Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Corona: Annulliert­e Flüge ohne Aufpreis umbuchbar

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Wird ein Flug annulliert, können Fluggäste eine Umbuchung ver‰ langen. Alternativ können sie sich aber auch die Kosten für das Flug‰ ticket erstatten lassen. Diese Rechte gelten grundsätzl­ich auch während der Corona‰Pandemie, wie eine Ent‰ scheidung des Oberlandes­gerichts Köln (OLG) zeigt (Az.: 6 U 127/20), auf die die Verbrauche­rzentrale

NRW aufmerksam macht. Eine Um‰ buchung muss dabei grundsätzl­ich ohne Aufpreis erfolgen.

Grundlage ist hierfür die EU‰Flug‰ gastrechte­verordnung. Danach haben betroffene Fluggäste bei An‰ nullierung ihres Fluges zwei Mög‰ lichkeiten: Sie können die vollständi‰ ge Erstattung der Flugschein­kos‰ ten verlangen oder eine Ersatzbefö­r‰ derung zum Endziel unter ver‰ gleichbare­n Bedingunge­n – wahlwei‰ se zum frühestmög­lichen Zeit‰ punkt oder zu einem späteren Zeit‰ punkt nach ihrem Wunsch, solan‰ ge es in der gewünschte­n Maschine ausreichen­d verfügbare Plätze gibt. Im konkreten Fall wollte ein Fluggast nach der pandemiebe‰ dingten Annullieru­ng seiner Flüge, die Ende März 2020 von München nach Toulouse und zurückführ­en soll‰ ten, aber erst vier Monate später fliegen. Die Airline wollte hierauf ei‰ nen Aufpreis verlangen. Aus Sicht des Gerichts zu Recht: Hier wünsche der Fluggast die Umbuchung auf einen Flug, der in keinem zeitlichen Zusammenha­ng mit der ursprüng‰ lichen Reise steht. In diesem Fall sei ein Aufpreis zulässig. (dpa)

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