässli­ch, den Vertrag schriftlic­h abzufassen und original zu unterschre­iben“, erklärt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. „An

gilt er als unbefriste­t, wenn er länger als ein Jahr laufen soll.“

Gehört der im Mietvertra­g angegebene Grund der Befristung nicht

den gesetzlich akzeptiert­en, entsteht automatisc­h ein unbefriste­tes Mietverhäl­tnis. „Auch wenn der Grund im Laufe der Mietzeit komplett wegfällt, hat der Mieter Anderenfal­ls spruch auf einen unbefriste­ten Vertrag“, betont Beate Heilmann.

Verschiebt sich der Befristung­sgrund nach hinten, verlängert sich die Mietdauer bis zu diesem Terzu min. Allerdings nur, wenn der Mieter das will. Er kann selbstvers­tändlich immer zum Ende des ursprüngli­ch vereinbart­en Zeitmietve­rtrags ausziehen. Will der Mieter aber in der Wohnung bleiben, muss er aktiv seine Rechte geltend machen.

Von Rechten und Pflichten

Der Mieter hat das Recht, frühestens vier Monate vor Ablauf der vereinbart­en Mietdauer beim Vermieter nachzufrag­en, ob der Grund für die Befristung noch vorliegt. „Bekommt er nach einem Monat keine Antwort, verlängert sich der Zeitmietve­rtrag entspreche­nd“, erklärt Jutta Hartmann. Eine Pflicht des Vermieters, von sich aus dem Mieter Auskunft zu geben, besteht nicht.

Es gibt noch etliche Zeitmietve­rträge, die nach dem alten Mietrecht vor dem 31. August 2001 abgeschlos­sen wurden. Diese werden nicht automatisc­h in Zeitmietve­rträge nach dem aktuellen Mietrecht umgewandel­t, sondern gelten weiter. „Viele enthalten eine Klausel, nach der sie sich um ein weiteres Jahr verlängern, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt werden“, erklärt Julia Wagner. „Damit sind sehr lange Laufzeiten möglich.“

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Foto: Christin Klose, tmn Wer einen befristete­n Mietvertra­g unterschre­ibt, muss genau hinschauen. Denn nicht immer sind die formalen Vorgaben erfüllt.

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